Gemäß § 1 der AGB, Punkt 6, "[gelten] [b]ei der Anmeldung [...] die zur Zeitpunkt der Anmeldung gültige
Standgebühren und Gebühren für die Service-Pakete sowie Leistungen Dritter". Außerdem [werden] [d]ie
Standgebühren bzw. Flächengebühren [...] unsererseits bereits im Vorfeld mit 50 % subventioniert für die
Aussteller, die eigene Ausbildungs- und/oder eigene Studien- und/oder eigene Jobmöglichkeiten auf der Messe anbieten".
Zu vermerken ist jedoch, dass wir als Veranstalter erwarten, dass der Aussteller fristgerecht seine Zahlung der Rechnungen
vornimmt.
- Im Falle, dass festgestellt wird, dass der Aussteller nach Fristende der 3. Mahnung KEINE Zahlung des Gesamtbetrages
(Rechnungsbetrag + Standard-Servicegebühren + Zinsen) vorgenommen hat, werden wir die Rechnung stornieren.
- Der Aussteller erhält ein neue Rechnung. Diesmal ohne jegliche Rabatte und einer Neuberechnung der Standflächengebühr
multipliert mit dem Faktor zwei. Die Standflächenrabattierung gemäß § 1 der AGB, Punkt 6, wird somit
für den Aussteller außer Kraft gesetzt.
- Die Zinsen und Mahngebühren der stornierten Rechnung werden dem Aussteller in Rechnung gestellt sowie eine Neuausstellungsgebühr
gemäß Gebührenverzeichnis.
- Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 125,- € zzgl. MwSt. erhoben.
- Zahlungsziel: SOFORT.
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- Die Neuausstellung der Rechnung bewirkt auch
eine Umplatzierung auf der Messe.
- Im Falle, dass wir auch diese Rechnung Mahnen müssen bedeutet dies, dass wir für die Folgejahren auf
die Teilnahme des Ausstellers bundesweit ausnahmslos verzichten werden.
- Die Überweisung eines Betrages der stornierten Rechnung wird als Anzahlung der neue Rechnung betrachtet.
- Aufbauverbot: Ist VOR der jeweiligen Messe kein Zahlungseingang zu verzeichnen, kann dies zu einem Aufbauverbot auf
der jeweiligen Messe führen.
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