Stand: 07.02.2022
Abbau
Die gemietete Standfläche ist spätestens zum Ende der vorgegebenen Abbauzeit am letzten Veranstaltungstag im ursprünglichen
Zustand zurückzugeben. Ist die Räumung der gebuchten Standfläche zum Ende der angegebenen Abbauzeit nicht erfolgt,
befindet sich der Aussteller zu diesem Zeitpunkt automatisch in Verzug. Für zurückgelassene Gegenstände übernimmt
der Veranstalter keine Haftung. Wird eine längere Abbauzeit benötigt und ist keine verlängerte kostenpflichtige
Abbauzeit im Vorfeld vereinbart, sind die Kosten für Hallenmiete, Lagerräumlichkeiten, Stromversorgung, Bewachung
und sonstige anfallende Kosten seitens des Ausstellers zu tragen. Außerdem wird eine Konventionalstrafe gemäß
Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben. Nach Beendigung der festgesetzten Abbauzeit werden nicht abgebaute Stände
bzw. Exponate seitens der mmm GmbH ohne weitere Mahnung auf Kosten des Ausstellers unter Ausschluss der Haftung für Verlust
oder Beschädigung entfernt bzw. entsorgt es sei denn, eine verlängerte kostenpflichtige Abbauzeit wurde im Vorfeld
vereinbart. Kosten für Hallenmiete, Lagerräumlichkeiten, Stromversorgung, Bewachung und sonstige anfallende Kosten
sind seitens des Ausstellers zu tragen. Außerdem wird eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis
der mmm GmbH erhoben. Ist ein Abbau nicht möglich, haftet der Aussteller für alle dadurch entstehenden Kosten. Kosten
für Hallenmiete, Lagerräumlichkeiten, Stromversorgung, Bewachung und sonstige anfallende Kosten sind seitens des
Ausstellers zu tragen. Außerdem wird eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH
erhoben. Muss der Abbau seitens eines Dienstleisters erfolgen, sind die vollen Kosten zu tragen. Für den zusätzlichen
Aufwand werden seitens der mmm GmbH Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis erhoben. Für vorhandene Beschädigungen
bzw. sämtliche Rückstände haftet der Aussteller; diese werden auf seine Kosten in den Originalzustand gesetzt.
Eine Haftung der mmm GmbH wird ausgeschlossen.
Abbau bzw. Räumung des Standes vor Veranstaltungsende
Der Erfolg der Präsenzveranstaltung hängt u.a. davon ab, dass alle Aussteller während der gesamten Dauer der
Präsenzveranstaltung den Betrieb ihrer Stände aufrechterhalten und hat bis zum Veranstaltungsende ständig mit
fachkundigem Standpersonal besetzt zu sein. Daher ist es dem Aussteller untersagt, seinen Stand vor Beendigung der Präsenzveranstaltung
ganz oder teilweise abzubauen oder zu räumen. Kein Stand darf somit vor dem offiziellen Ende der Präsenzveranstaltung
ganz oder auch nur teilweise abgebaut oder geräumt werden.
Nicht erlaubt ist: Ein vorzeitiges Einfahren von Transportmitteln in die Hallen vor Ende der Veranstaltung mit Handwägen,
Schubwägen oder sonstigen rollbaren Gerät, das Einbringen von Verpackungsmaterial wie Kisten, Kartons, Paletten
etc. Das Zusammenpacken von Prospektmaterial, Entfernen der Werbebroschüren oder Kataloge aus Prospektständern,
Prospektwänden und/oder vom Counter, weiterführend das Verpacken in Kisten, Kartonagen oder Abfallbehälter.
Die Demontage der Dekoration, Abhängen von Postern, Bannern oder Plakatdisplays, Zusammenpacken von Roll-Ups, Abhängen
von Standgestaltungsartikeln aller Art, wie z.B. Blumen etc. Das Verräumen von Leergut, Leerkartonagen, Verpackungsmaterialien
sowie deren Transport aus der Halle, Abtransport von Standausstattungs- und Prospektmaterial. Standabbau im endgültigen
Sinne: Abbau und Demontage von Leuchtmitteln, Schildern, Standwänden und Möbeln sowie der Abtransport des Materials.
Personelle Nichtbesetzung (vorzeitiges Verlassen des Standes) während der Veranstaltung- bzw. Messe. Personelle Nichtbesetzung
(vorzeitiges Verlassen des Standes am letzten Veranstaltungs- bzw. Messetag), auch im Falle von Mietständen und ungeachtet
der Tatsache, dass Prospekte und Dekorationsmaterialien eventuell zurückgelassen werden. Für den Fall einer schuldhaften
Zuwiderhandlung verpflichtet der Aussteller zur Zahlung einer Konventionalstrafe - gemäß Gebührenverzeichnis
- in Höhe der Teilnahmegebühr, mindestens jedoch 1.000,- €. Weiterhin sind gewährte Rabatte, Subventionierungen
bzw. Sponsoringaktionen seitens des Ausstellers in voller Höhe zu erstatten. Weitere Schadenersatzansprüche der
mmm GmbH bleiben in jedem Fall unberührt.
Abfallentsorgung
Mit der Entsorgung von Abfällen auf dem Messegelände darf der Aussteller nur die mmm GmbH beauftragen. Der Aussteller
sorgt dafür, dass seine Auftragnehmer mit der Entsorgung von Abfällen auf dem Messegelände ausschließlich
die mmm GmbH beauftragen. Die mmm GmbH ist berechtigt, zur Entsorgung der Abfälle auf dem Messegelände ihre Vertragspartner
zu beauftragen. Zurückgelassene Materialien können ohne Prüfung des Wertes zu Lasten des Ausstellers zu einer
erhöhten Gebühr entsorgt werden. Zur Entsorgung angemeldete Abfälle werden von der mmm GmbH zu den zum Veranstaltungszeitpunkt
gültigen Preisen der mmm GmbH entsorgt. Die mmm GmbH behält sich vor, für die Entsorgung von Mischabfall ein
höheres Entgelt zu verlangen als für die Entsorgung von vorsortierten, sortenreinen Wertstoffen. Die mmm GmbH ist
berechtigt, für vom Aussteller oder seinen Auftragnehmern verursachte Abfälle, die nicht bei der mmm GmbH zur Entsorgung
angemeldet worden sind, einen pauschalen Schadensersatz in doppelter Höhe des Entgeltes zu verlangen, das die mmm GmbH
für die Entsorgung der gleichen Menge Mischabfalls verlangen würde. Das Recht der mmm GmbH, einen weitergehenden
Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Als vom Aussteller oder seinen Auftraggebern verursachte Abfälle
gelten alle Abfälle, die sich auf der Standfläche des Ausstellers befinden, es sei denn, der Aussteller weist nach,
dass sie nicht von ihm oder seinen Auftragnehmern verursacht worden sind. Alle Gegenstände, die sich auf der Standfläche
des Ausstellers befinden, nachdem der Aussteller erkennbar die Standfläche geräumt hat, werden als vom Aussteller
oder seinen Auftragnehmern verursachte Abfälle, die nicht bei der mmm GmbH zur Entsorgung angemeldet worden sind, behandelt,
es sei denn der Aussteller weist nach, dass diese Gegenstände während der gesamten Laufzeit einschließlich
der Auf- und Abbauzeit der Veranstaltung weder in seinem Besitz noch im Besitz seiner Auftragnehmer waren. Der Aussteller
und seine Vertragspartner (z.B. Standbauer) sind verpflichtet, der mmm GmbH Abfälle die nach Art, Beschaffenheit oder
Menge in besonderem Maße gesundheits- oder umweltgefährdend, explosiv oder leicht entzündlich sind (z.B. Batterien,
Lacke, Lösungsmittel, Schmierstoffe, Maschinenöle, Kühlmittel, Druckerfarben bzw. -tinten, Farben), rechtzeitig
mit Angabe des Datensicherheitsblattes zu melden und deren ordnungsgemäße Entsorgung durch den zuständigen
Vertragspartner zu veranlassen. Materialien und Abfälle, die nicht im Zusammenhang mit der Veranstaltungslaufzeit, Auf-
oder Abbau entstehen, dürfen nicht auf das Gelände gebracht werden.
Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter
In den Ständen dürfen keine Abfall-, Wertstoff- und Reststoffbehälter aus brennbaren Materialien aufgestellt
werden. In den Ständen anfallende Abfall-, Wert- und Reststoffe sind regelmäßig, spätestens am Abend
eines jeden Veranstaltungstages in geeignete Behältnisse einzufüllen, die dem Aussteller auf Anfrage von der mmm
GmbH gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden, und zur Entsorgung an die zum Gang gelegene Standgrenze zu stellen.
Leicht brennbare Werkstoffe wie Hobelspäne, Holzreste, Sägemehl und dgl. sind in verschlossenen Behältern unterzubringen
und täglich, bei größerer Anhäufung auch mehrmals täglich, zu entfernen. Die ausgegebenen Abfall-,
Wert- und Reststoffbeutel werden am Abend eines jeden Veranstaltungstages von der Reinigungsfirma entfernt.
Abfallwirtschaft
Grundlage für alle Regelungen sind die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen
und Verordnungen, insbesondere die Gewerbeabfallverordnung, sowie die „Ländergesetze“ und „kommunalen
Satzungen“. Der Aussteller ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und umweltverträgliche Entsorgung
der Abfälle, die bei Aufbau, Laufzeit und Abbau seines Standes anfallen. Der Aussteller ist Erzeuger dieser Abfälle.
Abfälle sind während des Aufbaus, der Laufzeit und des Abbaus in erster Linie zu vermeiden. Aussteller und deren
Vertragspartner sind verpflichtet, in jeder Phase der Veranstaltung wirkungsvoll hierzu beizutragen. Dieses Ziel muss bereits
bei der Planung und in Koordination aller Beteiligten verfolgt werden. Generell sind für Standbau und -betrieb wiederverwendbare
und die Umwelt möglichst wenig belastende Materialien einzusetzen.
Abgasanlagen
Zur Ableitung brennbarer, gesundheitsgefährdender oder die Allgemeinheit belästigender Dämpfe und Gase ist
die Montage einer Abgasleitung in Verbindung mit einer Abgasöffnung notwendig. Die Abzüge werden, soweit technisch
möglich, ab Standgrenze bis ins Freie ausschließlich von der jeweiligen Messegesellschaft montiert. Die Anschlüsse
an den Exponaten sind vom Aussteller herzustellen. Der Bestellung mit dem Formblatt „Rauch- / Gasabzüge“
ist eine Grundrissskizze beizufügen, aus der die gewünschte Platzierung der Abzüge ersichtlich ist. Die Leitungsführung
wird durch die jeweilige Messegesellschaft festgelegt.
Abgase und Dämpfe
Von Exponaten und Geräten abgegebene brennbare, gesundheitsgefährdende oder die Allgemeinheit belästigende
Dämpfe und Gase dürfen nicht in die Hallen eingeleitet werden. Derartige Stoffe sind am Entstehungsort abzusaugen,
nieder zu schlagen oder anderweitig zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, sind Ansammlungen auf ein zulässiges
Maß zu verdünnen. Ansonsten müssen sie über entsprechende Rohrleitungen ins Freie abgeführt werden.
Dabei ist für die zulässigen Abgaswerte das Bundesimmissionsschutzgesetz zu beachten. Für Brat- und Kochstrecken
kann der Einsatz von umluftbetriebenen Dunstabzugshauben angeordnet werden.
Abhängungen
von der Hallendecke
Die Arbeiten im Dachtragwerk dürfen nur von den Servicepartnern der jeweiligen Messegesellschaft durchgeführt werden
und sind kostenpflichtig.
Akquise außerhalb des Standes
Das Verteilen und Verteilen lassen von Werbematerial bzw. das Betreiben von Akquise jeglicher Art ohne Erlaubnis des Veranstalters
ist nicht erlaubt. Akquise jeglicher Art ist nur zur jeweiligen Veranstaltung angemeldeten Ausstellern erlaubt auf der seitens
des Ausstellers gemieteten Standfläche. Akquise für eigene Produkte und/oder Dienstleistungen des Ausstellers außerhalb
des Standes ist somit auch untersagt. Verstöße gegen diese Regelung haben zur Folge, dass das Entgelt für
die Akquisemassnahme in Rechnung gestellt wird. Diese Regelung gilt auch für Personen die als "Nicht-Aussteller"
Akquise auf der Veranstaltung betreiben bzw. wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass Akquise auf der Messe betrieben wurde.
Durch das Betreiben von Akquise jeglicher Art ohne Erlaubnis des Veranstalters wird ein Vermögenswerter Vorteil durch
Ersparnis eigener Aufwendung auf Kosten des Veranstalters erlangt, indem die seitens des Veranstalters veranstaltete Messe
genutzt wird, um Kunden zu akquirieren. Es wird somit in die Rechtsmacht des Veranstalters, die Nutzung des von ihm angemieteten
Messegeländes wirtschaftlich zu verwerten, eingegriffen. Der Vorteil wird ohne Rechtsgrund erlangt, da der Veranstalter
keine werbende Tätigkeit auf seiner Messe erlaubt hat. Der Veranstalter kann demnach gemäß § 812 Abs.
1 Var. 2, § 818 Abs. 2 BGB den Wert des Erlangten beanspruchen.
Allgemeine
Reinigung und allgemeine Abfallentsorgung
Die mmm GmbH sorgt für die allgemeine Reinigung des Veranstaltungsgeländes und der Hallengänge sowie die allgemeine
Abfallentsorgung in der Halle.
Allgemeine Verhaltensregeln
Jede Person hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen
unvermeidbar belästigt oder behindert wird. Den Anweisungen des Aufsichts- und Ordnungspersonals sowie behördlicher
Einsatzkräfte ist stets Folge zu leisten. Die Einrichtungen auf dem Gelände sind schonend und pfleglich zu behandeln.
Änderung nicht vorschriftsmäßiger Standaufbauten
Standaufbauten, die nicht freigegeben sind, den Technischen Richtlinien oder den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
und Verordnungen nicht entsprechen, müssen geändert oder beseitigt werden. Bei nicht fristgerechter Ausführung
ist die mmm GmbH berechtigt, den Stand für den Veranstaltungszeitraum zu sperren.
Asbest und andere Gefahrstoffe
Der Einsatz und die Verwendung von Gefahrstoffen und gefahrenstoffhaltigen Baustoffen oder Erzeugnissen ist nicht erlaubt.
Aschenbehälter,
Aschenbecher
Die Veranstaltungen der mmm GmbH sind grundsätzlich rauchfrei. Das Rauchen ist nur an den vorgesehenen Stellen gestattet.
Zigaretten rtc. sollen in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden. In der Versammlungsstätte besteht
grundsätzlich Rauchverbot. Die mmm GmbH ist zur Durchsetzung des Rauchverbots während Aufbau, Abbau und während
der Durchführung der Veranstaltung verpflichtet.
Aufbau
Die mmm GmbH übergibt die Fläche (einschließlich ggf. dazugehöriger Standausstattung) grundsätzlich
in einwandfreiem und gereinigtem Zustand. Der Aussteller hat unverzüglich, jedenfalls vor Beginn der Präsenzveranstaltung,
den Standort der Fläche, die Beschaffenheit des Standes und ggfs. dazugehöriger Standausstattung und alle sonstigen
Zusatzleistungen zu überprüfen und evtl. Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, da ansonsten die
Mängelansprüche erlöschen. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der ihm bekannt gegebenen Aufbauzeiten
und ausschließlich auf den ihm zugewiesenen Standflächen fertig zu stellen. Die mmm GmbH ist berechtigt bei Nichterscheinen
des Ausstellers eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis in Rechnung zu stellen.
Auf- und Abbauzeiten
Die Auf- und Abbauzeiten variieren veranstaltungsspezifisch und werden im Vorfeld bekanntgegeben.
Aufenthaltsräume / Gefangene Räume
Alle Aufenthaltsräume, die allseits umschlossen sind (geschlossene Räume) und keine optische und akustische Verbindung
zur Halle haben, sind mit einer optischen und akustischen Warnanlage auszurüsten, um eine jederzeitige Alarmierung im
Gefahrenfall auf dem Stand zu gewährleisten. Aufenthaltsräume bedürfen einer besonderen Genehmigung, wenn sie
mehr als 200 Personen fassen. Die Anordnung gefangener Räume (Aufenthaltsräume, die ausschließlich über
andere genutzte Räume verlassen werden können) ist nur unter folgenden Bedingungen gestattet: - In dem davorliegenden
Raum muss ein geeignet breiter Rettungsweg vorhanden sein (mindestens 90 cm), der zu jeder Zeit nutzbar sein muss. - Sofern
keine Sichtverbindung zu dem davorliegenden Raum besteht, wird die Installation einer optischen und akustischen Warnanlage
erforderlich, um eine jederzeitige Alarmierung zu gewährleisten. Die Installation erfolgt ausschließlich durch
Vertragsfirmen der mmm GmbH und ist kostenpflichtig.
Ausgänge, Rettungswege
Für Stände mit einer Grundfläche von mehr als 100 m², einer Fluchtwegslänge von mehr als 10 m oder
einer Standaufplanung, bei der der Ausgang / Fluchtweg nicht von jedem Punkt aus sichtbar ist, gelten folgende Mindestanforderungen:
Die Stände müssen mindestens zwei voneinander getrennte und möglichst weit voneinander entfernte Ausgänge
/ Fluchtwege haben. Stände mit einer Grundfläche von bis zu 100 m² benötigen einen Ausgang mit einer lichten
Breite von mindestens 0,90 m. Stände mit einer Grundfläche von mehr als 100 m² benötigen zwei Ausgänge
mit einer lichten Breite von jeweils 0,90 m. Stände mit einer Grundfläche von mehr als 200 m² benötigen
zwei Ausgänge mit einer lichten Breite von jeweils 1,20 m. Bei Ständen mit einer Grundfläche von mehr als 400
m² schreibt die mmm GmbH im Einklang mit den bestehenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben die Anzahl der Ausgänge
und deren jeweilige lichte Breite vor. Auf in den Hallen gelegenen Ständen müssen abgetrennte Aufenthaltsräume
eine Sichtverbindung in Fluchtrichtung zum nächstgelegenen Flucht- und Rettungsweg haben. Aufenthaltsräume, die
ausschließlich über einen abgetrennten Raum betreten oder verlassen werden können (gefangene Räume),
sind auf in den Hallen gelegenen Ständen unzulässig. Alle Maßnahmen, die Sichtverbindung in Fluchtrichtung
zum nächstgelegenen Flucht- und Rettungsweg oder dessen Erreichbarkeit beeinträchtigen, sind unzulässig. Eventuell
zusätzlich notwendig werdende sicherheits- bzw. brandschutztechnische Forderungen bleiben der mmm GmbH bis zur Abnahme
vorbehalten Beträgt innerhalb eines Standes die maximale Fluchtwegslänge zu einem Hallengang mehr als 10 m, so ist
ein zweiter Ausgang und / oder ein mindestens 2 m breiter Gang innerhalb des Standes vorzusehen, der zu einem Hallengang führt.
Die Fluchtwege sind nach ISO 7010, BGV A8 bzw. ASR A1.3 zu kennzeichnen.
Ausstellung
von Kraftfahrzeugen
Fahrzeuge mit Motorantrieb dürfen in den Hallen nur mit Freigabe der mmm GmbH ausgestellt werden, jedoch nicht in Betrieb
vorgeführt werden. In Abhängigkeit der Veranstaltung und des Aufstellortes können weitere Sicherheitsmaßnahmen
wie unter anderem eine Inertisierung der Treibstofftanks, das Abklemmen der Batterien und / oder das Aufstellen von Sicherheitswachen
bzw. die Installation von Brandmeldetechnik erfordern. Bei Fahrzeugen mit alternativer Antriebstechnik, Elektro- oder Hybridantrieb
sind die Antriebsbatterien per Sicherheitsklemmschalter (Hauptschalter) oder Servicestecker gemäß den Herstellervorgaben
vom Traktionsnetz zu trennen. Eventuell vorhandene sonstige Speicher elektrischer Energie sind entweder vollständig zu
entladen oder ebenfalls vom Traktionsnetz des Fahrzeuges zu trennen. Bei Fahrzeugen mit Gasantrieb müssen vorhandene
Druckbehälter entleert sein. Bei Fahrzeugen mit alternativer Antriebstechnik, z.B. Elektro- oder Hybridantrieb, sind
Ladevorgänge in den Hallen nicht gestattet.
Ausstellungsgegenstände
Der Einsatz besonders schwerer Ausstellungsgegenstände ist der mmm GmbH im Vorfeld der Veranstaltung mitzuteilen. Die
mmm GmbH kann die Beseitigung von Ausstellungsgut verlangen, welches eine erhebliche Störung des Veranstaltungsbetriebes
oder eine Gefährdung der Sicherheit von Ausstellern und Besuchern herbeiführen könnte. Kommt der Aussteller
diesem Verlangen nicht nach, so ist die mmm GmbH berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsstücke auf Kosten und Gefahr
des Ausstellers beseitigen zu lassen. Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Veranstaltung angepasst sein. Die mmm
GmbH behält sich vor, den Aufbau unpassender oder unzureichend ausgestalteter Stände zu untersagen. Ausstellungsgegenstände
dürfen während der Dauer der Präsenzveranstaltung nicht entfernt werden. Bei Zuwiderhandeln ist die mmm GmbH
berechtigt, den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung zu schließen. Muss der Stand geschlossen werden,
besteht kein Anspruch auf Erstattung der Standmiete. Der Aussteller hat in diesem Fall eine Vertragsstrafe gemäß
Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu bezahlen.
Ausstellerausweise
Ausweise werden PERSONALISIERT MITTELS REGISTRIERUNG durch den Standverantwortlichen erstellt!
Damit der Sicherheitsdienst und das Personal am Einlass
(Aufbau, Laufzeit, Abbau) erkennt, wer berechtigt ist, dass
Veranstaltungsgelände zu betreten, sind personalisierte Ausstellerausweise von allen Teilnehmern mitzuführen. Alle
Personen
(eigenes Personal und externe Messebauer), die auf der IHK-Bildungsmesse beim Aufbau
"behilflich"
sind, während der Veranstaltung als Standpersonal eingesetzt werden und/oder beim Abbau
"behilflich"
sind, müssen sich daher im Vorfeld registrieren. Die Registrierung der einzelnen Personen wird dabei durch den jeweiligen
Standverantwortlichen in der Standverwaltung im Bereich
„Pflichtformular & Registrierung“ vorgenommen.
Ballone
Die Verwendung von Ballonen ist in den Hallen und im Freigelände grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen
der vorherigen schriftlichen Genehmigung der mmm GmbH. Sofern die Genehmigung erteilt wird, dürfen die Ballone nur mit
nicht brennbaren und ungiftigen Gasen befüllt werden. Die Ballone müssen sich innerhalb der Standgrenzen befinden;
die maximale Standbauhöhe und Höhe für Werbematerialien sind einzuhalten.
Barrierefreiheit
Bei der Gestaltung der Stände sollte auf die Barrierefreiheit geachtet werden. Stände und deren Einrichtungen sollen
auch für mobilitätseingeschränkte Personen ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein.
Bauhöhen
Die Normalhöhe für Standbauten und Werbekörper beträgt 2,5 m. Die von der mmm GmbH festgelegte Höhenbegrenzung
darf beim Standaufbau nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der mmm GmbH überschritten werden. Exponate unterliegen
dieser Beschränkung grundsätzlich nicht, sind aber der mmm GmbH im Vorfeld anzuzeigen.
Belästigungen durch Ausstellungsgut
Ausstellungsgut, das durch Aussehen, Geruch, Geräusche, Erschütterungen oder ähnliche Eigenschaften eine erhebliche
Störung des Veranstaltungsbetriebs hervorruft, insbesondere zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung
von Veranstaltungsteilnehmern oder von Gegenständen Dritter führt, ist auf Verlangen der mmm GmbH sofort zu entfernen.
Diese Verpflichtung des Ausstellers besteht auch dann, wenn er in der Anmeldung auf derartige Eigenschaften hingewiesen hat
und ihm trotzdem die Zulassung erteilt wurde. Kommt der Aussteller seiner Verpflichtung, Ausstellungsgut zu entfernen, nicht
unverzüglich nach, so ist die mmm GmbH berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsgüter auf Kosten und Gefahr des
Ausstellers zu entfernen oder dessen Messestand zu schließen, ohne dass dem Aussteller hieraus Ansprüche gegen
die mmm GmbH erwachsen. Der Abbauzeitpunkt für den geschlossenen Stand wird von der mmm GmbH bestimmt.
Beschädigungen
Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten
Material haftet der Aussteller. Für vorhandene Beschädigungen bzw. sämtliche Rückstände haftet der
Aussteller; diese werden auf seine Kosten in den Originalzustand gesetzt. Die Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie
übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Ist die
Räumung der gebuchten Standfläche zum Ende der angegebenen Abbauzeit nicht erfolgt, befindet sich der Aussteller
zu diesem Zeitpunkt automatisch in Verzug. Für zurückgelassene Gegenstände übernimmt der Veranstalter
keine Haftung. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls
ist die mmm GmbH berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche
auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände
oder nicht abgefahrene Ausstellungsgegenstände werden seitens der mmm GmbH auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter
Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert. Beschädigungen
jeglicher Art sind sofort nach Entstehen dem Veranstalter zu Protokoll zu geben. Das "Nichtmitteilen" einer Beschädigung
jeglicher Art ist definitiv kein Kavaliersdelikt und kann unter Umstände eine Anzeige zur Folge haben.
Bodenbeschädigung:
Entstehen Abriebspuren, Kratzer etc. auf den Bodenbelägen, werden die zur Beseitigung entstehenden Kosten dem Verursacher
gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH in Rechnung gestellt. Die Gebühr beinhaltet die Beseitigung der
Beschädigungen sowie eine sonstige Aufwandsentschädigung des Veranstalters.
Klebereste Bodenbelag:
Erfahrungsgemäß werden die meisten Schäden am Boden verursacht durch die Verwendung von "schlechtem Klebematerial".
Im Falle, dass sich nach Beendigung der Messe Klebereste am Boden befinden und somit nicht seitens des Ausstellers fachgerecht
entfernt werden bzw. Termingerecht innerhalb der Abbauzeit entfernt wurden, werden Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis
der mmm GmbH erhoben. Die Gebühr beinhaltet die Reinigung sowie eine sonstige Aufwandsentschädigung der mmm GmbH.
Entfernung Bodenbelag:
Im Falle, dass jegliche Art von Bodenbelag seitens des Ausstellers nicht Termingerecht innerhalb der Abbauzeit entfernt wurde,
werden für die Entfernung und Entsorgung Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben.
Die Gebühr beinhaltet die Entfernung und Entsorgung sowie eine sonstige Aufwandsentschädigung der mmm GmbH.
Besetzung, Abbau bzw. Räumung des Standes vor Veranstaltungsende
Der Erfolg der Präsenzveranstaltung hängt u.a. davon ab, dass alle Aussteller während der gesamten Dauer der
Präsenzveranstaltung den Betrieb ihrer Stände aufrechterhalten und hat bis zum Veranstaltungsende ständig mit
fachkundigem Standpersonal besetzt zu sein. Daher ist es dem Aussteller untersagt, seinen Stand vor Beendigung der Präsenzveranstaltung
ganz oder teilweise abzubauen oder zu räumen. Kein Stand darf somit vor dem offiziellen Ende der Präsenzveranstaltung
ganz oder auch nur teilweise abgebaut oder geräumt werden.
Nicht erlaubt ist: Ein vorzeitiges Einfahren von Transportmitteln in die Hallen vor Ende der Veranstaltung mit Handwägen,
Schubwägen oder sonstigen rollbaren Gerät, das Einbringen von Verpackungsmaterial wie Kisten, Kartons, Paletten
etc. Das Zusammenpacken von Prospektmaterial, Entfernen der Werbebroschüren oder Kataloge aus Prospektständern,
Prospektwänden und/oder vom Counter, weiterführend das Verpacken in Kisten, Kartonagen oder Abfallbehälter.
Die Demontage der Dekoration, Abhängen von Postern, Bannern oder Plakatdisplays, Zusammenpacken von Roll-Ups, Abhängen
von Standgestaltungsartikeln aller Art, wie z.B. Blumen etc. Das Verräumen von Leergut, Leerkartonagen, Verpackungsmaterialien
sowie deren Transport aus der Halle, Abtransport von Standausstattungs- und Prospektmaterial. Standabbau im endgültigen
Sinne: Abbau und Demontage von Leuchtmitteln, Schildern, Standwänden und Möbeln sowie der Abtransport des Materials.
Personelle Nichtbesetzung (vorzeitiges Verlassen des Standes) während der Veranstaltung- bzw. Messe. Personelle Nichtbesetzung
(vorzeitiges Verlassen des Standes am letzten Veranstaltungs- bzw. Messetag), auch im Falle von Mietständen und ungeachtet
der Tatsache, dass Prospekte und Dekorationsmaterialien eventuell zurückgelassen werden. Für den Fall einer schuldhaften
Zuwiderhandlung verpflichtet der Aussteller zur Zahlung einer Konventionalstrafe - gemäß Gebührenverzeichnis
- in Höhe der Teilnahmegebühr, mindestens jedoch 1.000,- €. Weiterhin sind gewährte Rabatte, Subventionierungen
bzw. Sponsoringaktionen seitens des Ausstellers in voller Höhe zu erstatten. Weitere Schadenersatzansprüche der
mmm GmbH bleiben in jedem Fall unberührt.
Betreten
anderer Stände
Der Hauptaussteller, Mitaussteller sowie Messebauer bzw. deren Gehilfen sind nicht berechtigt, außerhalb der Veranstaltungs-/
bzw. Ausstellungszeiten (Aufbau und Abbau) ohne Erlaubnis des jeweiligen Standinhabers fremde Stände zu betreten und
zu besichtigen. Sollte es zu Schäden kommen, haftet der Verursacher. Bei Verstößen behält sich die
mmm GmbH vor, ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot gegenüber den entsprechenden Personen auszusprechen.
Bewachung
Die mmm GmbH bzw. der von ihr für das Messegelände zugelassene Sicherheits- und Ordnungsdienst sorgt für Wachen
an den Toren und in den Hallen. Die mmm GmbH übernimmt keine Gewähr für eine lückenlose Bewachung und
Kontrolle des Messegeländes. Die mmm GmbH ist berechtigt, die zur Kontrolle und Bewachung erforderlichen Maßnahmen
durchzuführen. Die Bewachung des Standes, des Ausstellungsguts und der sonstigen auf dem Stand befindlichen Gegenstände
ist nicht Aufgabe der mmm GmbH. Eine Bewachung des Standes muss im Bedarfsfall der Aussteller selbst organisieren. Standwachen
dürfen nur durch den von der mmm GmbH für das Messegelände zugelassene Sicherheits- und Ordnungsdienst gestellt
werden. Die Aussteller werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während der Auf- und Abbauzeiten erhöhte
Risiken für das Ausstellungsgut und die sonstigen von den Ausstellern eingebrachten Gegenstände bestehen. Wertvolle
bzw. leicht bewegliche Gegenstände sollten nachts stets unter Verschluss genommen werden.
Bewerbung
Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen, aber auch die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb
der gebuchten Standfläche gestattet. Die Verteilung oder das Anbringen von Werbematerialien jeder Art Dritter ist untersagt.
Die mmm GmbH hat das Recht, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeübte Werbung ohne Anhörung des Ausstellers und
ohne Anrufung gerichtlicher Hilfe zu unterbinden und auf Kosten des Ausstellers zu entfernen. Tombolas, Preisausschreiben,
Quizveranstaltungen, Gewinnspiele und Ähnliches dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der
mmm GmbH durchgeführt werden.
Bewerbung außerhalb des Standes
Das Verteilen und Verteilen lassen von Werbematerial bzw. das Betreiben von Akquise jeglicher Art ohne Erlaubnis des Veranstalters
ist nicht erlaubt. Akquise jeglicher Art ist nur zur jeweiligen Veranstaltung angemeldeten Ausstellern erlaubt auf der seitens
des Ausstellers gemieteten Standfläche. Akquise für eigene Produkte und/oder Dienstleistungen des Ausstellers außerhalb
des Standes ist somit auch untersagt. Verstöße gegen diese Regelung haben zur Folge, dass das Entgelt für
die Akquisemassnahme in Rechnung gestellt wird. Diese Regelung gilt auch für Personen die als "Nicht-Aussteller"
Akquise auf der Veranstaltung betreiben bzw. wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass Akquise auf der Messe betrieben wurde.
Durch das Betreiben von Akquise jeglicher Art ohne Erlaubnis des Veranstalters wird ein Vermögenswerter Vorteil durch
Ersparnis eigener Aufwendung auf Kosten des Veranstalters erlangt, indem die seitens des Veranstalters veranstaltete Messe
genutzt wird, um Kunden zu akquirieren. Es wird somit in die Rechtsmacht des Veranstalters, die Nutzung des von ihm angemieteten
Messegeländes wirtschaftlich zu verwerten, eingegriffen. Der Vorteil wird ohne Rechtsgrund erlangt, da der Veranstalter
keine werbende Tätigkeit auf seiner Messe erlaubt hat. Der Veranstalter kann demnach gemäß § 812 Abs.
1 Var. 2, § 818 Abs. 2 BGB den Wert des Erlangten beanspruchen.
Bewirtung
Zur Bewirtung, insbesondere zum Verkauf von Speisen, Getränken, Erfrischungen, Genussmitteln und Lebensmitteln aller
Art, ist der Aussteller ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der mmm GmbH nicht berechtigt, sondern ausschließlich
die seitens der mmm GmbH ermächtigten Dritten, insbesondere die Betreiber der Ausstellungsgaststätten. Bei Zuwiderhandeln
ist die mmm GmbH berechtigt, den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung zu schließen. Der Aussteller hat
in diesem Fall eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu bezahlen.
Bodenbeschädigung
Entstehen Abriebspuren, Kratzer etc. auf den Bodenbelägen, werden die zur Beseitigung entstehenden Kosten dem Verursacher
gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH in Rechnung gestellt. Die Gebühr beinhaltet die Beseitigung der
Beschädigungen sowie eine sonstige Aufwandsentschädigung des Veranstalters.
Brandschutz
Die Ausstellungshallen sind mit Brandmelde- bzw. Feuerlöschanlagen ausgerüstet. Sollten diese Brandschutzanlagen
in ihrer Funktion durch Standaufbauten, Freisetzung von Gasen, Aktionen mit Feuer, Rauch- und Temperaturentwicklung eingeschränkt
werden, so sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, welche im Voraus mit der mmm GmbH abzustimmen sind.
Brennbare Flüssigkeiten
Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten ist grundsätzlich verboten. Die Lagerung entzündlicher und oder explosionsfähiger
Reinigungsmittel in der Halle ist verboten. Das Rauchverbot ist strikt umzusetzen.
Datenschutz
Das Sammeln von Daten auf der Veranstaltung, etwa im Rahmen von Gewinnspielen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
der mmm GmbH und muss mit den gesetzlichen Vorgaben gemäß DS-GVO im Einklang stehen. Der Aussteller sichert die
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der DS-GVO zu und stellt die mmm GmbH von Forderungen Dritter diesbezüglich frei.
Diebstahl
Diebstähle ereignen sich meist während der Laufzeit. Lassen Sie Ihren Stand deshalb niemals unbesetzt, auch nicht
während der Mittagszeit. Ihre persönlichen Dinge sollten Sie wegschließen. Diebstahlgefährdete Exponate
sollten speziell gesichert werden.
Direktverkauf
Der Direktverkauf von Waren und Dienstleistungen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der mmm GmbH. Bei
Zuwiderhandeln ist die mmm GmbH berechtigt, den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung zu schließen. Der
Aussteller hat in diesem Fall eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu bezahlen.
Bei Verstößen behält sich die mmm GmbH vor, ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot gegenüber
den entsprechenden Personen auszusprechen.
Druckluftinstallation
Jeder Stand, der mit Druckluft versorgt werden soll, erhält einen oder mehrere Anschlüsse (kostenpflichtig). Die
Installation dieser Anschlüsse erfolgt durch die jeweilige Messegesellschaft. Der Bestellung ist die Grundrissskizze
beizufügen, aus der die gewünschten Standorte der Anschlüsse hervorgehen. Eine Unterflurverlegung ist nicht
möglich. Die Druckluftversorgung wird aus Sicherheitsgründen nach Veranstaltungsende eingestellt.
Elektro-Kleinstfahrzeugen
Das Befahren der Hallen mit Elektro-Kleinstfahrzeugen (z.B. E-Roller, E-Scooter, Segways, etc.) ist nicht gestattet.
Eingriff in die Bausubstanz
Alle Hallenteile und technische Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, verschmutzt oder auf andere Art verändert
werden
(z.B. Bohren, Nageln, Schrauben). Auch das Streichen, Tapezieren und Bekleben ist nicht gestattet. Hallenteile
und technische Einrichtungen dürfen weder durch Standaufbauten noch durch Exponate belastet werden. Hallensäulen/Hallenstützen
können aber innerhalb der Standfläche ohne Beschädigung derselben im Rahmen der zulässigen Bauhöhe
umbaut werden. An den Säulen des RMCC und an Vertäfelungen dürfen grundsätzlich keine Gegenstände
und Schilder angelehnt, gelagert oder befestigt werden. Das Anbringen von Plakaten im gesamten Haus ist nicht gestattet.
Einsatz von Arbeitsmitteln
Bolzenschuss- und Bolzenschubgeräte können im Einzelfall zugelassen werden. Der Einsatz von Holzbearbeitungsmaschinen
ohne Späneabsaugung und Auffangbehälter ist nicht zulässig. Der Einsatz von Kranen, Gabelstaplern, elektrischen
Hubwagen und anderen motorbetriebenen Flurförderzeugen ist den Vertragsspediteuren der jeweiligen Messegesellschaft vorbehalten.
Hubarbeitsbühnen können bei den Vertragspartnern der jeweiligen Messegesellschaft gemietet werden. Eigene oder angemietete
Hubarbeitsbühnen dürfen ausschließlich von hierzu befähigten Personen über 18 Jahren bedient werden.
Die Befähigung muss mindestens dem Grundsatz der DGUV-G 308/008 entsprechen. Eine gültige Betriebserlaubnis und
ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung, die Zulassung für den Betrieb in geschlossenen Räumen sowie der Prüfnachweis
gemäß Unfallverhütungsvorschrift sind nachzuweisen. Der Einsatz eigener oder nicht bei den Vertragspartnern
der jeweiligen Messegesellschaft angemieteten Hubarbeitsbühnen ist genehmigungs- und kostenpflichtig.
Elektroinstallation
Der Aussteller ist für die Betriebssicherheit und die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
auf seinem Stand verantwortlich. Die Auf- und Abbauarbeiten dürfen nur im Rahmen der arbeits- und gewerberechtlichen
Bestimmungen durchgeführt werden. Elektroinstallationen von den Sparten bis zu den Ständen dürfen nur von der
jeweiligen Messegesellschaft bzw. ihren Vertragsfirmen durchgeführt werden. Zu den ausschließlich von der jeweiligen
Messegesellschaft bzw. ihren Vertragsfirmen durchzuführenden Elektroinstallationen gehören der Hauptanschluss mit
Elektroleitung, Hauptsicherung sowie ggf. Hauptschalter / Stromzähler. Die jeweilige Messegesellschaft behält sich
das Recht vor, den Elektroanschluss aus Sicherheitsgründen auf einen Grundanschluss pro Standfläche zu begrenzen.
Die Verwendung von Generatoren auf den Ständen ist nicht gestattet. Der Aussteller ist nicht berechtigt, den Strom für
seinen Stand von Personen zu beziehen, die von der jeweiligen Messegesellschaft hierfür nicht ermächtigt worden
sind. Insbesondere ist es dem Aussteller nicht gestattet, Strom von benachbarten Ständen zu beziehen. Der Aussteller
ist ferner nicht berechtigt, auf dem Messegelände Dritte mit Ausnahme seiner Mitaussteller mit Strom zu versorgen. Insbesondere
ist es dem Aussteller nicht gestattet, benachbarte Stände mit Strom zu versorgen. Der Aussteller hat dafür zu sorgen,
dass die Elektroinstallation so bemessen ist, dass sämtliche Stromverbraucher auf dem Stand gleichzeitig betrieben werden
können. Ist das nicht der Fall, ist die mmm GmbH auch ohne Auftrag des Ausstellers berechtigt, die Elektroinstallation
auf Kosten des Ausstellers so nachzurüsten, dass sämtliche Stromverbraucher auf dem Stand gleichzeitig betrieben
werden können. Die Verlegung der Elektroinstallationen erfolgt soweit als möglich in den Spartenkanälen; sie
erfolgt über Flur, wenn die Lage des Anschlusspunktes dies erfordert. Die mmm GmbH ist berechtigt, Elektroleitungen und
-anschlüsse, die benachbarten Ständen dienen, durch den Stand des Ausstellers zu führen. Wünscht der Aussteller
die Verlegung von Leitungen, die Verkehrsgänge oder Fremdstände überqueren, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung
der jeweiligen Messegesellschaft. Die Leitungen müssen verkehrssicher verlegt werden. Die Kosten dafür hat der Aussteller
zu tragen. Soweit der Stromverbrauch nicht pauschal berechnet wird, wird er nach dem über den eingebauten Zähler
ermittelten Verbrauch je kW/h berechnet. Die jeweilige Messegesellschaft behält sich das Recht vor, nach Veranstaltungsende
die Stromversorgung der Aussteller aus Sicherheitsgründen einzustellen. Innerhalb der Stände können Installationen
von ausstellereigenen Fachkräften oder von zugelassenen Fachfirmen entsprechend den VDE-Vorschriften (Verband der Elektrotechnik,
Elektronik und Informationstechnik e.V.), den VdS Richtlinien sowie dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt werden.
Elektroinstallationsarbeiten innerhalb der Stände können nach Bestellung auch durch die jeweilige Messegesellschaft
bzw. ihre Vertragsfirmen ausgeführt werden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind oder
die den Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als angemeldet, sind unzulässig. Sie können
von der jeweiligen Messegesellschaft auf Kosten und Gefahr des Ausstellers vom Stand entfernt und in Verwahrung genommen werden.
Die gesamte elektrische Einrichtung ist nach den neuesten Sicherheitsvorschriften des Verbandes der Elektrotechnik (VDE) auszuführen.
Besonders zu beachten sind VDE 0100, 0100-718, 0128 und die IEC-Norm 60364-7-711. Leitfähige Bauteile sind in die Maßnahmen
zum Schutz bei indirektem Berühren mit einzubeziehen (Standerdung). Zum besonderen Schutz sind alle wärmeabgebenden
Elektrogeräte (Kochplatten, Scheinwerfer, Transformatoren usw.) auf nicht brennbarer, wärmebeständiger und
asbestfreier Unterlage zu montieren und während des Betriebes ausreichend zu beaufsichtigen. Entsprechend der Wärmeentwicklung
ist ein ausreichend großer Abstand zu brennbaren Materialien sicherzustellen, so dass diese nicht entzündet werden
können. Beleuchtungskörper dürfen nicht an brennbaren Dekorationen o. Ä. angebracht werden.
Entfernung Bodenbelag
Im Falle, dass jegliche Art von Bodenbelag seitens des Ausstellers nicht Termingerecht innerhalb der Abbauzeit entfernt wurde,
werden für die Entfernung und Entsorgung Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben.
Die Gebühr beinhaltet die Entfernung und Entsorgung sowie eine sonstige Aufwandsentschädigung der mmm GmbH.
Explosionsgefährliche Stoffe, Munition
Explosionsgefährliche Stoffe, die dem Sprengstoffgesetz unterliegen, dürfen auf Messen und Ausstellungen nicht ausgestellt
werden. Dies gilt auch für Munition im Sinne des Waffengesetzes.
Fahrzeuge und Container
Fahrzeuge und Container sind als Ausstellungsstände in den Hallen freigabepflichtig. Für Beschädigungen der
Straßendecken und der Hallenböden durch Fahrzeuge und Container haftet der Aussteller in vollem Umfang. Fahrbare
Ausstellungsstände (Show Trucks, Omnibusse, Trailer etc.) sind, wenn sie eine zusammenhängende Fläche von mehr
als 30 m² bilden, mit einer Sprinkleranlage zu versehen. Zu einer solchen zusammenhängenden Fläche gehören
auch die zwischen zwei fahrbaren Ausstellungsständen befindlichen Flächen, es sei denn, die Abstände zwischen
den beiden fahrbaren Ausstellungsständen sind so groß, dass die in der Halle installierten Sprinkler in ihrer Wirkung
nicht beeinträchtigt sind.
Feuergefährliche
Abfälle, Rauchverbot
Feuergefährliche Abfälle sind in einem geschlossenen, nicht brennbaren Gefäß zu sammeln und zügig
außerhalb der Halle auf geeignete Weise zu entsorgen. In den Gebäuden der Messe besteht zu jeder Zeit ein striktes
Rauchverbot.
Feuerlöscher
Wird seitens des Veranstaltungsortes verlangt, dass während des Auf- und Abbaus und während der Laufzeit der Veranstaltung
auf dem jeweiligen Stand ein geeigneter Feuerlöscher bereitstehen muss, hat der Aussteller die Kosten entsprechend zu
übernehmen. Der Stand ist dementsprechend mit einem geeigneten Löschmittel in Anlehnung an die BGR 133 auszustatten.
Entsprechend der Gefährdung kann die Ausrüstung des Standes mit weiteren Feuerlöschern gefordert werden. Die
Feuerlöscher müssen für die zu erwartende Brandklasse geeignet sein
Flugobjekte
Die Verwendung von ferngesteuerten Flugobjekten (z.B. Drohnen, Multicoptern etc.) ist in den Hallen und im Freigelände
grundsätzlich nicht gestattet.
Fundamente, Gruben, Hallenböden
Ist die Errichtung von Fundamenten unerlässlich, sind diese oberhalb des Hallenbodens anzuordnen. Der Bau von Gruben
ist nicht möglich. Der Fußboden darf nicht gestrichen werden. Mörtel darf ohne Unterlegen von Blech, Folie
oder Planen auf den Boden nicht gemischt und aufgebracht werden. Auslaufendes Öl und Ähnliches muss sofort vom Boden
entfernt werden. Teppiche und andere Bodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen und dürfen nicht über die Mietfläche
hinausragen (Ausnahmen auf Anfrage). Es darf zum Kleben nur PE/PP-Klebeband und zum Abdecken nur PE/PP-Abdeckfolie verwendet
werden. Sie sind rückstandslos zu entfernen. Verankerungen und Befestigungen im Hallenboden dürfen nur in Abstimmung
mit der jeweiligen Messegesellschaft ausgeführt werden. Eine Unterflurverlegung von Installationsleitungen und Rohren
ist nicht möglich. Beim Eintragen von losem Material, z.B. Erde, Sand usw., sind die Versorgungskanäle abzudecken
und gegen Verschmutzung zu sichern. Staubentwicklung und -verteilung ist mit geeigneten Mitteln entgegenzuwirken.
Gase - Druckgase, Flüssiggase und brennbare Flüssigkeiten
Der Verwendung von Druckgase, Flüssiggase und brennbaren Flüssigkeiten ist nicht erlaubt.
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen
tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden
der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
[...]
8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht
nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren
und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen.
(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz
3.
Getränkeschankanlagen
Für die Errichtung und den Betrieb von Getränkeschankanlagen auf dem Stand sind die gesetzlichen Bestimmungen zu
beachten.
Glas und Acrylglas
Es darf nur für den Einsatzzweck geeignetes Sicherheitsglas Glas verwendet werden. Kanten von Glasscheiben müssen
so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr auszuschließen ist. Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe
zu markieren.
Haftung
Der Aussteller trägt auf Präsenzveranstaltungen während der Ausstellungsdauer sowie während des An- und
Abtransportes ein erhöhtes Risiko für Ihre Gegenstände und Ihren Messestand. Die mmm GmbH übernimmt keine
Haftung für Ausstellungsgegenstände und Standardausrüstungen, Sach- und Personenschäden, es sei denn,
ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihre Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Die mmm GmbH übernimmt keine Gewähr für die rechtliche Zulässigkeit der von ihr - insbesondere
im Rahmen des Online-Aussteller-Service - zur Verfügung gestellten Werbemittel und sonstigen Materialien, es sei denn,
ihr selbst, ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihrem Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Für eingebrachte Gegenstände auf dem Ausstellungsstand durch den Aussteller oder deren Mitarbeiter wird
seitens der mmm GmbH keine Haftung übernommen. Dies gilt auch bei Diebstahl. Für Schäden an mitgebrachten Gegenständen
(z.B. Notebook, Laptop, Beamer etc.) in den Vortragsräumen wird seitens der mmm GmbH keine Haftung übernommen. Dies
gilt auch bei Diebstahl. Der Aussteller sollte sich entsprechend gegen Feuer, Diebstahl, Wasser und Schäden aus An- und
Abtransport versichern. Nutzen mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.
Wertvolle Gegenstände, die leicht zu entwenden sind (z.B. Notebook, Laptop, Beamer, Kameras, Bildschirme etc.) sollen
außerhalb der Veranstaltungszeiten nicht auf den Ständen unbeaufsichtigt gelassen werden. Vom Veranstalter wird
keine Gewährleistung für Gegenstände und Ausstellungsstücke auf den Messeständen sowohl im Innen-
als auch Außenbereich übernommen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die zumindest fahrlässige
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Aussteller haftet für sämtliche von ihm und/oder seinen gesetzlichen Vertretern/Erfüllungsgehilfen
verursachten Sach- und Personenschäden an den ihm zur Verfügung gestellten Ausstellungsflächen sowie der gesamten
weiteren von ihm und/oder seinen gesetzlichen Vertretern/Erfüllungsgehilfen mitbenutzten und angemieteten Flächen
und Gegenständen am Veranstaltungsort. Alle eintretenden Schäden sind der Polizei und/oder der Versicherungsgesellschaft
sowie der mmm GmbH mittels Protokoll und Foto unverzüglich nachweislich anzuzeigen. Der Aussteller haftet für alle
Schäden, die Dritte oder die mmm GmbH auf dem Stand des Ausstellers oder durch dessen Tätigkeit erleiden. Es wird
empfohlen, Schäden durch einen geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Zur Nachtzeit sind wertvolle, leicht zu entfernende
Gegenstände unter Verschluss zu halten. Dem Aussteller obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf seiner Ausstellungsfläche.
Er hat auch gegenüber beauftragten Standbauunternehmen sicherzustellen, dass die Technischen Richtlinien vollständig
erfüllt werden. Ferner hat der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer die mmm GmbH von sämtlichen Ansprüchen
Dritter freizustellen, die aufgrund der Verletzung der vorstehenden Standbaubestimmungen geltend gemacht werden. Die mmm GmbH
übernimmt keine Obhutspflichten für die vom Aussteller eingereichten Unterlagen, Entwürfe und Modelle. Untergangs-
und Verlustrisiko liegen ausschließlich beim Aussteller.
Hallenboden
Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen und dürfen nicht über die Mietfläche
(Standgrenzen) hinausragen. Es darf zum Fixieren nur Klebeband verwendet werden, das rückstandsfrei zu entfernen
ist. Ansonsten darf der Hallenfußboden weder beklebt noch bestrichen werden. Eventuelle Schäden die durch die Verwendung
von Klebebändern am Boden entstehen werden nach dem Verursacherprinzip berechnet. Alle eingesetzten Materialien müssen
rückstandslos entfernt werden. Substanzen wie Öle, Fette, Farben und Ähnliches müssen sofort vom Fußboden
entfernt werden. Der Hallenfußboden darf weder gestrichen noch beklebt werden. Es dürfen keine Flüssigkeiten
in die Versorgungskanäle im Boden eingeleitet werden. Es dürfen keine eigenen Montagen in den Spatenkanälen/Versorgungskanälen
durchgeführt werden.
Halleneinfahrt
Während des Auf- und Abbaus ist die Einfahrt in die Hallen nicht gestattet. Bei Verstößen behält
sich die mmm GmbH vor, ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot gegenüber den entsprechenden Personen auszusprechen.
Hausordnung
Das Messegelände ist ein Privatgelände. Die jeweilige Messegesellschaft übt neben dem jeweiligen Veranstalter
das Hausrecht aus. Die Hausordnung gilt für alle Personen, die das Privatgelände der jeweiligen Messegesellschaft
betreten oder befahren.
Heizung, Lüftung
Für die allgemeine Beheizung und Belüftung der Hallen sorgt die jeweilige Messegesellschaft.
Hochfrequenzgeräte, Funkanlagen, elektromagnetische Verträglichkeit
und Oberschwingungen
Der Betrieb von sämtlichen Hochfrequenzgeräten, Funkanlagen und sonstigen Sendern für Nachrichtenzwecke sowie
Personensuchanlagen, Mikroportanlagen, Gegensprechanlagen und Fernwirkfunkanlagen sind mit der mmm GmbH abzustimmen, um eine
gleichmäßige Verteilung von Frequenzen zu erreichen und gegenseitige Beeinflussungen nach Möglichkeit auszuschließen.
Der Betrieb von genehmigungspflichtigen o.g. Anlagen ist nur mit einer Zulassung der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gestattet. Der Betrieb von Hochfrequenzgeräten und Funkanlagen ist nur dann
gestattet, wenn sie den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie dem Gesetz über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Geräten (EMVG) entsprechen. Werden Exponate ausgestellt oder Standdekorationen benutzt, bei
denen elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder zur Anwendung kommen, so sind die Festlegungen der Verordnung
zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung, sowie die DGUV einzuhalten. Die
Elektroinstallationen der Exponate und der Ausstellungsstände sind so auszuführen, dass unzulässige Netzrückwirkungen
durch Stromoberschwingungen in das Messeversorgungsnetz vermieden werden.
Klebereste Bodenbelag
Erfahrungsgemäß werden die meisten Schäden am Boden verursacht durch die Verwendung von "schlechtem Klebematerial".
Im Falle, dass sich nach Beendigung der Messe Klebereste am Boden befinden und somit nicht seitens des Ausstellers fachgerecht
entfernt werden bzw. Termingerecht innerhalb der Abbauzeit entfernt wurden, werden Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis
der mmm GmbH erhoben. Die Gebühr beinhaltet die Reinigung sowie eine sonstige Aufwandsentschädigung der mmm GmbH.
Koordination von Arbeiten auf dem Ausstellungsstand
Müssen gleichzeitig Arbeiten von Beschäftigen unterschiedlicher Unternehmen am Ausstellungsstand / im Veranstaltungsbereich
(insbesondere in der Auf- und Abbauphase) ausgeführt werden, erfolgt bei möglichen gegenseitigen Gefährdungen
eine Koordination gemäß Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG und der DGUV Vorschrift 1 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
durch den Standbauleiter. Dies gilt insbesondere auch bei Arbeiten von Dienstleistern der Messegesellschaft am Messestand.
Weiterführend sind die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer
am Arbeitsplatz gemäß der aktuell gültigen europäischen Richtlinie EG-RL 89/391/EWG zu beachten und bei
den Arbeiten auf dem Ausstellungsgelände umzusetzen.
Krane, Stapler und Leergut
Der Betrieb von eigenen Kranen und Staplern im Messegelände ist nicht gestattet. Es dürfen nur Geräte des im
Gelände verpflichteten autorisierten Vertragsspediteurs betrieben werden. Fahrzeuge / Maschinen sind nur mit Rußpartikelfilter
bei Dieselbetrieb bzw. mit Katalysator bei Gasbetrieb zugelassen. Der autorisierte Vertragsspediteur übt im Messegelände
das alleinige Speditionsrecht aus, d.h. Be- und Entladetätigkeiten, Verbringen von Exponaten, Standaufbauten usw. in
den Stand inkl. Gestellung eventueller Hilfs- und Arbeitsgeräte (Gabelstapler, Krane, etc.) und Container sowie Zollabfertigung
zur temporären bzw. definitiven Einfuhr. Der Einsatz von Kranen, Gabelstaplern und ähnlichen Flurförderfahrzeugen
auf dem Messegelände ist dem Vertragsspediteur der jeweiligen Messegesellschaft vorbehalten. Elektrisch betriebene Hubwagen
sind ausschließlich für Montagearbeiten auf der angemieteten Standfläche und zum ebenerdigen Transport und
nicht für Be- und Entladungen gestattet. Eine Haftung der jeweiligen Messegesellschaft für alle Risiken, die sich
aus der Tätigkeit des autorisierten Vertragsspediteurs ergeben können, ist ausgeschlossen. Die Lagerung von Leergut
/ Vollgut, brennbaren Materialien jeglicher Art (z.B. Verpackungen und Packmittel, dazu zählen auch Hardcases) innerhalb
und außerhalb des Standes in der Halle oder auf der Freifläche ist verboten. Anfallendes Leergut ist auf Veranlassung
und zu Lasten des Ausstellers / Kunden unverzüglich durch den zugelassenen Spediteur zu einem Leergut- Lager zu verbringen.
Die jeweilige Messegesellschaft behält sich das Recht vor, unbefugt abgestelltes Leergut vom zugelassenen Spediteur auf
Rechnung des Ausstellers abtransportieren zu lassen.
Lärm
Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Modems, sowie der Einsatz sonstiger
akustischer und/oder visueller Geräte, auch zu Werbezwecken, ist im Vorfeld genehmigungspflichtig und kann im Interesse
der Aufrechterhaltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes eingeschränkt oder untersagt werden. Vorführungen
und akustische Werbung haben so zu erfolgen, dass die benachbarten Aussteller nicht gestört werden. Die Lautstärke
darf 60 dB(A) an der Standgrenze nicht überschreiten. Die mmm GmbH ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung
diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm oder optische Belästigung verursachen
oder aus sonstigen Gründen zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung der Veranstaltung bzw. von
Veranstaltungsteilnehmern führen. Die behördlichen Vorschriften sind zu beachten
Lautsprecheranlagen
Die Benutzung von Lautsprecheranlagen durch Aussteller oder dritte Personen für Werbedurchsagen oder Verlautbarungen
kann nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der mmm GmbH durchgeführt werden. Die mmm GmbH ist berechtigt, trotz
vorher erteilter Genehmigung diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm oder optische
Belästigung verursachen oder aus sonstigen Gründen zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung
der Veranstaltung bzw. von Veranstaltungsteilnehmern führen. Die behördlichen Vorschriften sind zu beachten. Die
mmm GmbH behält sich als Veranstalter den Einsatz einer Lautsprecheranlage für Durchsagen und Ankündigungen
vor.
Laseranlagen
Der Betrieb von Laseranlagen ist nicht erlaubt.
Lebensmittelüberwachung
Bei der Abgabe von Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle und dem Verkauf von Speisen und Getränken an Ort und Stelle
sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere die Lebensmittelhygieneverordnung. Bei gewerbsmäßiger
Herstellung oder Inverkehrbringung von Lebensmitteln hat der Aussteller das Infektionsschutzgesetz zu beachten. Es ist Sache
des Ausstellers, sich über alle einschlägigen Vorschriften, auch die der örtlichen Sicherheitsbehörden,
zu unterrichten und sie zu beachten
LED
Der Betrieb von energie- oder lichtstarken LED-Anlagen ist mit der jeweiligen Messegesellschaft abzustimmen.
Leergut
/ Lagerung von Materialien
Die Lagerung von Leergut / Vollgut jeglicher Art (z.B. Verpackungen und Packmittel, brennbare Materialien, Hardcases) innerhalb
und außerhalb des Standes in der Halle oder auf Freiflächen ist verboten. Das Abstellen von Verpackungsmaterial
und Ausstellungsgütern in den Hallengängen, auch kurzfristig, ist nicht zulässig. Anfallendes Leergut ist somit
unverzüglich zu entfernen und wird als "Abfall" betrachtet. Werden somit Abfälle gelagert, werden diese
zulasten des Austellers gegen eine erhöhte Gebühr, gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH, pro angefangenem
Kubikmeter entsorgt. Der Betrag wird auch für Abfall/Restgegenstände erhoben, die ohne Entsorgungsauftrag seitens
des Ausstellers nach Abbauende auf der gebuchten Standfläche zurückgelassen werden. Die Rettungswege und Sicherheitsflächen
dürfen nicht durch Leergut versperrt werden. Unter oder auf Bühnen, Tribünen, Podesten und hinter Standbauwänden
dürfen keinesfalls Voll- und Leergut, Abfall oder Reststoffe lagern. Prospekt- / Werbematerialien dürfen nur im
Umfang eines Tagesbedarfs am Stand / im Veranstaltungsbereich gelagert werden. Die Leer- und Vollgutlagerung auf dem Messegelände
kann über den von der mmm GmbH vertraglich verpflichteten Spediteur erfolgen. Die mmm GmbH ist berechtigt, widerrechtlich
gelagertes Leer- und Vollgut auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu entfernen.
Leere Behältere
Leere Behälter, in denen brennbare Flüssigkeiten enthalten waren, dürfen nicht am Stand und in der Halle aufbewahrt
oder gelagert werden. Bei der Entsorgung ist zwingend auf die vorangegangene Verwendung und die mögliche Gefahr hinzuweisen.
Maschinen, Druckbehälter, Abgasanlagen
Beim Einsatz von Maschinen, Druckbehälter, Abgasanlagen gelten die Technischen Richtlinien der jeweiligen Messegesellschaft.
Maschinengeräusche
Der Betrieb lärmverursachender Maschinen und Geräte soll im Interesse aller Aussteller und Besucher möglichst
eingeschränkt bleiben. Die Geräusche an der Standgrenze dürfen 60 dB (A) nicht überschreiten.
Mietmöbel
Vorbestelltes Mietmaterial, welches seitens des Ausstellers nicht verwendet wird, berechtigt nicht zu einer Reduktion des
Mietpreises. Beschädigtes und/oder nicht zurückgegebenes Mietmaterial wird dem Aussteller in Rechnung gestellt.
Bei gemieteten Ständen beziehungsweise Ausstattungsgegenständen hat sich der Aussteller bei der Übergabe von
dem ordnungsgemäßen Zustand, der Verkehrssicherheit und der Vollständigkeit des Mietgutes zu überzeugen
und Reklamationen unverzüglich anzuzeigen. Eine Reklamation nach der Messe wird nicht berücksichtigt und führt
zu keinerlei Ansprüchen. Ist der Stand bei der Anlieferung personell nicht besetzt, so gilt mit dem Abstellen des Mietgutes
auf dem Stand das Mietgut als ordnungsgemäß übergeben.
Mitgebrachte Abfälle
Materialien und Abfälle, die nicht im Zusammenhang mit der Veranstaltungslaufzeit, Auf- oder Abbau entstehen, dürfen
nicht auf das Gelände gebracht werden.
Musikalische Wiedergaben
Für musikalische und audiovisuelle Wiedergaben aller Art ist nach den gesetzlichen Bestimmungen (Urheberrechtsgesetz)
die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA),
erforderlich. Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren
sind alleinige Pflichten des Ausstellers. Die mmm GmbH kann vor der Präsenzveranstaltung von dem Kunden den schriftlichen
Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren
und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Kunden verlangen. Nicht angemeldete
Musikwiedergaben können Schadenersatzansprüche der GEMA zur Folge haben (§ 97 Urheberrechtgesetz). Im Unterlassungsfall
muss der Aussteller somit mit Schadensersatzansprüchen gemäß Urheberrechtsgesetz rechnen. Die mmm GmbH kann
in keinem Fall in Anspruch genommen werden.
Nebelmaschinen
Der Einsatz von Nebelmaschinen ist nicht erlaubt. Für den Fall, dass eine nebel-verursachende Lösung die Brandmeldeanlage
auslöst, gehen alle Kosten für den alarmierten Feuerwehreinsatz und/oder Polizeiteinsatz zu Lasten des Verursachers.
Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge
Sämtliche in den Hallenplänen festgelegten Ausgänge und Gänge der Hallen sind in voller Breite freizuhalten.
Sie dienen im Notfall als Rettungswege und dürfen deshalb nicht durch abgestellte oder hineinragende Gegenstände
eingeengt werden. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden
können. Die Ausgangstüren und Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht verbaut, überbaut, versperrt,
verhängt oder in sonstiger Weise unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden. Informationsstände, Tische und
sonstiges Mobiliar dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von Zu- und Ausgängen bzw. Treppenraumzugängen
aufgestellt werden. Die festgelegten Hallengänge dürfen nicht überbaut oder in welcher Weise auch immer beeinträchtigt
werden. Dies gilt auch dann, wenn die jeweilige Messegesellschaft dem Aussteller gestattet hat, zu einem Hallengang gehörige
Flächen in seine Standgestaltung einzubeziehen. Solche Flächen sind optisch so zu gestalten, dass sie als zu einem
Hallengang gehörige Flächen erkennbar sind. Für den Standbau benötigte Materialien oder zur sofortigen
Aufstellung auf der Standfläche angelieferte Exponate dürfen in der Auf- und Abbauphase kurzzeitig im Hallengang
abgestellt werden, wenn hierdurch die aus Sicherheitsgründen geforderten Gangbreiten nicht unterschritten und logistische
Belange ausreichend berücksichtigt werden. Dies wird als erfüllt angesehen, wenn entlang der Standgrenze zum Hallengang
ein Streifen mit einer Breite von maximal 0,90 m zum Abstellen genutzt wird. Auf den Hauptgängen (Verbindungsgang zweier
gegenüberliegender Hallentore) ist zwingend ein Durchgang in einer Mindestbreite von 2 m frei zu halten. Flächen
vor Notausgängen und die Kreuzungsbereiche der Hallengänge müssen jederzeit in voller Breite freigehalten werden.
Die Hallengänge dürfen nicht zur Errichtung von Montageplätzen oder zur Aufstellung von Maschinen (z. B. Holzbearbeitungsmaschinen,
Werkbänke) genutzt werden. Darüber hinaus kann die mmm GmbH aus logistischen Gründen die sofortige Räumung
des Hallengangs verlangen.
Notfallräumung
Aus Sicherheitsgründen, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnungen, kann die Schließung von Räumen,
Gebäuden, Hallen und / oder Ausstellungsbereichen im Freien und deren Räumung angeordnet werden. Der Aussteller
hat seine Mitarbeiter über dieses Verfahren zu informieren. Er hat, soweit durch Gesetz vorgeschrieben oder von der Behörde
bzw. der mmm GmbH angeordnet, eigene Räumungspläne zu erstellen und bekannt zu machen. Er trägt dafür
Sorge, dass im Ereignisfall sein Stand geräumt wird.
Nutzung nicht gebuchte Standfläche
Der Aussteller ist nur berechtigt, die bei der Anmeldung gebuchte Standfläche zu nutzen. Sollte während der Laufzeit
der Präsenzveranstaltung festgestellt werden, dass der Aussteller weitere nicht seitens des Ausstellers gebuchte Fläche
(
z.B. eine Standvergrößerung) in der Halle nutzt, wird diese Fläche nachträglich gemäß
Gebührenverzeichnis der mmm GmbH in Rechnung gestellt. Für die Nachberechnung wird die Gesamtbreite der regulär
gebuchten Standfläche als Grundlage genommen. Der Aussteller hat außerdem eine Strafgebühr gemäß
Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu zahlen.
Nutzung nicht genehmigter Fläche in der Halle
Die Nutzung von Flächen in der Halle seitens Aussteller bzw. Dienstleister ist nur möglich mit schriftlicher Genehmigung
der mmm GmbH. Sollte während der Laufzeit der Präsenzveranstaltung festgestellt werden, dass der Aussteller bzw.
Dienstleister nicht genehmigte Fläche in der Halle nutzt (z.B. auch für Abfallentsorgung), wird diese Fläche
nachträglich gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH in Rechnung gestellt. Für die Nachberechnung
wird die Gesamtbreite der nicht genehmigten Fläche als Grundlage genommen. Der Aussteller bzw. der Dienstleister hat
außerdem eine Strafgebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu zahlen.
Podeste, Leitern, Treppen und Stege
Allgemein begehbare Flächen, die unmittelbar an Flächen angrenzen, die mehr als 0,20 m tiefer liegen, sind mit Abschrankungen
zu umwehren. Diese müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Es müssen mindestens ein Obergurt, ein Mittelgurt und ein
Untergurt vorhanden sein. Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu
rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern nicht möglich ist. Für das Podest ist ein statischer
Nachweis zu erbringen. Die Bodenbelastung muss je nach Nutzung gemäß DIN 1055-3, Tabelle 1 (Kat. C1) mindestens
für 3,0 kN/m2 ausgelegt sein. Einstufig begehbare Podeste dürfen höchstens 0,20 m hoch sein. Leitern, Treppen
und Stege müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Abstand der Geländerteile darf in einer
Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten variieren veranstaltungsspezifisch und werden im Vorfeld bekanntgegeben.
Öl-, Fettabscheider
Der Aussteller, der auf seinem Messestand öl- oder fetthaltige Speisen oder sonstige Waren in mehr als haushaltsüblichen
Mengen herstellt, verarbeitet, vorführt oder verabreicht, hat vor der Entsorgung dieser Speisen und Waren die anfallenden
Öle und Fette gesondert aufzufangen, sie getrennt von sonstigen Abfällen in geeignete Behältnisse, die ihm
auf Anfrage von der mmm GmbH gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden, einzufüllen und an seiner Standgrenze
zur Abholung durch die mmm GmbH bereitzustellen. Der Aussteller, der auf seinem Messestand Spül- und sonstige Kücheneinrichtungen
hat, die keine haushaltsüblichen Spül- bzw. Kücheneinrichtungen sind, hat die auf seinem Messestand anfallenden
Abwässer über Fettabscheider abzuführen.
Parkregelung
Das Parken von Fahrzeugen aller Art in unmittelbarer Nähe der Hallen, vor allem in den Ladehöfen und vor den Ausgängen,
ist während der Dauer der Messe unzulässig. Während der Auf- und Abbautage dürfen Fahrzeuge nur zum Be-
bzw. Entladen an ausgewiesenen Stellen halten. Nach Beendigung dieser Arbeiten sind die Fahrzeuge, um gegebenenfalls die Feuerwehr
nicht zu behindern, sofort zu entfernen und können während des Auf- und Abbaus auf den ausgewiesenen Parkplätzen
abgestellt werden.
Pflichtformular
Die Messegesellschaften sowie die Behörden verlangen immer mehr Nachweise von Veranstaltern. Wir nutzen dieses Formular
um zusätzlich weitere bestimmte Informationen von Ihnen abzufragen. Um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu
garantieren, benötigen wir somit die Angaben.
- Eine systemseitige Freischaltung erfolgt, wenn der Gesamtbetrag
(inkl. eventuelle Servicegebühren und Zinsen bei Mahnungen) ALLER
Rechnungen
für die Veranstaltung auf dem Konto der mmm message messe & marketing GmbH eingegangen sind.
- Das Pflichtformular muss bearbeitet werden, sonst können Sie keine Registrierung des Standpersonals (Messebauer*)
vornehmen.
* Wenn ein Messebauer Ihren Stand auf- und/oder abbaut.
Produktsicherheit
Gemäß § 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes sind Hersteller, Einführer oder Aussteller
von technischen Arbeitsmitteln im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet, nur Geräte auszustellen, die die allgemein anerkannten
Regeln der Technik sowie die Arbeitsschutzvorschriften vollständig einhalten und somit die Voraussetzungen für die
CE-Kennzeichnung erfüllen. Als Nachweis sind vom Aussteller folgende Unterlagen am Stand bereitzuhalten: - EG-Konformitätserklärung
bzw. Herstellererklärung nach Artikel 12 der Maschinenrichtlinie 2006/42 - Betriebsanleitung nach Anhang I (1.7.4) der
Maschinenrichtlinie Geräte, die den Anforderungen des Gesetzes nicht genügen, müssen einen entsprechenden Hinweis
nach § 4 (5) des Gesetzes tragen. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen
durch das Standpersonal zu treffen. Das Standpersonal ist auch für die Gewährleistung des Ausschlusses von unbefugten
Schaltvorgängen verantwortlich. Medizinprodukte dürfen ausgestellt werden, wenn sie rechtskonform in den Verkehr
gebracht werden und dies mit dem CE-Kennzeichen kenntlich gemacht ist (§ 6 Abs. 1 und 2, § 10 MPG (Medizinproduktegesetz)).
Erfüllen sie diese Anforderungen nicht, muss auf einem sichtbaren Schild deutlich darauf hingewiesen werden, sowie, dass
ein Erwerb des Medizinproduktes erst möglich ist, wenn die Rechtskonformität für das Inverkehrbringen hergestellt
ist. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen (§ 12 Abs. 4 MPG).
Präsenzpflicht
Der Aussteller ist verpflichtet bis zum Ende der Präsenzveranstaltung den Stand ständig mit fachkundigem Standpersonal
zu besetzen. Der Aussteller befindet sich bereits in Verzug, wenn der Stand 15 Minuten nach Eröffnung der Präsenzveranstaltung
noch nicht besetzt ist. Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Aussteller zur Zahlung
einer Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH.
Prüfung
der Mietfläche
Die Standfläche wird von der mmm GmbH auf dem Hallenboden eingemessen und an den Ecken markiert. Jeder Aussteller ist
verpflichtet sich nach der Standzuteilung an Ort und Stelle über Lage und Maße etwaiger Einbauten, insbesondere
Feuermelder, Hallensäulen, Verlauf der Versorgungskanäle usw., selbst seine Mitarbeiter und Nachunternehmer zu unterrichten.
Die Standgrenzen sind unbedingt einzuhalten.
Prüfung und Freigabe freigabepflichtiger Aufbauten
Für die Freigabe von: - zweigeschossigen Standaufbauten - Kino- oder Zuschauerräumen - Aufbauten im Freigelände
- Sonderkonstruktionen werden folgende Unterlagen (in zweifacher Ausfertigung) bis spätestens 8 Wochen vor Aufbaubeginn
in deutscher Sprache benötigt: a) Von einem zweiten, unabhängigen Statiker geprüfte oder prüffähige
statische Berechnung nach deutschen Normen b) Baubeschreibung c) Pläne im Maßstab 1:100 (Grundrisse, Ansichten,
Schnitte), Konstruktionsdetails in größerem Maßstab d) Rettungswegplan mit Nachweis der Rettungsweglängen
und -breiten ist zu erbringen e) Bei Vorlage eines Prüfbuchs / einer Typenprüfung entfallen die Punkte a), b), c).
Die Kosten des Freigabeverfahrens werden dem Aussteller / Standbauer in Rechnung gestellt.
Pyrotechnik
Der Umgang mit Pyrotechnik ist nicht erlaubt.
Radioaktive Stoffe
Der Umgang mit radioaktiven Stoffen ist nicht erlaubt.
Rauchverbot
Sowohl während der Auf- und Abbauzeit als auch während der Laufzeit der Veranstaltung besteht ein absolutes Rauchverbot
(auch E-Zigaretten) in den allgemeinen Hallenbereichen sowie in den Restaurants und Bistros. Rauchen in den Hallen.
In den Messehallen ist während der Messelaufzeit das Rauchen nicht gestattet.
Räumung bzw. Abbau des Standes vor Veranstaltungsende
Der Erfolg der Präsenzveranstaltung hängt u.a. davon ab, dass alle Aussteller während der gesamten Dauer der
Präsenzveranstaltung den Betrieb ihrer Stände aufrechterhalten und hat bis zum Veranstaltungsende ständig mit
fachkundigem Standpersonal besetzt zu sein. Daher ist es dem Aussteller untersagt, seinen Stand vor Beendigung der Präsenzveranstaltung
ganz oder teilweise abzubauen oder zu räumen. Kein Stand darf somit vor dem offiziellen Ende der Präsenzveranstaltung
ganz oder auch nur teilweise abgebaut oder geräumt werden.
Nicht erlaubt ist: Ein vorzeitiges Einfahren von Transportmitteln in die Hallen vor Ende der Veranstaltung mit Handwägen,
Schubwägen oder sonstigen rollbaren Gerät, das Einbringen von Verpackungsmaterial wie Kisten, Kartons, Paletten
etc. Das Zusammenpacken von Prospektmaterial, Entfernen der Werbebroschüren oder Kataloge aus Prospektständern,
Prospektwänden und/oder vom Counter, weiterführend das Verpacken in Kisten, Kartonagen oder Abfallbehälter.
Die Demontage der Dekoration, Abhängen von Postern, Bannern oder Plakatdisplays, Zusammenpacken von Roll-Ups, Abhängen
von Standgestaltungsartikeln aller Art, wie z.B. Blumen etc. Das Verräumen von Leergut, Leerkartonagen, Verpackungsmaterialien
sowie deren Transport aus der Halle, Abtransport von Standausstattungs- und Prospektmaterial. Standabbau im endgültigen
Sinne: Abbau und Demontage von Leuchtmitteln, Schildern, Standwänden und Möbeln sowie der Abtransport des Materials.
Personelle Nichtbesetzung (vorzeitiges Verlassen des Standes) während der Veranstaltung- bzw. Messe. Personelle Nichtbesetzung
(vorzeitiges Verlassen des Standes am letzten Veranstaltungs- bzw. Messetag), auch im Falle von Mietständen und ungeachtet
der Tatsache, dass Prospekte und Dekorationsmaterialien eventuell zurückgelassen werden. Für den Fall einer schuldhaften
Zuwiderhandlung verpflichtet der Aussteller zur Zahlung einer Konventionalstrafe - gemäß Gebührenverzeichnis
- in Höhe der Teilnahmegebühr, mindestens jedoch 1.000,- €. Weiterhin sind gewährte Rabatte, Subventionierungen
bzw. Sponsoringaktionen seitens des Ausstellers in voller Höhe zu erstatten. Weitere Schadenersatzansprüche der
mmm GmbH bleiben in jedem Fall unberührt.
Registrierungsnachweis
Ausweise werden PERSONALISIERT MITTELS REGISTRIERUNG durch den Standverantwortlichen
erstellt!
Damit der Sicherheitsdienst und das Personal am Einlass
(Aufbau, Laufzeit, Abbau) erkennt, wer berechtigt ist, dass
Veranstaltungsgelände zu betreten, sind personalisierte Ausstellerausweise von allen Teilnehmern mitzuführen. Alle
Personen
(eigenes Personal und externe Messebauer), die auf der IHK-Bildungsmesse beim Aufbau "behilflich"
sind, während der Veranstaltung als Standpersonal eingesetzt werden und/oder beim Abbau
"behilflich" sind,
müssen sich daher im Vorfeld registrieren. Die Registrierung der einzelnen Personen wird dabei durch den jeweiligen Standverantwortlichen
in der Standverwaltung im Bereich
„Registrierung & Pflichtformular“ vorgenommen.
- Eine systemseitige Freischaltung der Registrierungsseite erfolgt, wenn das Pflichtformular bearbeitet wurde UND der
Gesamtbetrag
(inkl. eventuelle Servicegebühren und Zinsen bei Mahnungen) ALLER
Rechnungen
für die Veranstaltung auf dem Konto der mmm message messe & marketing GmbH eingegangen sind.
Reinigung / Reinigungsmittel
Die mmm GmbH sorgt für die Reinigung der Verkehrsflächen und der sonstigen Flächen auf dem Messegelände,
soweit sie sie nicht Ausstellern oder sonstigen Dritten überlassen hat. Die Reinigung des Messestandes obliegt dem Aussteller
und muss täglich vor Messe- bzw. Veranstaltungsbeginn beendet sein. Lässt der Aussteller nicht durch sein eigenes
Personal reinigen, dürfen nur von der mmm GmbH zugelassene Unternehmen damit beauftragt werden. Von der mmm GmbH nicht
zugelassene Reinigungsunternehmen werden aus den Ausstellungsbereichen verwiesen. Reinigungsarbeiten sind grundsätzlich
mit biologisch abbaubaren Produkten durchzuführen. Flüssigkeiten, Substanzen oder sonstige Stoffe, die zur Reinigung
des Standes bzw. zur Reinigung, zum Betrieb und zum Unterhalt der Exponate unumgänglich notwendig sind, sind so fach-
und sachgerecht einzusetzen, dass umweltschädigende Einwirkungen unterbleiben. Restbestände einschließlich
verwendeter Hilfsmittel (z.B. getränkte Putzwolle) sind fachgerecht als Sonderabfälle zu entsorgen. Reinigungsmittel,
die gesundheitsschädigende Lösungsmittel enthalten, sind den Vorschriften entsprechend nur im Ausnahmefall zu verwenden.
Rettungswege, Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten
Die gekennzeichneten Feuerwehrbewegungszonen, Rettungswege und Sicherheitszonen müssen ständig freigehalten werden.
Sie dürfen insbesondere auch während der Auf- und Abbauzeiten nicht durch abgestellte oder parkende Kraftfahrzeuge
oder durch die Lagerung von Ausstellungsgut, Bau-, Verpackungsmaterial o.ä. eingeengt werden. Fahrzeuge und Gegenstände,
die auf Feuerwehrbewegungszonen, Rettungswegen oder Sicherheitszonen abgestellt sind, können kostenpflichtig entfernt
werden. Hydranten in den Hallen und im Freigelände dürfen nicht verbaut, unkenntlich oder unzugänglich gemacht
werden.
Röntgenanlagen und Störstrahler
Der Betrieb von Röntgenanlagen und Störstrahlern ist nicht erlaubt.
Sicherheitsbeleuchtung
Stände, in denen durch die Besonderheit ihrer Bauweise die vorhandene allgemeine Sicherheitsbeleuchtung nicht wirksam
ist, bedürfen einer zusätzlichen eigenen Sicherheitsbeleuchtung. Diese ist gemäß der derzeit anerkannten
Regeln der Technik zu installieren. Sie ist so anzulegen, dass ein sicheres Zurechtfinden bis zu den allgemeinen Rettungswegen
gewährleistet ist.
Sicherheitseinrichtungen
Sprinkleranlagen, Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Rauchmelder, Schließvorrichtungen von Türen, Schließvorrichtungen
der Hallentoren und andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen
jederzeit zugänglich und sichtbar sein. Sie dürfen nicht zugestellt oder zugebaut werden.
Sprinkleranlagen
Die Hallen sind mit Sprinkleranlagen ausgestattet. Die Wirkung der Sprinkleranlage darf durch Messestände und sonstige
Auf- und Einbauten oder Abhängungen in der Halle nicht beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls sind entsprechende
Messestände und sonstige Aufbauten gesondert zu sprinklern. Der Aussteller unterliegt der Hinweispflicht, falls ausgestellte
Exponate oder Materialien nicht mit Wasser in Berührung kommen dürfen (z.B. Li-Ionen Akkus).
Spritzpistolen, Lösungsmittel
Der Gebrauch von Spritzpistolen sowie die Verwendung lösungsmittelhaltiger Stoffe und Farben ist verboten.
Standbegrenzungswände
Trennwände zu benachbarten Messeständen können über die mmm GmbH bestellt werden. Die Trennwände
und Stützen dürfen vom Aussteller weder verändert noch verarbeitet werden. Der Aussteller haftet im Falle eines
Verstoßes für alle dadurch entstehenden Personen- und Sachschäden.
Standbau- und Dekorationsmaterialien
Generell dürfen an Messeständen keinerlei leichtentflammbare, brennend abtropfende, toxische Gase oder stark Rauch
bildende Materialien, wie die meisten thermoplastischen Kunststoffe, u. a. Polystyrol (Styropor), verwendet werden. Die Verwendung
von Polystyrol u.Ä. ist auch nach Vorlage eines Prüfzeugnisses nicht möglich. Sind Exponate aus solchen Materialien
gefertigt, muss eine Abstimmung über die Menge und die Freigabe durch die mmm GmbH erfolgen. An tragende Konstruktionsteile
können im Einzelfall, aus Gründen der Sicherheit, besondere Anforderungen gestellt werden (z.B. nichtbrennbar).
Statisch notwendige bzw. lasttragende Befestigungen dürfen nur mit nichtbrennbaren Befestigungsmitteln ausgeführt
werden. Dekorationsmaterialien müssen als mindestens schwerentflammbar (Klasse B1) und nicht brennend abtropfend, gemäß
DIN 4102-1, mit begrenzter Rauchentwicklung bzw. gemäß EN 13501-1 als mindestens Klasse C (C –s2, d0) eingestuft
sein. Ein Prüfzeugnis über die Baustoffklasse ist vorzuhalten. Bambus, Reet, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf oder
ähnliche Materialien genügen in der Regel nicht den vorgenannten Anforderungen und sind im Allgemeinen gesondert
zu schützen oder brandschutztechnisch zu behandeln. Laub- und Nadelgehölze dürfen nur mit feuchtem Wurzelballen
verwendet werden. Ein Nachweis ist am Stand vorzuhalten. Wenn während der Dauer der Ausstellung festgestellt wird, dass
Bäume und Pflanzen austrocknen und dadurch leichter entflammbar werden, so sind sie zu entfernen. Die Zustimmung der
mmm GmbH kann insbesondere von den zu berücksichtigenden Brandlasten abhängig gemacht werden.
Standbaufreigabe
Ausgehend davon, dass die Technischen Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden, ist
es bei eingeschossigen Standbauten in den Hallen, soweit sie eine Grundfläche von nicht mehr als 100 m² haben und
nicht höher sind als 2,5 m, nicht erforderlich, Zeichnungen zur Freigabe einzureichen. Auf Wunsch bietet die mmm GmbH
dem Aussteller an, eingereichte Standbaupläne kostenpflichtig zu prüfen. Darüber hinaus sind alle anderen Standbauten,
mobile Stände und Sonderkonstruktionen freigabepflichtig. Prüfpflicht: Alle anderen Standaufbauten, insbesondere
- Fliegende Bauten - Standaufbauten mit geschlossenen Decken - Fahrzeuge und Container jeder Art - Sonderkonstruktionen und
zweigeschossiger Standaufbau sind freigabepflichtig. Die einzureichenden Unterlagen, vorzugsweise digital im PDF-Format, werden
von der jeweiligen Messegesellschaft ausschließlich für die jeweilige Veranstaltung und Standfläche geprüft
und ggf. mit Auflagen zur Ausführung freigegeben.
Standgestaltung - Erscheinungsbild
Die Ausstattung und Gestaltung des Standes und der dazu notwendige Aufbau ist Sache des Ausstellers. Der Aussteller hat jedoch
dabei den Charakter und das Erscheinungsbild der Messe zu berücksichtigen. Die mmm GmbH ist befugt, im Zusammenhang damit
Änderungen in der Standgestaltung vorzuschreiben. Name und Sitz des Ausstellers müssen deutlich sichtbar am Stand
angebracht sein. Generell sind die Rückseiten zu Nachbarständen glatt und farblich neutral (weiß), sauber
zu halten und frei von Installationsmaterial zu halten. Werbeträger, Logos etc. sind mindestens 1,00 m von der Grenze
zum Nachbarstand einzurücken.
Standnummerierung
Alle Stände werden seitens der mmm GmbH mit Standnummern gekennzeichnet, die nicht ohne vorherige Zustimmung der mmm
GmbH entfernt werden dürfen.
Standklimatisierung
Bitte beachten Sie, dass bei der Verwendung von luftgekühlten Klimageräten und Kondensatoren innerhalb der Halle
es nicht gestattet ist, die Abluft direkt in die Halle abzugeben.
Standreinigung und Abfallentsorgung des Ausstellers
Die Pflicht zur Abfallentsorgung folgt dem Verursacherprinzip. Jeder Aussteller ist somit für die Abfallentsorgung seines
Standes während der Auf- und Abbauzeit sowie der gesamten Veranstaltungsdauer selbst verantwortlich und ist demnach verpflichtet,
den durch ihn entstehenden Abfall unverzüglich zu entsorgen. Der Aussteller trägt die Kosten für die Entsorgungsleistungen,
die für den Abfall auf seinem Stand entstehen. Es ist nicht gestattet, Abfälle während der Auf- und Abbauzeit
in den Gängen zu lagern. Abfälle, die dennoch in den Gängen liegen, werden kostenpflichtig mit erhöhten
Gebühren entsorgt. Der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer ist für die Entsorgung der von ihm verursachten
Abfälle zuständig. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller auf eigene Kosten. Sie muss täglich vor
Eröffnung der Präsenzveranstaltung beendet sein. Die Vergabe der Standreinigung durch den Aussteller darf nur über
die mmm GmbH erfolgen. Abfälle, für die seitens des Ausstellers keine Entsorgung beauftragt wurde, dürfen zu
keiner Zeit außerhalb der gebuchten Standfläche gelagert werden. Lagern dennoch Abfälle in Gängen, werden
diese zulasten des Austellers gegen eine erhöhte Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH pro
angefangenem Kubikmeter entsorgt. Der Betrag wird auch für Abfall/Restgegenstände erhoben, die ohne Entsorgungsauftrag
seitens des Ausstellers nach Abbauende auf der gebuchten Standfläche zurückgelassen werden. Der Aussteller hat in
diesem Fall außerdem zusätzlich eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH
zu bezahlen. Die Lagerung von leeren Kartonagen in der Halle ist grundsätzlich untersagt und wird dem Abfall gleichgestellt.
Der Aussteller ist im Interesse des Umweltschutzes und umweltgerechter Ausstellungen grundsätzlich zur Verpackungs- und
Abfallreduzierung verpflichtet. Der Aussteller verpflichtet sich diese Vorgaben selbst einzuhalten und auch die von ihnen
Beauftragten zur Einhaltung zu verpflichten. Materialien und Abfälle, die nicht im Zusammenhang mit der Laufzeit der
Präsenzveranstaltungen, Auf- oder Abbau entstehen, dürfen nicht auf das Gelände gebracht werden Umweltschäden/Verunreinigungen
(z.B. durch Benzin, Öl, Lösungsmittel, Farbe) sind unverzüglich der mmm GmbH zu melden. Im Falle der Zuwiderhandlung
haftet der Aussteller.
Standsicherheit
Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten,
dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Die Standsicherheit
muss für jeden Bauzustand (Aufbau, Änderung, Abbau) gewährleistet sein. Die Stabilisierung gegen Nachbarstände
bzw. vorhandene Bausubstanz ist nicht gestattet. Für die statische Sicherheit ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls
nachweispflichtig. Stehende, bauliche Elemente bzw. Sonderkonstruktionen (z.B. freistehende Wände, hohe Exponate, hohe
dekorative Elemente), die umkippen können, müssen mindestens für eine horizontal wirkende Ersatzflächenlast
qh bemessen werden: qh1 = 0,125 kN/m2 bis 4 m Höhe ab Oberkante Fußboden qh2 = 0,063 kN/m2 für alle Flächen
über 4 m Höhe ab Oberkante Fußboden Bezugsfläche ist dabei die jeweilige Ansichtsfläche. Die dazu
erstellten Nachweise sind auf Verlangen der mmm GmbH prüffähig vorzulegen. Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen
möglich. Diese müssen schriftlich beantragt und freigegeben werden. Die mmm GmbH behält sich vor, in begründeten
Fällen vor Ort eine kostenpflichtige Überprüfung der Standsicherheit durch einen Statiker vornehmen zu lassen.
Für mehrgeschossige Ausstellungsstände bzw. Messestände die über 2,50 Meter gebaut werden ist ein Standsicherheitsnachweis
zu führen. Die Standsicherheit hat bei Bau und Betrieb des Messestandes absolute Priorität. Die mmm GmbH ist berechtigt,
bei Verstößen gegen die Richtlinien der jeweiligen Messegesellschaft die notwendigen Änderungen und erforderlichenfalls
die Entfernung des Standes zu verlangen. Wird der entsprechenden Aufforderung der mmm GmbH nicht Folge geleistet, kann die
mmm GmbH die notwendige Änderung oder die Entfernung des Standes auf Kosten des Ausstellers veranlassen. Im Falle der
Schließung des Standes hat der Aussteller die entstandenen Kosten zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz
bleiben vorbehalten. Jeder Aussteller ist verpflichtet, seine zweigeschossige Bauweise jährlich neu genehmigen zu lassen.
Dies gilt auch für Messestände, die genauso wie im Vorjahr aufgebaut werden. Eine mehrgeschossige Bauweise ist nur
mit Zustimmung der jeweiligen Messegesellschaft sowie der mmm GmbH möglich. Die Anfrage ist bis spätestens acht
Wochen vor Aufbaubeginn an die mmm GmbH zu stellen. Jeder Aussteller ist für die Standsicherheit seines Standes selbst
verantwortlich. Daher ist diese, sofern erforderlich, durch den Aussteller mittels Zeichnungen, Standsicherheitsnachweisen,
Baubeschreibungen, Konstruktionsplänen, Zertifikaten zur Sprinklertauglichkeit, Lastenplänen etc. nachzuweisen.
Falls erforderlich, werden nach vorheriger Absprache mit dem Aussteller externe Dienstleister und Gutachter zur Gewährleistung
der Standsicherheit eingeschaltet. Die Kosten hierfür werden dem Aussteller in Rechnung gestellt. Diese Prüfkosten
enthalten nicht die Kosten einer erforderlichen Brandmeldeanlage oder anderer brandschutztechnischer Maßnahmen, die
erforderlich werden können. Im Falle, dass die mmm GmbH seitens des Ausstellers beauftragt wird, die notwendigen Genehmigungen
einzuholen, werden zusätzlich Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis fällig. Die mmm GmbH behält
sich vor, nach eigenem Ermessen im Interesse der Gesamtgestaltung der Halle und aus Sicherheitsgründen zweigeschossige
Aufbauten abzulehnen. Die Abnahme hat am Veranstaltungsort zu erfolgen und muss durch eine Abnahmebescheinigung nachgewiesen
werden. Diese Bescheinigung muss am Stand bereitgestellt werden. Standbau-Genehmigungen werden grundsätzlich nur schriftlich
erteilt. Bei Personenschäden jeglicher Art haftet der Aussteller.
Standsicherheitsnachweis
Für mehrgeschossige Ausstellungsstände ist ein Standsicherheitsnachweis zu führen. Die Standsicherheit hat
bei Bau und Betrieb des Messestandes absolute Priorität. Die mmm GmbH ist berechtigt, bei Verstößen gegen
die Richtlinien der jeweiligen Messegesellschaft die notwendigen Änderungen und erforderlichenfalls die Entfernung des
Standes zu verlangen. Wird der entsprechenden Aufforderung der mmm GmbH nicht Folge geleistet, kann die mmm GmbH die notwendige
Änderung oder die Entfernung des Standes auf Kosten des Ausstellers veranlassen. Im Falle der Schließung des Standes
hat der Aussteller die entstandenen Kosten zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten.
Jeder Aussteller ist verpflichtet, seine mehrgeschossige Bauweise jährlich neu genehmigen zu lassen. Dies gilt auch für
Messestände, die genauso wie im Vorjahr aufgebaut werden. Eine zweigeschossige Bauweise ist nur mit Zustimmung der jeweiligen
Messegesellschaft sowie der mmm GmbH möglich. Die Anfrage ist bis spätestens acht Wochen vor Aufbaubeginn an die
mmm GmbH zu stellen. Jeder Aussteller ist für die Standsicherheit seines Standes selbst verantwortlich. Daher ist diese,
sofern erforderlich, durch den Aussteller mittels Zeichnungen, Standsicherheitsnachweisen, Baubeschreibungen, Konstruktionsplänen,
Zertifikaten zur Sprinklertauglichkeit, Lastenplänen etc. nachzuweisen. Falls erforderlich, werden nach vorheriger Absprache
mit dem Aussteller externe Dienstleister und Gutachter zur Gewährleistung der Standsicherheit eingeschaltet. Die Kosten
hierfür werden dem Aussteller in Rechnung gestellt. Diese Prüfkosten enthalten nicht die Kosten einer erforderlichen
Brandmeldeanlage oder anderer brandschutztechnischer Maßnahmen, die erforderlich werden können. Im Falle, dass
die mmm GmbH seitens des Ausstellers beauftragt wird die notwendigen Genehmigungen einzuholen, werden zusätzlich Gebühren
in Höhe des Doppelten der Genehmigungsgebühren zzgl. MwSt. fällig, mindestens jedoch 350,- € zzgl. MwSt.
Standüberdachung
Um den Sprinklerschutz nicht zu beeinträchtigen, müssen in Hallen mit Sprinkleranlage die Stände nach oben
hin grundsätzlich offen sein. Decken sind als offen zu betrachten, wenn nicht mehr als 50 % der Fläche, bezogen
auf den einzelnen m2, geschlossen sind. Sprinklertaugliche Decken mit einer Maschenweite von mindestens 2 x 4 mm bzw. 3 x
3 mm sind zugelassen. Die Sprinklergaze ist horizontal und ausschließlich einlagig zu verspannen. Ein Durchhängen
der Sprinklergaze ist zu vermeiden. Bis zu 30 m² zusammenhängende Deckenfläche pro Stand, jedoch nicht mehr
als 50 % der Standfläche, dürfen ohne weitere Maßnahmen geschlossen ausgeführt werden. Um durch Addition
mehrerer Deckenfelder diese maximale Größe der Fläche von 30 m² nicht zu überschreiten, ist zu den
Standgrenzen hin ein Abstand von mindestens 1,20 m einzuhalten. Auch mehrere bis zu 30 m² große Deckenfelder innerhalb
eines Messestands sind möglich, sofern ein Mindestabstand von 2,40 m zwischen den Deckenfeldern eingehalten wird. Abweichungen
bedürfen der Freigabe durch die jeweilige Messegesellschaft. Kommt es durch Aneinanderreihen von Deckenfeldern (auch
standübergreifend) zur Überschreitung der Fläche von 30 m², werden entsprechende Kompensationsmaßnahmen,
wie z.B. ein Einbau von mobilen Brandmeldern oder Sprinkleranlagen festgelegt.
Störungen technische Versorgung
Bei Störungen der technischen Versorgung (z.B. Elektro, Wasser, Druckluft, Heizung, Lüftung, Kommunikation usw.)
ist unverzüglich die mmm GmbH zu informieren. Die mmm GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die daraus
entstehen, dass bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt Störungen auftreten oder auf Anordnung der Behörden
bzw. der Strom-, Wasser- oder Energielieferanten die Lieferung unterbrochen wird.
Szenenflächen
Vorführungen und akustische Werbung bedürfen der vorherigen Zustimmung der mmm GmbH und haben so zu erfolgen, dass
die benachbarten Aussteller nicht gestört werden. Die Lautstärke darf 60 dB(A) an der Standgrenze nicht überschreiten.
Die mmm GmbH ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen,
die Lärm oder optische Belästigung verursachen oder aus sonstigen Gründen zu einer erheblichen Gefährdung
oder Beeinträchtigung der Veranstaltung bzw. von Veranstaltungsteilnehmern führen. Die
behördlichen Vorschriften sind zu beachten.
Teilnahmegebühren
Als bundesweit tätiger Veranstalter sind die Teilnahmegebühren als Mischkalkulation zu verstehen. Folgende Positionen
sind in der mischkalkulierten Teilnahmegebühr intergriert:
A) Flächenmiete; B) Internetpräsentation
des Ausstellers; C) Verwaltung; D) Organisation; E) Medialeistungen sowie F) Marketing. Erstattungsfähig: Die Position
A) ist bei einer “Nicht-Durchführbarkeit” der
Präsenzveranstaltung bis 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn
(= 1. Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH) erstattungsfähig. Im Falle, dass eine Erstattung gewährleistet
werden kann, werden 18 % der Rechnungsposition
"Teilnahmegebühren" unter Berücksichtigung der
gebuchten Standart, Standgröße und gewährten Rabatte vorgenommen. Die Dienstleistungen Dritter sind bei einer
“Nicht-Durchführbarkeit” der Präsenzveranstaltung gemäß § 36 AGB Absatz 1 bis
zu 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn
(= 1. Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH) erstattungsfähig. NICHT erstattungsfähig:
Die Positionen B) bis F) sind bei einer
“Nicht-Durchführbarkeit” der
Präsenzveranstaltung
NICHT erstattungsfähig. Die Entgelte für Marketingdienstleistungen, Servicepflichtgebühr, die Mitausstellergebühr
sowie sonstige Gebühren für Rechnungslegung sind grundsätzlich NICHT erstattungsfähig.
Weitere Ansprüche
auf Erstattung bereits getätigter Aufwendungen, Minderung oder Schadensersatz können aus der “Nicht-Durchführbarkeit”
der Präsenzveranstaltung nicht hergeleitet werden.
Tieren
Das Mitführen von Tieren ist nur mit Genehmigung der mmm GmbH erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Blindenhunde. Wird die
Einwilligung erteilt, so hat derjenige, der ein Tier mit sich führt, dafür zu sorgen, dass Gefahren oder Nachteile
für die mmm GmbH oder Dritte nicht entstehen. Auf Verlangen der mmm GmbH haben die einen Blindenhund mitführenden
Personen die medizinische Erforderlichkeit durch die Vorlage eines Behindertenausweises nachzuweisen. Das Mitführen von
gefährlichen Tieren ist generell untersagt. Die ein Tier mitführende Person hat dafür zu sorgen, dass von dem
Tier keine Nachteile und Gefahren für Dritte ausgehen und das Tier nicht frei umherläuft. Die ein Tier mitführende
Person ist verpflichtet, jegliche durch das Tier verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen
Trennschleifarbeiten und alle Arbeiten mit offener Flamme
Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennarbeiten und andere Arbeiten mit offener Flamme oder Funkenflug müssen vor
Arbeitsbeginn schriftlich bei der mmm GmbH beantragt werden. Die Anwesenheit eines Brandpostens (während der Arbeiten)
und einer Brandwache zur Nachkontrolle ist zwingend erforderlich. Feuergefährliche Tätigkeiten in Versammlungsräumen
sind genehmigungspflichtig und nur zulässig, wenn diese für die Präsentation von Exponaten zwingend erforderlich
sind. Sie sind im Voraus bei der mmm GmbH zu beantragen. Bei der Zubereitung von Speisen ist zu beachten, dass die Abluft
nicht zur Auslösung der Brandmeldeanlagen führt. Speisezubereitung mit offener Flamme in den Hallen ist grundsätzlich
nicht gestattet.
Türen
Die Verwendung von Pendeltüren, Drehtüren, Codiertüren, Schiebetüren, Hebetüren sowie sonstiger Vorrichtungen,
die als Zugangssperren wirken können, ist in Rettungswegen nicht zulässig.
Umweltschäden
Umweltschäden / Verunreinigungen (z.B. durch Benzin, Öl, Lösungsmittel, Farbe) sind unverzüglich der mmm
GmbH zu melden.
Umweltschutz
Die mmm GmbH hat sich dem vorsorgenden Schutz der Umwelt verpflichtet. Der Aussteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass sämtliche den Umweltschutz betreffenden Bestimmungen und Vorgaben auch von seinen Auftragnehmern verbindlich eingehalten
werden. Auf dem Messegelände sollen möglichst Materialien und Erzeugnisse eingesetzt werden, die sich durch Langlebigkeit,
Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder -verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Materialien und
Erzeugnissen zu weniger oder entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen bzw. aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt
sind. Bei Bewirtungen sollte auf Einweggeschirr verzichtet werden. Getränke sollten soweit möglich in Mehrwegbehältnissen
beschafft werden. Falls dennoch in Einzelfällen Einweggeschirr eingesetzt wird, dürfen nur Materialien verwendet
werden, die grundwasserneutral verrotten oder in Müllheizkraftwerken ohne umweltschädliche Rückstände
verbrannt werden können.
Veranstaltungslaufzeit
Die Veranstaltungsöffnungszeiten variieren veranstaltungsspezifisch und werden im Vorfeld bekanntgegeben.
Verbindungsmittel
Der Einsatz von Kunststoff-Kabelbindern zur Befestigung statisch beanspruchter Teile ist nicht gestattet. Als Verbindungsmittel
als auch zur Sicherung (Safeties) dürfen nur zugelassene Verbindungsmittel (u.a. hochfeste Schäkel, Schraubkarabiner)
verwendet werden.
Verkehrsordnung
Um einen reibungslosen Verkehrsablauf während der Auf- und Abbauzeiten und der Veranstaltungsdauer gewährleisten
zu können, sind die verkehrsordnenden und verkehrslenkenden Regeln zu beachten. Den Anweisungen der zur Verkehrslenkung
und Verkehrsordnung eingeteilten Personen der jeweiligen Messegesellschaft ist Folge zu leisten. Das Befahren des Messegeländes
mit Fahrzeugen aller Art geschieht auf eigene Gefahr und ist nur mit entsprechender Erlaubnis, gültiger Einfahrtsgenehmigung
oder gültigem Parkausweis gestattet. Diese deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des betreffenden Fahrzeugs
anzubringen. Auf dem gesamten Messegelände und den messeeigenen Parkplätzen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung
(StVO). Die Hinweisschilder zur Regelung des Fahr- und Fußgängerverkehrs sind zu beachten. Auf dem Messegelände
beträgt die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge 20 km/h. Auf dem Messegelände ist das Abblendlicht (sofern
kein Tagfahrlicht vorhanden) während der Fahrt einzuschalten. Auf dem gesamten Messegelände besteht außer
auf den gesondert ausgewiesenen Flächen absolutes Haltverbot. Gesperrte Wege, Stellplätze und Grünflächen
dürfen nicht befahren werden. Während der Auf- und Abbauzeiten sind die Einfahrt und das Parken im Messegelände
nur nach Freigabe erlaubt. Während der Veranstaltungslaufzeit ist das Parken im Messegelände nur mit gültigem
Dauerparkschein gebührenpflichtig möglich. Die Park- oder Einfahrtserlaubnis ist fahrzeuggebunden und sichtbar hinter
der Windschutzscheibe des entsprechenden Fahrzeuges anzubringen. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Die
notwendigen Anfahrtswege und die durch Haltverbotszeichen gekennzeichneten Bewegungszonen für die Feuerwehr müssen
ständig freigehalten werden. Das Übernachten auf dem Messegelände ist verboten. Wohnmobile und Wohnwagen dürfen
zum Zwecke der Übernachtung nicht ins Messegelände verbracht werden. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Auflieger,
Container, Behälter, Leergut und Gegenstände jeder Art können auf Kosten und Gefahr des Besitzers durch die
jeweilige Messegesellschaft entfernt werden. Je nach Entwicklung des Auf- und Abbaugeschehens kann das Messegelände zeitweilig
für den Kraftfahrzeugverkehr geschlossen werden. Haftungsansprüche gegen die jeweilige Messegesellschaft bestehen
nicht, wenn es wegen Überfüllung des Messegeländes oder infolge von verkehrsorganisatorischen Anordnungen auf
dem Messegelände zu Verzögerungen für den Aussteller, seiner Standbau- oder sonstigen Vertragsfirmen kommt.
Bei genehmigten Einfahrten in die Messehallen ist der Aufenthalt von Fahrzeugen auf ein Minimum (Be- und Entladezeit) zu beschränken.
Der Be- und Entladevorgang darf ausschließlich auf der angemieteten Standfläche stattfinden. Es ist darauf zu achten,
dass die Hauptflucht- und Rettungswegachsen ständig freigehalten werden. Zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherungspflichten,
der Logistik und Verkehrsorganisation sowie des Ordnungsprinzips auf dem Messegelände ist teilweise eine Kautionsregelung
erforderlich. Höhe und Frist der Kaution werden veranstaltungsspezifisch festgelegt. Bei fristgemäßer Ausfahrt
wird der Kautionseinbehalt zurückgezahlt. Während der Veranstaltungslaufzeit berechtigt die Kautionseinfahrt nicht
zur Beförderung von Personen ohne gültige Ausstellerausweise. Die Weisungen betreffend die Regelung des Verkehrs,
insbesondere das Halten und Parken, sind zu befolgen.
Verlängerter Abbau
Grundsätzlich ist ein verlängerter Abbau am letzten Messetag bis 22.00 Uhr schriftlich zu beantragen. Der Antrag
muss spätestens 21 Tage vor der Präsenzveranstaltung schriftlich mittels Vordruck vorliegen. Die Kosten für
einen verlängerten Abbau werden gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben. Voraussetzung für
einen verlängerten Abbau ist die rechtzeitige Einreichung aller Dokumente, die Genehmigung seitens der mmm GmbH sowie
die rechtzeitige Zahlung der Gebühr für den verlängerten Abbau. Benötigt der Aussteller eine längere
Abbauzeit sind die Kosten für Hallenmiete, Stromversorgung und Bewachung und sonstige anfallenden Kosten seitens des
Ausstellers zu tragen.
Versicherung,
Freistellung
Der Aussteller stellt die mmm GmbH von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Mitarbeiter bzw. Mitglieder oder Beauftragten,
der Besucher seines Standes und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung bzw. Besuch
des überlassenen Standes stehen, es sei denn, das Schaden stiftende Ereignis wäre seitens der mmm GmbH vorsätzlich
oder grob fahrlässig verschuldet oder beruht auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht seitens der mmm GmbH.
Die mmm GmbH haftet somit in keinem Fall für Personen- und/oder Sachschäden. Der Aussteller haftet somit für
alle Schäden gegenüber Dritten, die durch seine Beteiligung an der Präsenzveranstaltung verursacht werden.
Der Aussteller verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den mmm GmbH und für den Fall der eigenen
Inanspruchnahme auf die Geltendmachung der Rückgriffsansprüche gegen den mmm GmbH und ihrer Mitarbeiter oder Beauftragte,
es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der GmbH vor oder der Haftungsgrund beruht auf einer
vertragswesentlichen Pflicht oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Der Aussteller ist verpflichtet, eine ausreichende
Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Des Weiteren
empfiehlt die mmm GmbH dem Aussteller, durch Abschluss einer Ausstellungsversicherung das Transport- und Aufenthaltsrisiko
abzudecken. Die Versicherung der Ausstellungsgegenstände gegen alle Risiken des Transports sowie während der Präsenzveranstaltung
ist somit Angelegenheit des Ausstellers. Der Aussteller ist für die optische und inhaltliche Ausgestaltung seines Standes
und der von ihm während der Messe getätigten Werbeaussagen etc. selbst verantwortlich. Der Aussteller stellt die
mmm GmbH von allen rechtlichen, insbesondere wettbewerbs-, urheber-, marken-, geschmacksmuster- und namensrechtlichen Ansprüchen
frei, die Dritte wegen des gewerblichen Auftritts des Ausstellers auf der Präsenzveranstaltung gegen die mmm GmbH geltend
machen.
Versorgungsanschlüsse Elektroenergie
Die Versorgung der Messestände mit Elektroenergie erfolgt mit Nennspannung von 230 V / 50 Hz bei Wechselstrom und 400
V / 50 Hz bei Drehstrom. Spannung und Frequenz werden unter normalen Betriebsbedingungen möglichst gleich gehalten. Jeder
Stand, der mit elektrischer Energie versorgt werden soll, erhält einen oder mehrere Anschlüsse, die ausschließlich
von den durch die jeweilige Messegesellschaft gebundenen Elektrofachbetrieben ausgeführt werden. Die Leitungsverlegung
erfolgt möglichst über Flur. Der Strombezug von Nachbarständen ist unzulässig.
Videoüberwachung
Das Messegelände wird zur Sicherheit der Besucher und Aussteller videoüberwacht.
Vorgezogener Aufbau
Grundsätzlich ist ein vorgezogener Aufbau schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss spätestens 21 Tage vor dem
gewünschten Aufbautermin schriftlich mittels Vordruck vorliegen. Die Kosten für einen vorgezogenen Aufbau werden
gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben. Voraussetzung für einen vorgezogenen Aufbau ist die rechtzeitige
Einreichung aller Dokumente, die Genehmigung seitens der mmm GmbH sowie die Zahlung der vorgezogenen Aufbaugebühr.
Vortragsprogramm
Das Vortragsprogramm findet während der jeweiligen Präsenzveranstaltung statt. Der Raum ist bestuhlt und wird gemäß
der Buchung des Ausstellers ausgestattet. Das Recht, sich im Vortragsprogramm zu präsentieren, ist nur den Ausstellern
der jeweiligen Präsenzveranstaltung vorbehalten. Die mmm GmbH ist bemüht, die Wünsche bei der Platzierung zu
berücksichtigen - dies ist jedoch nicht immer möglich. Es steht eine begrenzte Anzahl an Vorträgen zur Verfügung.
Die Vergabe der Platzierungen der Vorträge erfolgt nach dem Prinzip: „first come - first serve", wobei dem
kostenpflichtigen Vortrag vor dem kostenlosen Vortrag ein Vorzug eingeräumt wird. Rücktritt: Wird nach verbindlicher
Anmeldung zur Durchführung eines Vortrages und nach erfolgter Zulassung seitens der mmm GmbH ein Rücktritt des Ausstellers
akzeptiert: Im Falle, dass ein kostenloser Vortrag verbindlich gebucht wurde und nach erfolgter Zulassung seitens der mmm
GmbH ein Rücktritt des Ausstellers akzeptiert wird, so ist eine Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis
der mmm GmbH als Kostenentschädigung zu entrichten.
Wasser- und Abwasserinstallation
Wasser- und Abwasserinstallationen von den Sparten bis zu den Ständen dürfen nur seitens der jeweiligen Messegesellschaft
bzw. ihren Vertragsfirmen durchgeführt werden. Zu den Wasser- und Abwasserinstallationen gehören der Wasserhauptanschluss
(Be- und Entwässerungsanschluss) mit Zu- und Ablaufrohren sowie ggf. der Wasserzähler. Der Aussteller ist nicht
berechtigt, Wasser für seinen Stand von Personen zu beziehen, die seitens der jeweiligen Messegesellschaft hierfür
nicht ermächtigt worden sind. Insbesondere ist es dem Aussteller nicht gestattet, Wasser von benachbarten Ständen
zu beziehen. Der Aussteller ist ferner nicht berechtigt, auf dem Messegelände Dritte mit Ausnahme seiner Mitaussteller
mit Wasser, das ihm seitens der jeweiligen Messegesellschaft geliefert wird, zu versorgen. Insbesondere ist es dem Aussteller
nicht gestattet, benachbarte Stände dementsprechend mit Wasser zu versorgen. Der Aussteller hat dafür zu sorgen,
dass die Wasser- und Abwasserinstallation so bemessen ist, dass sämtliche Wasserverbraucher auf dem Stand gleichzeitig
betrieben werden können. Wird festgesellt, dass die vom Aussteller bestellte Wasser- und Abwasserinstallation den gleichzeitigen
Betrieb sämtlicher Wasserverbraucher auf dem Stand nicht gewährleistet, so ist die jeweilige Messegesellschaft auch
ohne Auftrag des Ausstellers berechtigt, die Wasser- und Abwasserinstallation auf Kosten des Ausstellers nachzurüsten.
Die Verlegung der Wasser- und Abwasserinstallationen erfolgt in den Hallen soweit als möglich in den Spartenkanälen,
unter Umständen jedoch überirdisch, wenn die Lage des Anschlusspunktes dies erfordert. Die Wasserversorgung wird
am letzten Lauftag aus Sicherheitsgründen nach Messeschluss eingestellt. Der Einsatz von Wasser, z.B. in Wasserbecken,
Brunnen oder in Wasserwand und Luftbefeuchtungssystemen sowie in sonstigen Sprühsystemen, die am Stand eingesetzt werden
sollen ist der mmm GmbH anzuzeigen. Der hygienisch einwandfreie Zustand ist zu gewährleisten. Auf Verlangen der jeweiligen
Messegesellschaft ist darüber ein Nachweis zu erbringen.
Werbemittel / Präsentationen
Stand- und Exponatbeschriftung, Fahnen, Firmen- und Markenzeichen dürfen die vorgeschriebene Bauhöhe nicht überschreiten,
sie müssen von allen Seiten ein ansprechendes Bild ergeben. Optische, sich langsam bewegende und akustische Werbemittel
sowie musikalische Wiedergaben sind erlaubt, sofern sie den Nachbarn nicht belästigen und die messeeigene Beschallungsanlage
nicht übertönen
(= Genehmigungspflichtig!). Die Lautstärke darf 60 dB (A) an der Standgrenze nicht
überschreiten. Bei der Montage von Lautsprechern ist darauf zu achten, dass sie in Richtung der eigenen Standfläche
abstrahlen. Die mmm GmbH kann bei Verstößen gegen diese Regelung deren Stilllegung vornehmen.
WLAN-Netze
Durch den Aussteller selbst erstellte und betriebene WLAN-Netze inkl. der Installation aktiver Komponenten
(Hub, Switch,
Router oder Server) sind in den Messehallen nicht erlaubt. Bei nicht genehmigter Inbetriebnahme eines eigenen WLAN-Netzes
ist der Hallenbetreiber bzw. die mmm GmbH berechtigt, diese außer Betrieb zu setzen. Die Verkabelung aller kommunikationstechnischen
Einrichtungen außerhalb einer gemieteten Standfläche ist nicht erlaubt. Es ist untersagt, Besuchern über ein
WLAN-System
(HOTSPOT) Zugang zum Internet zu ermöglichen. Bei Zuwiderhandeln ist die mmm GmbH berechtigt, den
Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung zu schließen. Der Aussteller hat in diesem Fall eine Konventionalstrafe
gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu bezahlen. WLAN auf der Messe darf nur über der mmm GmbH gebucht
werden.