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Auf der Veranstaltung | Schnell erklärt


Wir sind telefonisch für Sie da
  • Montag bis Donnerstag - jeweils 09.00 Uhr - 17.00 Uhr
  • Freitag - 09.00 Uhr bis 14.30 Uhr

                  



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Gesetzliche Feiertage und Brückentage geschlossen!

Wieso, weswegen und warum
Verantwortung und Haftung – Warum klare Regeln notwendig sind

Als Veranstalter tragen wir die volle Verantwortung für die Sicherheit und den geordneten Ablauf der Veranstaltung. Das bedeutet, dass wir im Ernstfall haften – sei es für Unfälle, Sachschäden oder andere Störungen, die während des Aufbaus, der Veranstaltung bzw. beim Abbau auftreten.

In vielen Fällen entstehen solche Risiken, wenn Aussteller oder deren Dienstleister sich nicht an die Regeln halten. Deshalb setzen wir klare Vorgaben und erwarten, dass alle Aussteller und deren Dienstleister diese einhalten. Durch Ihre Mithilfe sorgen Sie nicht nur für einen reibungslosen Ablauf, sondern schützen auch sich selbst und andere vor unnötigen Risiken.

Denken Sie daran: Ihre Messepräsenz spiegelt Ihr Unternehmen, Ihre Hochschule, Ihre Schule bzw. Ihre Institution wider – ein professioneller Auftritt bis zum Schluss hinterlässt den besten Eindruck! Es ist empfehlenswert, die Seite sorgfältig zu lesen und die dort aufgeführten Hinweise zu beachten, um mögliche Verstöße und daraus resultierende Konsequenzen zu vermeiden.

Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


 
Der Erfolg einer Präsenzveranstaltung setzt einheitliche Spielregeln, ein homogenes Messebild sowie die strikte Einhaltung aller sicherheitsrelevanten Vorgaben durch jeden einzelnen Aussteller voraus. Aus diesem Grund regeln unsere Vertragswerke – insbesondere Hausordnung und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – den Rechte- und Pflichtenkreis der Aussteller und ihrer Dienstleister umfassend, verbindlich und abschließend. Diese Regelungen gelten vor, während und nach der Veranstaltung und sind verbindlicher Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Aussteller und uns als Veranstalter.


Rechtliche Vorgaben – keine Ermessensfrage
Als Veranstalter unterliegen wir zahlreichen gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere im Bereich:
  • Sicherheit,
  • Brandschutz,
  • Versammlungsstättenrecht,
  • Arbeitsschutz,
  • Haftung.

Diese Vorschriften sind nicht verhandelbar und werden von uns ausnahmslos und konsequent umgesetzt.
Ihre Einhaltung hat für uns höchste Priorität, um Rechtssicherheit, Transparenz und einen reibungslosen Veranstaltungsablauf zu gewährleisten.


Verantwortung und Haftung – warum klare Regeln zwingend sind
Als Veranstalter tragen wir die Gesamtverantwortung für:
  • die Sicherheit von Besuchern, Ausstellern und Personal,
  • den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung,
  • sowie die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorgaben.

Im Schadensfall haften nicht „die Umstände“, sondern der Veranstalter. Deshalb sind klare, verbindliche und durchsetzbare Regeln zwingend erforderlich – nicht aus Bürokratie, sondern aus Verantwortung.


Verbindlichkeit für Aussteller und Dienstleister 
Die Regelungen gelten gleichermaßen:
  • für Sie als Aussteller,
  • für alle von Ihnen beauftragten Dienstleister (z. B. Standbauer, Logistikunternehmen, Technik, Catering),
  • sowie für sämtliche Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.

Der Aussteller ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle in seinem Auftrag tätigen Personen:
  • über die geltenden Regelungen informiert sind und
  • diese während der gesamten Veranstaltungsdauer uneingeschränkt einhalten.

Verstöße von Dienstleistern werden dem Aussteller vollumfänglich zugerechnet.


Klarer Rahmen – klare Konsequenzen
Auf dieser Grundlage finden Sie in unseren Vertragsunterlagen:
  • die verbindlichen Pflichten der Aussteller und Dienstleister,
  • die maßgeblichen Sicherheits- und Ordnungsvorgaben,
  • sowie die klar definierten Konsequenzen bei Verstößen.

Diese Konsequenzen dienen nicht der Sanktion, sondern der Durchsetzung von Sicherheit, Ordnung und Fairness gegenüber allen regelkonformen Ausstellern.


Unser Anspruch – und was Sie von uns erwarten dürfen
Als Aussteller investieren Sie Zeit, Budget und Ressourcen in Ihren Messeauftritt. Wir sind der Überzeugung, dass dies nur dann sinnvoll ist, wenn der Veranstalter:
  • für Sicherheit sorgt,
  • klare Regeln setzt,
  • und diese Regeln konsequent durchsetzt.

Leider zeigt die Praxis, dass bei manchen Veranstaltungen:
  • Stände vorzeitig abgebaut werden,
  • Fluchtwege blockiert sind,
  • Abbauarbeiten während laufender Messe stattfinden und
  • das Gesamtbild leidet.

Das akzeptieren wir nicht. Unser Anspruch ist ein professioneller, sicherer und geordneter Messebetrieb bis zum offiziellen Veranstaltungsende – im Interesse aller Aussteller, Besucher und Beteiligten.


Unser Appell an Sie
Ihre Sicherheit, Ihr professioneller Auftritt und der Erfolg Ihrer Teilnahme sollten nicht dem Zufall überlassen werden. Fordern Sie diesen Standard nicht nur von uns, sondern auch von anderen Veranstaltern. Denn nur klare Regeln, konsequente Umsetzung und gegenseitige Verlässlichkeit führen zu:
  • Sicherheit,
  • Fairness,
  • und nachhaltigem Veranstaltungserfolg.


Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Der Erfolg und die Außenwirkung der Präsenzveranstaltung hängen maßgeblich davon ab, dass alle Aussteller ihre Stände während der gesamten Öffnungsdauer vollständig besetzt, betriebsbereit und präsentationsfähig halten und der Abbau erst nach dem offiziellen Veranstaltungsende erfolgt.

Aus diesem Grund sind vorzeitige Abbau-, Räumungs- oder Abtransportmaßnahmen strikt untersagt.
Diese Verpflichtung ergibt sich insbesondere aus der Hausordnung sowie ergänzend aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Veranstalters.




1. Allgemeines Verbot des vorzeitigen Standabbaus
Der vollständige oder teilweise Abbau, die Räumung oder jede sichtbare Vorbereitung des Abbaus eines Messestandes darf erst nach dem offiziellen Ende der Veranstaltung erfolgen.

Eine faktische oder sichtbare Aufgabe des Standbetriebs vor Veranstaltungsende ist unzulässig.
Dies gilt unabhängig davon, ob noch Standpersonal anwesend ist oder einzelne Exponate, Werbemittel oder Dekorationen zurückgelassen werden.


2. Insbesondere vor Veranstaltungsende untersagt sind
a) Einbringen von Transport- und Verpackungsmaterial
  • das Einbringen von Transportmitteln wie Hand-, Schub- oder Rollwagen, Hubwagen oder vergleichbaren Hilfsmitteln,
  • das Einbringen von Kisten, Kartons, Paletten, Folien, Packmaterial oder sonstigem Verpackungsmaterial.

b) Vorzeitiges Zusammenpacken oder Entfernen von Materialien
  • das Zusammenpacken, Entfernen oder sichtbare Reduzieren von Prospekten, Katalogen oder sonstigen Werbematerialien,
  • das Verpacken von Werbemitteln in Kartonagen, Kisten, Abfall- oder Sammelbehälter.

c) Abbau oder Vorbereitung des Abtransports von Ausstattung und Dekoration
  • das Abhängen, Demontieren oder sichtbare Vorbereiten des Abbaus von Bannern, Postern, Displays, Roll-Ups, Möbeln, Dekorationen, Pflanzen sowie Licht-, Medien- oder Präsentationstechnik,
  • das Entfernen oder Verbringen von Leergut, leeren Kartonagen oder sonstigem Verpackungsmaterial aus der Halle.

d) Bewegung oder Abtransport von Transportmitteln
  • das Bewegen bereits in der Halle befindlicher Transportmittel in Richtung Ausgänge, Ladezonen oder Sammelstellen.


3. Pflicht zur durchgehenden Standbesetzung
Die frühzeitige Nichtbesetzung eines Standes ist unzulässig.
Dies gilt ausdrücklich auch für:
  • Mietstände,
  • Gemeinschaftsstände,
  • sowie unabhängig davon, ob Werbematerialien oder Dekorationen am Stand verbleiben.


4. Sicherheits- und Rechtsgrundlage
Diese Regelungen dienen:
  • der Aufrechterhaltung eines geordneten Veranstaltungsablaufs,
  • der Sicherheit von Besuchern, Ausstellern und Personal,
  • sowie der Einhaltung der jeweils geltenden Versammlungsstätten-, Brandschutz- und Arbeitsschutzvorschriften.

Vorzeitige Abbau-, Verpackungs- oder Transportmaßnahmen können:
  • Flucht- und Rettungswege blockieren,
  • erhebliche Stolper- und Gefahrenstellen verursachen,
  • zu unübersichtlichen und unkontrollierten Situationen führen
  • und sind daher während der Öffnungszeiten ausnahmslos untersagt.


5. Maßnahmen und Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen die vorstehenden Regelungen stellen einen schwerwiegenden Sicherheits- und Ordnungsverstoß dar und berechtigen den Veranstalter zu sofortigen Maßnahmen nach Hausordnung und AGB, insbesondere:
a) Ordnungsmaßnahmen
  • Ermahnung und Aufforderung zur unverzüglichen Unterlassung,
  • sofortiger Platz- oder Geländeverweis,
  • Entzug von Zugangs- oder Arbeitsberechtigungen,
  • befristetes oder unbefristetes Haus- und Geländeverbot.

b) Zivilrechtliche Folgen
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen,
  • Haftung für alle durch den Verstoß verursachten Schäden, Kosten oder Betriebsstörungen,
  • Inanspruchnahme des Ausstellers für das Verhalten seiner Mitarbeiter, Dienstleister oder Beauftragten.

c) Weitere Sanktionen
  • Ausschluss von der laufenden Veranstaltung,
  • Nichtzulassung zu Folgeveranstaltungen,
  • Einschaltung von Polizei, Feuerwehr oder sonstigen zuständigen Behörden, insbesondere bei sicherheitsrelevanten Verstößen.


6. Zweck der Regelung – Klarstellung
Die vorstehenden Regelungen dienen insbesondere:
  • der Vermeidung von Störungen und einem vorzeitigen Abbruchcharakter der Veranstaltung,
  • der Gewährleistung eines professionellen, einheitlichen Erscheinungsbildes,
  • der Sicherheit aller Beteiligten,
  • sowie der Fairness gegenüber allen Ausstellern, die sich ordnungsgemäß an die Regeln halten.


Kurz gesagt:
Das Verbot des vorzeitigen Standabbaus stellt sicher, dass die Veranstaltung geordnet, sicher, professionell und bis zum offiziellen Ende vollständig erlebbar bleibt.
1. Grundsatz der Verantwortlichkeit (Verursacherprinzip)
Die Abfallentsorgung folgt ausnahmslos dem Verursacherprinzip.
Der Veranstalter (mmm message messe & marketing GmbH) stellt ausschließlich die allgemeine Reinigung der Verkehrsflächen, Hallengänge und Gemeinschaftsbereiche sicher.

Die Entsorgung sämtlicher Abfälle, Reststoffe, Verpackungen, Materialien und Rückstände, die im Zusammenhang mit dem Standbau, Standbetrieb oder Standabbau entstehen, obliegt ausschließlich dem jeweiligen Aussteller bzw. Messebauer.


2. Entsorgungspflicht des Ausstellers / Messebauers
Jeder Aussteller und Messebauer ist verpflichtet,
  • während Aufbau, gesamter Veranstaltungsdauer und Abbau
  • sämtliche durch ihn oder durch von ihm beauftragte Dritte entstehenden Abfälle
  • unverzüglich, vollständig und fachgerecht zu entsorgen.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Abfall:
  • sichtbar oder unsichtbar,
  • sortenrein oder gemischt,
  • angemeldet oder nicht angemeldet,
  • während oder nach der Veranstaltung anfällt.


3. Strikte Verbote
Insbesondere ist ausnahmslos untersagt:
  • die Entsorgung von Standabfällen
  • in Abfallbehältern für den allgemeinen Hallenabfall,
  • auf Nachbarständen,
  • in Fluren, Gängen, Ladezonen oder Gemeinschaftsflächen;
  • das Lagern leerer Kartonagen, Verpackungen oder Restmaterialien in der Halle;
  • das Zurücklassen von Abfällen, Reststoffen oder Standmaterialien
  • auf der Standfläche,
  • in der Halle,
  • oder in angrenzenden Bereichen nach Abbauende.


4. Kosten- und Haftungspflicht
Der Aussteller trägt sämtliche Kosten der durch ihn verursachten Abfallentsorgung uneingeschränkt, auch:
  • bei nachträglicher Feststellung,
  • bei Entsorgung durch den Veranstalter oder von diesem beauftragte Dritte,
  • bei Entsorgung nach Verlassen des Standes,
  • bei Entsorgung nach Veranstaltungsende.
Dies gilt auch rückwirkend, ohne vorherige Ankündigung oder Abmahnung.


5. Erhöhte Entsorgungsgebühren bei Verstößen
Abfälle oder Reststoffe, für die keine ordnungsgemäße Entsorgung beauftragt wurde oder die:
  • auf der Standfläche,
  • in der Halle,
  • in Gängen oder Verkehrsflächen,
  • oder nach Abbauende zurückgelassen werden,
werden zwangsweise auf Kosten des Ausstellers entsorgt. Hierfür wird eine erhöhte Entsorgungsgebühr erhoben in Höhe von: 450,00 € zzgl. MwSt. pro angefangenem Kubikmeter.

Diese Gebühr fällt zusätzlich zu allen sonstigen Entsorgungskosten an.


6. Vertragsstrafe und weitere Sanktionen
Unabhängig von der Entsorgungsgebühr verpflichtet sich der Aussteller bei schuldhaftem Verstoß zusätzlich zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,00 € zzgl. MwSt.

Weitere Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten, insbesondere:
  • Schadensersatzansprüche,
  • Ersatz von Fremdkosten (z. B. Messegesellschaft, Entsorgungsunternehmen),
  • Platz- oder Geländeverweis,
  • Nichtzulassung zu Folgeveranstaltungen.

Der Aussteller haftet für das Verhalten seiner Messebauer, Dienstleister und sonstigen Beauftragten wie für eigenes Verschulden.


7. Technische und sicherheitsrelevante Sonderpflichten
Bei Säge-, Fräs-, Schleif- oder vergleichbaren Arbeiten gilt zusätzlich:
  • Staub, Späne und Reststoffe sind unmittelbar mit geeigneten
  • Staubfang-, Filter- oder Absauganlagen aufzufangen;
  • insbesondere Holzabfälle stellen eine erhöhte Brand- und Unfallgefahr dar;
  • die Ablagerung solcher Materialien in der Halle ist untersagt.


8. Gesetzliche Grundlage
Diese Verpflichtungen ergeben sich zusätzlich aus den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aus dem Kreislaufwirtschaftsrecht.
Der Verursacher ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße, sichere und umweltgerechte Entsorgung der von ihm verursachten Abfälle zu sorgen.


9. Zusammenfassung (Klarstellung)
  • Allgemeine Hallenabfälle ≠ Standabfälle
  • Standabfälle = immer Sache des Ausstellers
  • Zurücklassen = automatische Kosten + Sanktionen
  • Keine Kulanz, keine Ausnahmen, keine Abmahnungspflicht



So bitte nicht... Beispiele RMCC Wiesbaden...
 
    

     

     

     

    

     

...leider...
Abriebspuren
Entstehen Abriebspuren auf den Bodenbelägen, werden die zur Beseitigung entstehenden Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt - mindestens 160,- €/m² zzgl. MwSt. 
  • Der Aussteller hat außerdem in diesem Fall zusätzlich eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,- € zzgl. MwSt. zu bezahlen.


Klebereste Bodenbelag
Erfahrungsgemäß werden die meisten Schäden am Boden verursacht durch die Verwendung von "schlechtem Klebematerial".
  • Im Falle, dass sich nach Beendigung der Messe Klebereste am Boden befinden und somit nicht seitens des Ausstellers fachgerecht bzw. termingerecht innerhalb der Abbauzeit entfernt wurden, wird ein Entgelt in Höhe von mindestens 160,- €/m² zzgl. MwSt. erhoben.
  • Der Aussteller hat außerdem in diesem Fall zusätzlich eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,- € zzgl. MwSt. zu bezahlen.

 
Entfernung Bodenbelag
Im Falle, dass jegliche Art von Bodenbelag seitens des Ausstellers nicht termingerecht innerhalb der Abbauzeit entfernt wurde, wird für die Entfernung und Entsorgung ein Gebühr in Höhe von mindestens 160,- €/m² zzgl. MwSt. erhoben.
  • Der Aussteller hat außerdem in diesem Fall zusätzlich eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,- € zzgl. MwSt. zu bezahlen.


Der Aussteller haftet auch für Schäden, die durch seine Drittdienstleister (z.B. Messebauer) verursacht werden.
Betreten anderer Stände
Während der gesamten Veranstaltung, inklusive Aufbau- und Abbauzeiten, ist es ohne ausdrückliche Erlaubnis des jeweiligen Standinhabers untersagt, fremde Stände zu betreten oder zu besichtigen. Dies gilt für Hauptaussteller, Mitaussteller sowie Dienstleister bzw. deren Gehilfen.


Wieso, weswegen und warum
Warum ist das Betreten fremder Stände verboten?
  • Bereits ausgelegte Bodenbeläge (z. B. Teppiche) könnten verschmutzt oder beschädigt werden.
  • Viele Stände sind bereits aufgebaut und enthalten empfindliche Materialien oder Produkte.
  • Fremde Stände sind keine Aufenthalts- oder Sitzgelegenheiten für andere Personen.
  • Hinterlassener Schmutz oder Schäden können zusätzlichen Aufwand und Kosten für den Standinhaber verursachen.

Sollten durch unerlaubtes Betreten Schäden entstehen, haftet der Verursacher in vollem Umfang. Zudem behält sich die mmm GmbH vor, bei Verstößen Hausverbote – befristet oder unbefristet – gegen die betroffenen Personen auszusprechen.

Bitte respektieren Sie die Standflächen anderer Aussteller, so wie Sie es auch für Ihren eigenen Messestand erwarten würden.

 
Eigenmächtige Versorgung des Nachbarstands
Auf Veranstaltungen ist es untersagt, dass ein Aussteller eigenmächtig Strom an einen Nachbarstand liefert. Jeder Stand muss separat und fachgerecht an das offizielle Stromnetz angeschlossen werden. Diese Regelung dient der Sicherheit aller Beteiligten und gewährleistet einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung.

Gründe für das Verbot eigenmächtiger Stromversorgung:
  • Sicherheitsrisiken: Unautorisierte Stromverbindungen können zu Überlastungen, Kurzschlüssen oder Bränden führen, da die elektrische Infrastruktur nicht für solche zusätzlichen Lasten ausgelegt ist.
  • Haftungsfragen: Im Schadensfall ist unklar, wer die Verantwortung trägt, was zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen kann.
  • Störung des Veranstaltungsbetriebs: Ungeplante Stromausfälle oder technische Probleme können den Ablauf der Messe beeinträchtigen und negative Auswirkungen auf andere Aussteller sowie Besucher haben.

Konventionalstrafe
  1. Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet der Aussteller zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe der unrabattierteTeilnahmegebühr, mindestens jedoch 1.000,- € zzgl. MwSt.
  2. Gewährte Rabatte, Subventionierungen bzw. Sponsoringaktionen  seitens des Ausstellers in voller Höhe zu erstatten.
  3. Bei einem Verstoß behält sich die mmm GmbH außerdem das Recht vor, dem Aussteller für Folgeveranstaltungen keine Zulassung mehr zu erteilen.


Eigenständige Stromversorgung für jeden Aussteller
Jeder Aussteller ist verpflichtet, seinen Messestand über einen eigenen, vom Veranstalter genehmigten Stromanschluss zu versorgen. Das Beziehen von Strom von benachbarten Ständen ist nicht gestattet.

Gründe für diese Regelung:
  • Sicherheit: Unautorisierte Stromverbindungen können zu Überlastungen, Kurzschlüssen oder Bränden führen, da die elektrische Infrastruktur nicht für solche zusätzlichen Lasten ausgelegt ist.
  • Haftung: Im Schadensfall ist unklar, wer die Verantwortung trägt, was zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen kann.
  • Störung des Veranstaltungsbetriebs: Ungeplante Stromausfälle oder technische Probleme können den Ablauf der Veranstaltung beeinträchtigen und negative Auswirkungen auf andere Aussteller sowie Besucher haben.


Konsequenzen bei unerlaubter Stromentnahme
  • Sollte ein Aussteller entgegen der geltenden Bestimmungen Strom von benachbarten Ständen beziehen, wird dies als schuldhafte Zuwiderhandlung betrachtet. In einem solchen Fall ist der Aussteller verpflichtet, eine erhöhte Gebühr für den Stromanschluss in Höhe von 800,- € zzgl. MwSt. zu entrichten.

Konventionalstrafe
  1. Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Aussteller zusätzlich zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe der unrabattierten Teilnahmegebühr, mindestens jedoch 1.000,- € zzgl. MwSt.
  2. Gewährte Rabatte, Subventionierungen bzw. Sponsoringaktionen  seitens des Ausstellers in voller Höhe zu erstatten.
  3. Bei einem Verstoß behält sich die mmm GmbH außerdem das Recht vor, dem Aussteller für Folgeveranstaltungen keine Zulassung mehr zu erteilen.


Daher ist es unerlässlich, dass jeder Aussteller seinen Strombedarf rechtzeitig anmeldet und über die offiziellen Kanäle des Veranstalters bezieht. Dies gewährleistet einen sicheren und reibungslosen Ablauf der Veranstaltung für alle Beteiligten.
 Standflächenabnahme und Nutzung – Klare Regeln für einen geordneten Messebetrieb
Nutzung nicht gebuchter Standfläche

Eine Erweiterung der Standfläche ohne Genehmigung ist nicht zulässig. Falls ein Aussteller eigenmächtig mehr Fläche beansprucht als ursprünglich gebucht, wird dies streng geahndet:
  • Nachträgliche Berechnung der zusätzlichen Fläche:
    • Pro begonnenem Quadratmeter werden 660,- € zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. Dabei wird die gesamte Breite des gebuchten Messestandes als Grundlage für die Berechnung herangezogen.
  • Strafgebühr für unerlaubte Flächennutzung:
    • Zusätzlich wird eine Strafgebühr von 1.000,- € zzgl. MwSt. fällig.


Wieso, weswegen und warum

Jede Standfläche wird vor Messebeginn geprüft, genehmigt und abgenommen. 
  • Dies stellt sicher, dass alle Stände den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen, Fluchtwege frei bleiben und eine sichere Nutzung der Veranstaltungsfläche gewährleistet ist.

Diese Regelung dient somit dazu, einen fairen Wettbewerb unter den Ausstellern zu gewährleisten und den geordneten Ablauf der Veranstaltung sicherzustellen. Bitte beachten Sie daher, dass eine Erweiterung der Standfläche nur nach vorheriger Genehmigung durch den Veranstalter möglich ist.

 
  • Ein Verstoß gegen die AGB kann zum sofortigen Ausschluss von der aktuellen Veranstaltung führen.
  • Die mmm GmbH behält sich außerdem das Recht vor, dem Aussteller für die Folgeveranstaltungen keine Zulassung mehr zu erteilen.
  • Bei Mitaussteller haftet der Hauptaussteller.
 
 
  

  





     
Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge
Sämtliche in den Hallenplänen festgelegten Ausgänge und Gänge der Hallen sind in voller Breite freizuhalten. Sie dienen im Notfall als Rettungswege und dürfen deshalb nicht durch abgestellte oder hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Die Ausgangstüren und Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht verbaut, überbaut, versperrt, verhängt oder in sonstiger Weise unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden. Informationsstände, Tische und sonstiges Mobiliar dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von Zu- und Ausgängen bzw. Treppenraumzugängen aufgestellt werden. Die festgelegten Hallengänge dürfen nicht überbaut oder in welcher Weise auch immer beeinträchtigt werden.
  • Für den Standbau benötigte Materialien oder zur sofortigen Aufstellung auf der Standfläche angelieferte Exponate dürfen in der Auf- und Abbauphase kurzzeitig im Hallengang abgestellt werden, wenn hierdurch die aus Sicherheitsgründen geforderten Gangbreiten nicht unterschritten und logistische Belange ausreichend berücksichtigt werden.
    • Dies wird als erfüllt angesehen, wenn entlang der Standgrenze zum Hallengang ein Streifen mit einer Breite von maximal 0,90 m zum Abstellen genutzt wird.
  • Auf den Hauptgängen (Verbindungsgang zweier gegenüberliegender Hallentore) ist zwingend ein Durchgang in einer Mindestbreite von 2 m frei zu halten.
  • Flächen vor Notausgängen und die Kreuzungsbereiche der Hallengänge müssen jederzeit in voller Breite freigehalten werden.
  • Die Hallengänge dürfen nicht zur Errichtung von Montageplätzen oder zur Aufstellung von Maschinen (z.B. Holzbearbeitungsmaschinen, Werkbänke) genutzt werden. Darüber hinaus kann die mmm GmbH aus logistischen Gründen die sofortige Räumung des Hallengangs verlangen.



  

So bitte nicht...
Während des gesamten Auf- und Abbaus sowie in allen Vor-, Neben- und Nachzeiten gilt das gesamte Hallen-, Gelände- und Nebenareal uneingeschränkt als Arbeitsstätte und Gefahrenbereich. In diesen Zeiträumen greifen die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in vollem Umfang. Aus diesem Grund gilt in allen Arbeits- und Gefahrenbereichen eine strikte Null-Toleranz-Regelung.

Der Zutritt zu diesen Bereichen ist ausschließlich solchen Personen gestattet, die tatsächlich und arbeitsbedingt im Rahmen der Veranstaltung tätig sind. Voraussetzung ist dabei, dass die jeweilige Person gesetzlich unfallversichert ist, eine konkret erforderliche Arbeitsaufgabe wahrnimmt, ordnungsgemäß arbeits- und sicherheitsrechtlich unterwiesen wurde, die notwendige persönliche Schutzausrüstung trägt, nüchtern ist und über eine gültige Akkreditierung des Veranstalters verfügt. Alle Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Für bestimmte Personengruppen gilt ein absolutes und ausnahmsloses Zutrittsverbot. Hierzu zählen insbesondere
  • Kinder und Jugendliche,
  • private Begleitpersonen,
  • nicht versicherte Personen sowie alle Personen ohne konkrete arbeitsbezogene Aufgabe.
Auch ein nur kurzfristiger Aufenthalt, bloßes Begleiten, Zusehen, Fotografieren, „kurzes Mithelfen“ oder Beobachten ist ausdrücklich untersagt.

Aussteller und beauftragte Messebauer sind verpflichtet, durch geeignete organisatorische, personelle und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass unbefugte Personen keinen Zutritt zu Arbeits- und Gefahrenbereichen erhalten. Bereits das Mitbringen, Dulden oder Nichtverhindern unbefugter Personen stellt einen schuldhaften Organisations- und Kontrollverstoß dar. 

Gelangt dennoch eine unzulässige Person in einen Arbeits- oder Gefahrenbereich – etwa durch sogenanntes „Durchrutschen“ –, gilt dies rechtlich als schuldhafter Verstoß des Ausstellers und/oder des Messebauers, sofern der Zutritt bei ordnungsgemäßer Organisation hätte erkannt oder verhindert werden können. In diesem Fall haften Aussteller und Messebauer gesamtschuldnerisch, vollumfänglich und ohne Haftungsbegrenzung, soweit gesetzlich zulässig.

Das Tragen der jeweils erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung ist verpflichtend. Arbeiten unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen bewusstseinsverändernden Mitteln sind strikt untersagt und gelten als schwerwiegender Pflichtverstoß.

Besondere Gefahren bestehen während des laufenden Besucherbetriebs. Der Einsatz oder das Bewegen von Arbeits-, Transport- oder Flurförderfahrzeugen – insbesondere Hubwagen, Gabelstapler oder Rollwagen – ist in Besucher-, Verkehrs-, Flucht- und Rettungsbereichen ausnahmslos verboten, unabhängig von Zeitdruck oder organisatorischen Gründen.
Leitern gelten im Besucherbetrieb als besonderes Gefahrenmittel und sind dort grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind ausschließlich nach vollständiger Absperrung des Arbeitsbereichs und vorheriger Freigabe durch den Veranstalter möglich.
Das Tragen von Gegenständen von Hand ist nur zulässig, sofern keine Gefährdung von Besuchern entsteht und keine Verkehrs-, Flucht- oder Rettungswege beeinträchtigt werden. Bei erkennbarer Gefahr ist der Veranstalter jederzeit berechtigt, Tätigkeiten unverzüglich zu unterbrechen oder zu untersagen.

Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind jederzeit vollständig freizuhalten. Das Abstellen, Lagern oder Zwischenlagern von Gegenständen – auch nur vorübergehend – ist strikt verboten. Verstöße berechtigen zur sofortigen Räumung auf Kosten des Verursachers.

Unfälle, Beinahe-Unfälle, Gefahrensituationen oder sicherheitsrelevante Verstöße sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden. Auf Verlangen sind Nachweise über Unterweisungen, Versicherungsstatus, eingesetztes Personal und persönliche Schutzausrüstung vorzulegen. Unterlassene oder verspätete Anzeigen gelten als eigenständiger Organisationsverstoß.

Der Veranstalter sowie von ihm beauftragte Sicherheits-, Ordnungs- und Aufsichtspersonen sind berechtigt, verbindliche Weisungen zur Durchsetzung dieser Regelungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist unverzüglich Folge zu leisten. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr begründen weder einen Anspruch auf Entschädigung noch auf Ersatz von Mehrkosten oder entgangenem Gewinn. Unterlassene Kontrollen begründen kein Gewohnheitsrecht. Bei Verstößen ist der Veranstalter berechtigt, ohne vorherige Abmahnung insbesondere Tätigkeiten sofort abzubrechen, Fahrzeuge oder Geräte aus dem Besucherbereich zu entfernen, verantwortliche Personen des Geländes zu verweisen, Aussteller von der weiteren Teilnahme auszuschließen sowie Schadensersatz- und Regressansprüche geltend zu machen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die aus Verstößen gegen diese Regelungen resultieren. Der Aussteller stellt den Veranstalter vollständig von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus solchen Verstößen entstehen, einschließlich aller Kosten und Rechtsverfolgungsaufwendungen.

Diese Regelung entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Haftungsregelungen der AGB gelten uneingeschränkt fort. Der Aussteller hat sicherzustellen, dass alle eingesetzten Personen diese Regelungen verstehen. Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten entbinden nicht von ihrer Einhaltung.
Tragischer Unfall: Kleinkind wird unter Gabelstapler eingeklemmt
                                                               und muss von Feuerwehr mit hydraulischem Rettungsgerät befreit werden - Rettungshubschrauber bringt schwerverletztes Kind
                                                               in Klinik | Feuerwehr und Rettungskräfte im Einsatz.


Aus Sicherheitsgründen...
  • ...ist während der Auf- und Abbauzeit  in den Hallen, im Veranstaltungsbereich sowie im Freigelände der Aufenthalt von Personen, die keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen – insbesondere von Minderjährigen* – verboten!
  • ...darf mit dem Abbau erst begonnen werden, wenn keine Besucher mehr in der Halle sind.

BITTE FOLGEN SIE DEN ANWEISUNGEN DES VERANSTALTERS SOWIE DES SICHERHEITSPERSONALS!

* DIES GILT AUCH FÜR MINDERJÄHRIGE IN BEGLEITUNG EINES  ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN!


Wieso, weswegen und warum
Erläuterung Arbeitssicherheit...
  • Während der gesamten Auf- und Abbauzeit herrscht in den Hallen und im Freigelände ein baustellenähnlicher Betrieb.
  • Der/die Standverantwortliche muss das eingesetzte Personal im Vorfeld über die besonderen Gefahren informieren.
  • Der Aussteller ist innerhalb seiner Ausstellungsfläche für die Betriebssicherheit sowie die Einhaltung aller Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften gegenüber sämtlichen Personen verantwortlich, die den Stand betreten.
  • Der Aussteller und seine beauftragten Dienstleister, insbesondere Standbauunternehmen, müssen die technischen Richtlinien einhalten und sicherstellen, dass ihre Arbeiten keine Gefahr für andere Personen auf dem Messegelände darstellen.
  • Falls erforderlich, hat der Aussteller eine angemessene Koordination der Arbeiten sicherzustellen. Falls dies nicht gewährleistet werden kann, sind die Arbeiten vorübergehend einzustellen und die mmm GmbH zu informieren.
  • Verstöße gegen technische Richtlinien oder gesetzliche Sicherheitsvorschriften können zur Schließung des Standes oder zur Einstellung der Auf- und Abbauarbeiten durch die mmm GmbH, die Messegesellschaft oder die zuständigen Behörden führen.
  • Der Aussteller bleibt gegenüber der mmm GmbH und der Messegesellschaft als Betreiber der Versammlungsstätte stets für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verantwortlich.


Mögliche Konsequenzen bei Verstößen
...

Die mmm GmbH als Veranstalter behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung der Vorschriften sofortige Maßnahmen zu ergreifen, darunter:
  • Ausschluss des Ausstellers von der laufenden Veranstaltung,
  • Schließung des Messestandes,
  • Einstellung der Auf- und Abbauarbeiten,
  • Verweigerung der Teilnahme an zukünftigen Messen,
  • Meldung des Vorfalls an die zuständigen Behörden mit möglichen rechtlichen Konsequenzen.
Mitaussteller im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Unternehmen/Hochschulen/Institutionen oder Personen, die im Messeauftritt eines Hauptausstellers im Internet und/oder auf der zugewiesenen Messefläche vor Ort namentlich mit eigener Werbung und/oder eigenen Angeboten in Erscheinung treten.
  1. Die Zulassung eines oder mehrerer Mitaussteller(s) ist nur in Ausnahmefällen möglich und berechtigt die mmm GmbH zur Geltendmachung einer gesonderten Mitausstellergebühr gemäß Gebührenverzeichnis.
  2. Über die Zulassung von Gemeinschaftsständen entscheidet die mmm GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungszwecks und der zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Darüber hinaus besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung von Gemeinschaftsständen. Im Falle der Zulassung gelten für einen Gemeinschaftsstand alle vertraglichen Regelungen für alle Aussteller.
  3. Finanzdienstleister und Personaldienstleister sind von dieser Maßnahme ausgeschlossen. Im Falle einer Zulassung seitens der mmm GmbH werden weitere Gebühren erhoben.
  4. Wird ein Stand gemeinsam zugeteilt, so haftet gegenüber der mmm GmbH der Hauptaussteller als Gesamtschuldner.
  5. Auf der Messe ist der Hauptaussteller Ansprechpartner für den gesamten Gemeinschaftsstand.
  6. Mitaussteller teilen mit dem angemeldeten Aussteller den Stand und werden seitens der mmm GmbH als vollwertige Aussteller geführt.
  7. Der Mitaussteller erhält das Service-Paket S (Bereitstellung und Freischaltung des Internet-Verwaltungssystems für den Gesamtauftritt des Ausstellers).
  8. Die Leistung "Mitausstellergebühr" ist grundsätzlich NICHT rabattfähig sowie NICHT erstattungsfähig.



Mitausstellergebühr
  • 1.200,- € zzgl. MwSt. pro Messe/Mitaussteller. 


In der Mitausstellergebühr inbegriffen:
  • Bereitstellung und Freischaltung des Internet-Verwaltungssystems für den Gesamtauftritt des Mitausstellers.
  • Bereitstellung der eigenen Mitausstellerseite (Webcodeseite).
  • Anbietereintrag (Namen).
  • Links | Eine Homepageverlinkung sowie soziale Medien (Facebook, Instagram, Twitter).
  • Motto des Mitausstellers sowie Beschreibungstags.
  • Kurzprofil | Eigener Informationstext (maximal 300 Zeichen) „Wer Sie sind und was Sie machen“.
  • Individuelles Kontaktformular | Es besteht die Möglichkeit, direkt in Kontakt zu treten.
  • Angebote Job-Center | Bereich Berufsausbildung (Erstausbildung) | unbegrenzt Angebote für die Berufsausbildung einstellen.


 
Was passiert bei "Nichtanmeldung" bzw. "fehlerhaften Angaben"?
  1. Wird während des Aufbaus bzw. während der Veranstaltung festgestellt, dass an einem Stand unangemeldet Mitaussteller teilnehmen, so hat der Hauptaussteller die Mitausstellergebühr sowie zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € zzgl. MwSt. pro nicht genehmigtem Mitaussteller/Veranstaltung zu entrichten. Außerdem kann das Ausstellen des nicht angemeldeten Mitausstellers mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Die Zahlung der Mitausstellergebühr und der Vertragsstrafe sind sofort fällig und können vor Ort auch während des Aufbaus bzw. während der Veranstaltung verlangt werden. Verweigert der angemeldete Aussteller die Zahlung, kann der Hauptaussteller außerdem von der Teilnahme an der Veranstaltung sowie an Folgeveranstaltungen ausgeschlossen werden.
  2. Wird im Nachhinein festgestellt, dass an einem Stand Mitaussteller teilgenommen haben, ohne dass diese als Mitaussteller angemeldet und zugelassen wurden, hat der Hauptaussteller die Mitausstellergebühr sowie zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € zzgl. MwSt. pro nicht genehmigtem Mitaussteller/Veranstaltung zu entrichten. Der Hauptaussteller wird in diesem Falle außerdem von der Teilnahme an Folgeveranstaltungen ausgeschlossen.
  3. Wird festgestellt, dass die Teilnahme auf der Angabe von fehlerhaften Informationen beruht, hat der Hauptaussteller die Mitausstellergebühr sowie zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € zzgl. MwSt. pro nicht genehmigtem Mitaussteller/Veranstaltung auch zu entrichten. Der Hauptaussteller wird in diesem Falle außerdem von der Teilnahme an Folgeveranstaltungen ausgeschlossen.
  4. Wird festgestellt, dass an einem Stand unangemeldet Mitaussteller teilnehmen, wird der Internetauftritt gesperrt.


Beispiel 1 Hauptaussteller, 8 Mitaussteller

Zur XYZ Gruppe sind mehrere Schulen und Hochschulen an bundesweiten Standorten zusammengeschlossen. Zu ihr gehören heute die
  1. AA-Schulen in KK-Stadt,
  2. die Schulen Dr. BB in LL-Stadt und MM-Stadt,
  3. die DD-Schule in NN-Stadt,
  4. das EE-College mit Standorten in OO-Stadt und PP-Stadt,
  5. die FF-Schule in Bad QQ,
  6. die GG Schule in RR-Stadt,
  7. die bundesweit vertretenen HH-Schulen,
  8. die ii-Weiterbildungsplattform sowie
  9. die JJ-Hochschule.


Beispiel 1 Hauptaussteller, 1 Mitaussteller
  • Die PP-School of Management ist die Business School der ZZ-Hochschule.
    • Die PP-School of Management tritt beim Hauptaussteller mit eigener Werbung und/oder eigenen Angeboten in Erscheinung.
Bitte beachten Sie...
Das Verteilen und Verteilen lassen von Werbematerial bzw. das Betreiben von Akquise jeglicher Art ohne Erlaubnis des Veranstalters ist nicht erlaubt.
  • Akquise jeglicher Art ist nur zur jeweiligen Veranstaltung angemeldeten Ausstellern erlaubt auf der seitens des Ausstellers gemietete Standfläche.
    • Akquise für eigene Produkte und/oder Dienstleistungen des Ausstellers außerhalb des Standes ist somit auch untersagt.
  • Verstöße gegen diese Regelung (= Akquise OHNE Genehmigung) haben zur Folge, dass das Entgelt für die Akquisemassnahme in Rechnung gestellt wird.
  • Diese Regelung gilt auch für Personen die als "Nicht-Aussteller" Akquise während der Veranstaltung betreiben bzw. wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass Akquise auf der Messe betrieben wurde.



Akquise- und Werberegelung der Veranstaltung

(Hausrecht / Bereicherungsrecht / Lizenzanalogie)


1. Grundsatz
Die Messe ist keine Plattform für nicht genehmigte Akquisetätigkeiten.
Das Verteilen oder Verteilenlassen von Werbematerial sowie das Betreiben von Akquise jeglicher Art ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters untersagt.

Akquisetätigkeiten im Sinne dieser Regelung umfassen jede werbliche Ansprache, insbesondere das aktive Ansprechen von Besuchern, das Verteilen von Flyern oder Give-aways, das Sammeln von Kontaktdaten, Produkt- oder Dienstleistungspräsentationen sowie auch die Pflege bestehender Kundenkontakte, soweit diese über den reinen Standbetrieb hinausgehen.

Die Feststellung der Akquisetätigkeit kann insbesondere durch Mitarbeiter des Veranstalters, beauftragte Sicherheitsdienste, Zeugen, Foto- oder Videodokumentation erfolgen.

Diese Regelung gilt für alle sich auf dem Veranstaltungsgelände aufhaltenden Personen und Unternehmen, unabhängig davon, ob ein vertragliches Verhältnis besteht.

Aussteller haften für Akquisetätigkeiten ihrer Mitarbeiter, Beauftragten, Dienstleister oder sonstiger Dritter wie für eigenes Handeln


2. Akquise durch Aussteller
Akquisetätigkeiten sind ausschließlich den zur jeweiligen Veranstaltung angemeldeten Ausstellern gestattet und nur auf der vom Aussteller angemieteten Standfläche zulässig.

Akquisetätigkeiten für eigene Produkte und/oder Dienstleistungen außerhalb der gemieteten Standfläche sind untersagt, sofern hierfür keine vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters erteilt wurde.


3. Akquise durch Nicht-Aussteller
Personen oder Unternehmen, die nicht als Aussteller angemeldet sind („Nicht-Aussteller“), dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung keinerlei Akquisetätigkeiten auf dem Veranstaltungsgelände ausüben.


4. Genehmigte Akquisetätigkeiten (Lizenzentgelt)
Sofern der Veranstalter im Einzelfall eine schriftliche Genehmigung für Akquisetätigkeiten außerhalb der Standfläche erteilt, gelten folgende Lizenzentgelte:
Z1 – Akquise MIT Genehmigung - Aussteller mit Stand in der Halle
  • 1.000,– € pro Stunde und Person zzgl. MwSt.
Z3 – Akquise MIT Genehmigung -  Nicht-Aussteller
  • 1.500,– € pro Stunde und Person zzgl. MwSt.
Als Zeiteinheit gilt jede begonnene Zeitspanne, in der Akquisetätigkeit festgestellt wird.


5. Akquisetätigkeiten OHNE Genehmigung – Wertersatz
Übt ein Aussteller oder Nicht-Aussteller ohne vorherige schriftliche Genehmigung Akquisetätigkeiten auf der Veranstaltung aus, begründet dies keine Vertragsstrafe, sondern einen gesetzlichen Anspruch des Veranstalters auf Wertersatz.

Der Veranstalter ist in diesen Fällen berechtigt, Wertersatz gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) i. V. m. § 818 Abs. 2 BGB zu verlangen.

Der Wertersatz bemisst sich nach dem objektiven Wert der erlangten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach der üblichen und angemessenen Vergütung, die für eine ordnungsgemäß genehmigte Akquisetätigkeit aufzuwenden gewesen wäre (Lizenzanalogie).

Hierfür gelten folgende Sätze:
Z2 – Akquise OHNE Genehmigung - Aussteller mit Stand in der Halle
  • 1.500,– € pro Stunde und Person zzgl. MwSt.
Z4 – Akquise OHNE Genehmigung - Nicht-Aussteller
  • 2.000,– € pro Stunde und Person zzgl. MwSt.
Als Zeiteinheit gilt jede begonnene Zeitspanne, in der Akquisetätigkeit festgestellt wird.

Die genannten Sätze stellen die übliche und angemessene Vergütung für vergleichbare, genehmigte Akquisetätigkeiten auf der Veranstaltung dar.


6. Rechtsgrundlage (Erläuterung)
Durch die ungenehmigte Durchführung von Akquisetätigkeiten wird ein vermögenswerter Vorteil auf Kosten des Veranstalters erlangt, indem die vom Veranstalter organisierte und wirtschaftlich verwertete Messe ohne Rechtsgrund für eigene Werbezwecke genutzt wird.

Der Veranstalter wird dadurch in seiner Rechtsmacht zur wirtschaftlichen Verwertung des Veranstaltungsgeländes beeinträchtigt.
Der erlangte Vorteil ist gemäß den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu ersetzen (vgl. BGH, u. a. GRUR 1982, 301).


7. Durchsetzung / Hausrecht
Diese Regelung gilt kraft Ausübung des Hausrechts des Veranstalters sowie aufgrund der ausgehängten und einbezogenen Veranstaltungsbedingungen.
Verstöße können unabhängig vom Wertersatzanspruch insbesondere folgende Maßnahmen nach sich ziehen:
  • sofortige Unterbindung der Akquisetätigkeit
  • Haus- oder Geländeverweis
  • Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung
  • Geltendmachung weitergehender Schadensersatz- oder Regressansprüche



Stand: 01.04.2025
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Die Auswahl, Systematik und sprachliche Ausgestaltung dieser Akquise und Werberegelung wurden individuell entwickelt.
Eine unautorisierte Übernahme, Vervielfältigung oder inhaltlich wesentliche Anlehnung kann eine unzulässige Leistungsübernahme im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG darstellen.
 
 
Mitteilung auf der Messe | Eingang Messe Kassel Halle 3
Eingang Messe Kassel Halle 3
 
 
Mitteilung auf der Messe | Eingang EPG Arena Koblenz
Eingang EPG Arena Koblenz
 
 
Eingang Leipziger Messe
Eingang Leipziger Messe
 
 
Mitteilung auf der Messe | Eingang Halle Münsterland
Eingang (Foyer) Halle Münsterland
 
 
Mitteilung auf der Messe | Eingang (Foyer) RMCC Wiesbaden
Eingang (Foyer) RMCC Wiesbaden
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Dies gleicht dem Versuch, durch das Anhalten einer Uhr Zeit sparen zu wollen.“

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Geschäftsführer der mmm message messe & marketing GmbH