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Code of Conduct


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Die mmm message messe & marketing GmbH (nachfolgend "mmm GmbH") achtet im eigenen Unternehmen und in den Geschäftsbeziehungen zu seinen Geschäftspartnern (Partner) auf die Umsetzung sozialer Mindeststandards.  Die mmm GmbH hat einen eigenen Code of Conduct weiterentwickelt, mit dem die mmm GmbH das Ziel verfolgt, soziale Mindeststandards bei seinen Geschäftspartnern in den unterschiedlichen Ländern zu verbessern. Diese Mindeststandards sind wesentliche Grundlage für die Geschäftsbeziehungen der mmm GmbH mit seinen Vertragspartnern.




§ 1 Grundsatz der Menschenwürde
Die Achtung der Menschenwürde ist unabdingbare Grundlage jeder geschäftlichen Tätigkeit.
Jede Form der Missachtung der Würde des Menschen ist untersagt.


§ 2 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und internationaler Standards
(1) Sämtliche geltenden nationalen und internationalen Gesetze, Verordnungen und sonstigen verbindlichen Vorschriften sind einzuhalten.

(2) Darüber hinaus sind die einschlägigen Konventionen und Leitlinien der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie der Vereinten Nationen (UN) zu beachten.

(3) Bestehen mehrere anwendbare Regelwerke, ist der jeweils höhere Schutzstandard maßgeblich, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(4) Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme sowie jede Form von Korruption sind strikt untersagt.


§ 3 Verbot von Kinderarbeit
(1) Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konventionen, der UN-Kinderrechtskonvention, des internationalen Standards SA8000 sowie der jeweils geltenden nationalen Vorschriften ist verboten.

(2) Heranwachsende (Jugendliche) ab 15 und unter 18 Jahren dürfen ausschließlich außerhalb der Schulzeit beschäftigt werden.
Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten; die Gesamtzeit aus Schule, Arbeit und Transport darf 10 Stunden täglich nicht überschreiten. Nachtarbeit ist untersagt.

(3) Festgestellte Verstöße sind unverzüglich zu beenden. Geeignete dokumentierte Maßnahmen zur Prävention und Wiedergutmachung sind zu ergreifen.


§ 4 Verbot von Zwangsarbeit und unzulässigen Disziplinarmaßnahmen
(1) Jede Form von Zwangsarbeit, Pflichtarbeit oder unfreiwilliger Arbeit ist verboten.

(2) Körperliche Bestrafung, psychischer oder physischer Zwang, Einschüchterung sowie beleidigende oder entwürdigende Behandlung sind unzulässig.


§ 5 Arbeitsbedingungen und Vergütung
(1) Die geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.

(2) Löhne und sonstige Vergütungen müssen mindestens den gesetzlichen Mindestanforderungen oder den branchenüblichen Standards entsprechen.

(3) Überstunden sind nur im gesetzlich zulässigen Rahmen zulässig und gesondert zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen.

(4) Ziel ist eine Vergütung, die – soweit rechtlich zulässig – die grundlegenden Lebenshaltungskosten deckt.


§ 6 Diskriminierungsverbot
Jegliche Benachteiligung oder Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, sexueller Identität, Alter, Religion oder Weltanschauung, ethnischer oder sozialer Herkunft, Nationalität oder Behinderung ist untersagt.


§ 7 Organisations- und Versammlungsfreiheit
Die Rechte der Beschäftigten auf Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit sowie kollektive Interessenvertretung dürfen nicht eingeschränkt werden.
Eine Benachteiligung aufgrund der Wahrnehmung dieser Rechte ist verboten.


§ 8 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
(1) Sichere und gesundheitsverträgliche Arbeitsbedingungen sind zu gewährleisten.

(2) Arbeitsplätze dürfen keine Zustände aufweisen, die Leben, Gesundheit oder Entwicklung von Beschäftigten gefährden.

(3) Es ist ein verantwortlicher Beauftragter für Arbeits- und Gesundheitsschutz zu benennen.

(4) Beschäftigte sind regelmäßig zu Sicherheits- und Gesundheitsthemen zu unterweisen.


§ 9 Umweltschutz
Die geltenden umwelt- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere zum Umgang mit Abfällen, Chemikalien und gefährlichen Stoffen, sind einzuhalten.
Beschäftigte sind entsprechend zu unterweisen.


§ 10 Betriebliche Umsetzung und Kontrolle
(1) Die Einhaltung dieses Code of Conduct ist durch geeignete interne Maßnahmen, Verfahren und Verantwortlichkeiten sicherzustellen.

(2) Es ist ein internes Meldeverfahren (Whistleblowing) einzurichten. Hinweisgeber dürfen weder benachteiligt noch sanktioniert werden.

(3) Die mmm GmbHist berechtigt, die Einhaltung dieses Code of Conduct jederzeit selbst oder durch beauftragte unabhängige Dritte überprüfen zu lassen.

(4) Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Code of Conduct auch gegenüber seinen eigenen Geschäftspartnern durchzusetzen.


§ 11 Verbindlichkeit, Sanktionen und Rechtsfolgen
(1) Dieser Code of Conduct ist verbindlicher Bestandteil sämtlicher Vertragsverhältnisse mit der mmm GmbH, sofern er in Verträge, AGB, Teilnahmebedingungen oder Einzelvereinbarungen einbezogen wird.

(2) Verstöße gegen diesen Code of Conduct stellen eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar.

(3) Die mmm GmbH ist bei Verstößen insbesondere berechtigt, ohne vorherige Abmahnung:
  • Verträge außerordentlich und fristlos zu kündigen,
  • Leistungen sofort zu sperren oder einzustellen,
  • Teilnehmer von Veranstaltungen oder Plattformen auszuschließen,
  • Schadensersatz- und Regressansprüche geltend zu machen.

(4) Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Rechte bleiben unberührt.


§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Code of Conduct berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.

(2) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieses Code of Conduct.



Stand: 01.06.2025
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Die Auswahl, Systematik und sprachliche Ausgestaltung dieser Code of Conduct wurden individuell entwickelt.
Eine unautorisierte Übernahme, Vervielfältigung oder inhaltlich wesentliche Anlehnung kann eine unzulässige Leistungsübernahme im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG darstellen.
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Unternehmen, die aus Kostengründen auf die Rekrutierung von Auszubildenden, Studenten oder Mitarbeitern verzichten, handeln ineffizient.
Dies gleicht dem Versuch, durch das Anhalten einer Uhr Zeit sparen zu wollen.“

Frans Louis Isrif
Geschäftsführer der mmm message messe & marketing GmbH