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AGB Ausstellungsflächen | Vertrag ab dem 01.02.2021

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Damit es keine Diskussionen jeglicher Art gibt...Vielen Dank für Ihr Verständnis, dass wir von unseren Regelungen nicht abweichen!

Unsere "Spielregeln"...

AGB für Verträge ab dem 01.02.2021
Nachfolgend sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Veranstaltungsteilnahme zwischen mmm message messe & marketing GmbH (nachfolgend „mmm GmbH") und dem Aussteller geregelt.

Stand: 01.02.2021
§ 1. Geltungsbereich
  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch künftigen - Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen ausschließlich.
  2. Mitarbeiter der mmm GmbH sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen, oder Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen.
  3. Die Angebote der mmm GmbH sind freibleibend.
  4. Verträge mit dem Aussteller gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens der mmm GmbH als angenommen.
  5. Gegenstand des Vertrages sind die in der jeweiligen Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungen.
  6. Bei der Anmeldung gelten die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültige Teilnahmegebühren gemäß Gebührenverzeichnis und Gebühren für die Service-Pakete sowie Leistungen Dritter.
    • Die Teilnahmegebühren gemäß Gebührenverzeichnis werden unsererseits bereits im Vorfeld mit 50 % subventioniert für die Aussteller, die ausschließlich eigene Ausbildungs- und/oder ausschließlich  eigene Studien- und/oder ausschließlich eigene Jobmöglichkeiten auf der Veranstaltung anbieten.
    • Im Falle, dass der Aussteller subventionsberechtigt ist wird die Subventionierung bis 6 Wochen vor der jeweiligen Präsenzveranstaltung (= 1. Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH) gewährleistet.
    • Für andere Anbieter bzw. Dienstleister gilt die Teilnahmegebühr ohne Subventionierung.
    • Diese Regelung gilt auch für Aussteller die...
      • als Interessenvertretung für ihre Mitgliedsunternehmen auf der Präsenzveranstaltung vertreten sind;
      • als Gemeinschaftsstand für eine Branche auf der Präsenzveranstaltung vertreten sind.
  7. Im Falle, dass eine Veranstaltung für andere Zwecke bzw. zusätzlich für andere Zwecke genutzt wird als vereinbart, werden Gebühren und Maßnahmen gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH in Rechnung gestellt.
    • Diese Regelung gilt auch, wenn eine Zweckentfremdung nicht nur während der Veranstaltung sondern auch im Nachhinein festgestellt wird.
  8. Bestandteile dieser AGB sind:


§ 2. Abweichende Bedingungen des Ausstellers
  1. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Ausstellers erkennen wir nicht an. Dies gilt auch, soweit seitens des Ausstellers auf abweichende Bedingungen im Rahmen von Aufträgen, bei der Entgegennahme oder Inanspruchnahme von Leistungen, bei Zahlungen oder sonst im Rahmen der Kommunikation hingewiesen wird.
  2. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen des Ausstellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
  3. Wir erkennen abweichende Bedingungen des Ausstellers auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Ausstellers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
 

§ 3. Anmeldung des Ausstellers
  1. Die Anmeldung zur Veranstaltung erfolgt mit dem Anmeldeformular.
  2. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und mit einer rechtsgültigen Unterschrift versehen sein.
  3. Die Anmeldung hat zu erfolgen unter der Angabe des beim jeweiligen Finanzamt geführten Namen bzw. dem wie beim Handelsregister/Vereinsregister geführten. Dieser Name wird für alle Publikationen übernommen.
  4. Mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Anmeldeformulars bzw. des Angebots werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mmm GmbH als verbindlich anerkannt.
  5. Die Zulassung eines oder mehrerer Mitaussteller ist nur in Ausnahmefällen möglich und berechtigt die mmm GmbH zur Geltendmachung einer gesonderten Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH.
  6. Der Hauptaussteller haftet in diesem Falle als Gesamtschuldner.
  7. Im Falle, dass mehrere Unternehmen/Hochschulen/Institutionen als Mitaussteller eine Standfläche teilen, ist der Hauptaussteller Ansprechpartner für den gesamten Stand.
  8. Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind jedoch für die mmm GmbH nicht bindend.
  9. Im Falle, dass der Aussteller seitens Dritten gefördert wird, wird die Förderung seitens der mmm GmbH nicht als Abzugsposition bzw. Rabatt gewährt. Die Förderung ist direkt mit dem Förderer abzurechnen. Die Förderung sollte seitens des Ausstellers vor Anmeldung überprüft werden.
  10. Erfolgt die Anmeldung nach dem jeweiligen Redaktionsschluss, ist eine Übernahme der Daten in den Printmedien nicht möglich. Die Daten können dementsprechend nur Online publiziert werden. Deadline für den Redaktionsschuss ist 2 Monaten vor den jeweiligen Beginn der Präsenzveranstaltung.


§ 4. Anmeldung von Mitaussteller, Gemeinschaftsstand
  1. Die Zulassung eines oder mehrerer Mitaussteller ist nur in Ausnahmefällen möglich und berechtigt die mmm GmbH zur Geltendmachung einer gesonderten Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH.
  2. Der Hauptaussteller haftet in diesem Falle als Gesamtschuldner.
  3. Im Falle, dass mehrere Unternehmen/Hochschulen/Institutionen als Mitaussteller eine Standfläche teilen, ist der Hauptaussteller Ansprechpartner für den gesamten Stand.
  4. Bei nicht genehmigter Überlassung an Dritte hat der Hauptaussteller die Mitausstellergebühr sowie eine Vertragsstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH pro nicht genehmigtem Mitaussteller zu entrichten  - auch im Nachhinein.


§ 5. Zulassung
  1. Die Entscheidung über die Zulassung von Ausstellern sowie Mitausstellern trifft der Veranstalter unter Berücksichtigung der für die Veranstaltung zur Verfügung stehenden Flächenkapazität.
  2. Die mmm GmbH ist nicht verpflichtet, das Angebot des Ausstellers anzunehmen. Über die Zulassung des Ausstellers (Annahme des Angebots) entscheidet ausschließlich die mmm GmbH. Ein Rechtsanspruch des Ausstellers auf Abschluss eines Vertrages besteht nicht.
  3. Die Zulassung erfolgt durch die schriftliche Buchungsbestätigung.
  4. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Anmeldung erhält der Aussteller seitens der mmm GmbH eine Buchungsbestätigung.
  5. Durch die Buchungsbestätigung wird ein Teilnahmevertrag zwischen dem Aussteller und der mmm GmbH rechtsverbindlich abgeschlossen, sofern nichts schriftliches Abweichendes vereinbart wurde. 
  6. Im Falle, dass der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung abweicht, müssen Beanstandungen innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung schriftlich erfolgen, andernfalls gilt sie als genehmigt.
  7. Die mmm GmbH haftet nicht für Folgen oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar aus falschen, missverständlichen, ungenauen oder unvollständigen Angaben in der Teilnahmeerklärung oder aufgrund sonstiger Mitteilungen des Ausstellers entstehen. Die mmm GmbH behält sich vor, ungenügend oder unvollständig ausgefüllte sowie verspätet abgesendete Teilnahmeerklärungen nicht zu berücksichtigen
 

§ 6. Standzuteilung, Standplatzierung
  1. Die Standzuteilung erfolgt durch die mmm GmbH nach billigem Ermessen nach inhaltlichen Gesichtspunkten, die durch das Veranstaltungsthema vorgegeben sind. 
  2. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt,  sind jedoch für die mmm GmbH nicht bindend.
  3. Die Standvergabe erfolgt nach dem Prinzip: "first come - first serve"!
  4. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer Standfläche in einem bestimmten Hallenbereich. Außerdem ist die mmm GmbH berechtigt, eine Änderung der Lage und Größe eines Standes unter Berücksichtigung der Belange des Ausstellers vorzunehmen, sofern behördliche Auflagen dies erforderlich machen.
  5. Aussteller mit einem Stand ohne Standbegrenzungswände werden bei der Standvergabe nach Möglichkeit zusammenhängend platziert.
  6. Trennwände, Pfeiler, Wandvorsprünge, Verteilerkästen, Feuerlöscheinrichtungen und sonstige technische Einrichtungen sind Teil der Standfläche und berechtigen nicht zur Minderung oder zur Geltendmachung sonstiger Ansprüche. 
  7. Jeder angefangene Quadratmeter wird voll, die Bodenfläche grundsätzlich als Rechteck ohne Berücksichtigung von Einbauten, kleinen Abweichungen und dergleichen berechnet.
  8. Geringfügige Abweichungen in Abmessung und Platzierung des Standes vor Ort sind zulässig und berechtigen nicht zur Minderung oder zur Geltendmachung sonstiger Ansprüche. 
  9. Die mmm GmbH ist berechtigt, aus wichtigem Grund eine von der Anmeldebestätigung abweichende Standfläche zuzuteilen, die Standgröße und -maße zu ändern, Ein-, Über- und Ausgänge der Messe und des Kongresses zu verlegen oder zu schließen und bauliche Veränderungen in den Messehallen vorzunehmen, ohne dass daraus Rechte hergeleitet werden können. Verringert sich dadurch die Standgröße, wird der Differenzbetrag zur gebuchten Größe zurückerstattet. Ein Schadensersatz- oder Rücktrittsanspruch des Teilnehmers entsteht dadurch nicht.
  10. Bei doppelstöckigen Messeständen werden neben der Miete für die Bodenfläche weitere 50 % der überbauten Bodenfläche berechnet.
  11. Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der mmm GmbH, den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Unternehmen/Hochschulen/Institutionen anzunehmen.
 


§ 7. Unerlaubte Flächenutzung
  1. Nutzung nicht gebuchte Standfläche
    Der Aussteller ist nur berechtigt, die bei der Anmeldung gebuchte Standfläche zu nutzen.
    • Sollte während der Laufzeit der Präsenzveranstaltung festgestellt werden, dass der Aussteller weitere nicht seitens des Ausstellers gebuchte Fläche (z.B. eine Standvergrößerung) in der Halle nutzt, wird diese Fläche nachträglich gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH in Rechnung gestellt.
    • Für die Nachberechnung wird die Gesamtbreite der regulär gebuchten Standfläche als Grundlage genommen.
    • Der Aussteller hat außerdem eine Strafgebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu zahlen.
  2. Nutzung nicht genehmigter Fläche in der Halle
    Die Nutzung von Flächen in der Halle seitens Aussteller bzw. Dienstleister ist nur möglich mit schriftlicher Genehmigung der mmm GmbH.
    • Sollte während der Laufzeit der Präsenzveranstaltung festgestellt werden, dass der Aussteller bzw. Dienstleister nicht genehmigte Fläche in der Halle nutzt (z.B. auch für Abfallentsorgung), wird diese Fläche nachträglich gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH in Rechnung gestellt.
    • Für die Nachberechnung wird die Gesamtbreite der nicht genehmigte Fläche als Grundlage genommen.
    • Der Aussteller bzw. der Dienstleister hat außerdem eine Strafgebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu zahlen.



§ 8. Konkurrenzauschluss
Ein Konkurrenzauschluss wird seitens der mmm GmbH nicht gewährt.



§ 9. Servicepflichtgebühr
  1. Für die Bereitstellung und die Freischaltung des Internet-Verwaltungssystems wird eine Servicepflichtgebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben.
  2. Voraussetzung der Datenpublikation sowohl im Internet als auch in der messebegleitenden Publikationen ist die rechtzeitige Zahlung der Gebühr nach Rechnungslegung.
  3. Die Servicepflichtgebühr ist gleichzeitig mit der Teilnahmegebühr fällig.
  4. Die Zahlung der Servicepflichtgebühr ist Voraussetzung für die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung.
  5. Im Falle, dass nach Rechnungslegung die Servicepflichtgebühr nicht gemäß Zahlungsziel auf unserem Konto eingegangen ist, erhält der Aussteller für die gebuchte Veranstaltung das Minimal-Paket. Somit stehen außer dem Teilnehmereintrag  alle weiteren Leistungen nicht zur Verfügung. Bei der Freischaltung des Minimalpakets stehen im Falle, dass weitere Service-Pakete gebucht wurden, diese Pakete nicht zur Verfügung. Eine Rückerstattung findet nicht statt.
  6. Die Servicepflichtgebühr ist nicht rabattfähig sowie nicht erstattungsfähig.



§ 10. Mitaussteller
  1. Die Zulassung eines oder mehrerer Mitaussteller ist nur in Ausnahmefällen möglich und berechtigt die mmm GmbH zur Geltendmachung einer gesonderten Mitausstellergebühr gemäß Gebührenverzeichnis.
  2. Mitaussteller im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Unternehmen/Hochschulen/Institutionen, die auf der einem Aussteller zugewiesenen Messefläche in Erscheinung treten und/oder mit eigener Werbung in Erscheinung treten.
    • Die reine Erwähnung (auch Flyer-Auslage) eines Unternehmens, einer Hochschule, einer Institution jeglicher Art wird als Mitaussteller gewertet.
    • Konzernfirmen, „Schwester-“ oder „Tochtergesellschaften“, die einen eigenen Namen führen, gelten als Mitaussteller.
  3. Mitaussteller teilen mit dem angemeldeten Aussteller den Stand und werden seitens der mmm GmbH als vollwertige Aussteller geführt.
  4. Der Hauptaussteller haftet in diesem Falle als Gesamtschuldner.
  5. Im Falle, dass mehrere Unternehmen/Hochschulen/Institutionen als Mitaussteller eine Standfläche teilen, ist der Hauptaussteller Ansprechpartner für den gesamten Stand.
  6. Über die Zulassung von Gemeinschaftsständen entscheidet die mmm GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungszwecks und der zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Darüber hinaus besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung von Gemeinschaftsständen nicht. Im Falle der Zulassung gelten für einen Gemeinschaftsstand alle vertraglichen Regelungen für alle Aussteller. Wird ein Stand zwei oder mehreren Unternehmen/Hochschulen/Institutionen gemeinsam zugeteilt, so haftet gegenüber der mmm GmbH der Hauptaussteller als Gesamtschuldner.
  7. Der Mitaussteller erhält Service-Paket S (Bereitstellung und Freischaltung des Internet-Verwaltungssystems für den Gesamtauftritt des Ausstellers).
  8. Finanzdienstleister und Personaldienstleister sind von dieser Maßnahme ausgeschlossen. Im Falle eine Zulassung seitens der mmm GmbH werden weitere Gebühren erhoben.
  9. Wird während des Aufbaus bzw. während der Veranstaltung festgestellt, dass an einem Stand Unternehmen/Hochschulen/Institutionen ausstellen, ohne dass diese als Mitaussteller angemeldet und zugelassen wurden, hat der Hauptaussteller die Mitausstellerservicepflichtgebühr sowie zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € zzgl. MwSt. pro nicht genehmigtem Mitaussteller/Veranstaltung zu entrichten. Außerdem kann das Ausstellen des nicht angemeldeten Mitausstellers mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Die Zahlung der Mitausstellerservicepflichtgebühr und der Vertragsstrafe sind sofort fällig und können vor Ort auch während des Aufbaus bzw. während der Veranstaltung verlangt werden. Verweigert der angemeldete Aussteller die Zahlung kann der Hauptaussteller außerdem von der Teilnahme an der Veranstaltung sowie an Folgeveranstaltungen ausgeschlossen werden.
  10. Wird im Nachhinein festgestellt, dass an einem Stand Unternehmen/Hochschulen/Institutionen ausstellen, ohne dass diese als Mitaussteller angemeldet und zugelassen wurden, hat der Hauptaussteller die Mitausstellerservicepflichtgebühr sowie zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € zzgl. MwSt. pro nicht genehmigtem Mitaussteller/Veranstaltung zu entrichten. Der Hauptaussteller wird in diesem Falle außerdem von der Teilnahme an Folgeveranstaltungen ausgeschlossen.
  11. Der Hauptaussteller hat die Mitausstellergebühr sowie zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € zzgl. MwSt. pro nicht genehmigtem Mitaussteller/Veranstaltung auch zu entrichten, wenn festgestellt wird, dass die Teilnahme auf der Angabe von fehlerhaften Informationen beruht. Der Hauptaussteller wird in diesem Falle außerdem von der Teilnahme an Folgeveranstaltungen ausgeschlossen.
  12. Wird während des Aufbaus bzw. während der Veranstaltung festgestellt, dass an einem Stand Unternehmen/Hochschulen/Institutionen ausstellen, ohne dass diese als Mitaussteller angemeldet und zugelassen wurden, hat der Hauptaussteller die Mitausstellergebühr sowie zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € zzgl. MwSt. pro nicht genehmigtem Mitaussteller/Veranstaltung zu entrichten. Außerdem kann das Ausstellen des nicht angemeldeten Mitausstellers mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Die Zahlung der Mitausstellergebühr und der Vertragsstrafe sind sofort fällig und können vor Ort auch während des Aufbaus bzw. während der Veranstaltung verlangt werden. Verweigert der angemeldete Aussteller die Zahlung kann der Hauptaussteller außerdem von der Teilnahme an der Veranstaltung sowie an Folgeveranstaltungen ausgeschlossen werden.
  13. Wird im Nachhinein festgestellt, dass an einem Stand Unternehmen/Hochschulen/Institutionen ausstellen, ohne dass diese als Mitaussteller angemeldet und zugelassen wurden, hat der Hauptaussteller die Mitausstellergebühr sowie zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € zzgl. MwSt. pro nicht genehmigtem Mitaussteller/Veranstaltung zu entrichten. Der Hauptaussteller wird in diesem Falle außerdem von der Teilnahme an Folgeveranstaltungen ausgeschlossen.
  14. Der Hauptaussteller hat die Mitausstellergebühr sowie zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € zzgl. MwSt. pro nicht genehmigtem Mitaussteller/Veranstaltung auch zu entrichten, wenn festgestellt wird, dass die Teilnahme auf der Angabe von fehlerhaften Informationen beruht. Der Hauptaussteller wird in diesem Falle außerdem von der Teilnahme an Folgeveranstaltungen ausgeschlossen.
  15. Die Leistung "Mitausstellergebühr" ist grundsätzlich NICHT rabattfähig sowie NICHT erstattungsfähig.

§ 11. und 12. gestrichen



§ 13. Personenmehrheit / gesamtschuldnerische Haftung
  1. Mieten mehrere Aussteller/Unteraussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.
  2. Der Ansprechpartner für die mmm GmbH ist derjenige, der aus der Anmeldung als Hauptaussteller mit vollständiger Anschrift hervorgeht.
  3. Die Korrespondenz wird ausschließlich über diesen Hauptaussteller geführt.
  4. Der Hauptaussteller ist verantwortlich für die Weitergabe der Informationen.
  5. Der Hauptaussteller ist für alle Vertragspartner empfangs- und zustellungsbevollmächtigt, ebenso bevollmächtigt für die Abgabe von Willenserklärungen.
  6. Mitteilungen an den in der Anmeldung genannten Vertreter gelten als Mitteilung an sämtliche andere Aussteller/Unteraussteller.
  7. Dies gilt insbesondere auch für Kündigungserklärungen sowie Annahme und Abgabe von Vertragsänderungsangeboten.


§ 14. Voraussetzung für die Veranstaltungsteilnahme
Die rechtzeitig geleistete Zahlung des Gesamtbetrages bzw. aller Forderungen der mmm GmbH VOR Veranstaltungsbeginn ist Voraussetzung für die Veranstaltungsteilnahme.



§ 15. Rabattgewährung
  1. Mehrfachbucher-Rabattaffelung (Teilnahmen/Jahr):
    • Innerhalb eines Kalenderjahres wird ein Mehrfachbucher-Rabatt auf die Teilnahmegebühr nach der Malstaffel gewährt.
  2. Frühbucher-Rabatt:
    • Frühbucher erhalten einen Frühbucher-Rabatt auf die Teilnahmegebühr, wenn die jeweilige Standortanmeldung rechtzeitig (= Anmeldung innerhalb der Frühbucher-Rabattperiode) bei uns eingeht.
  3. Mehrjahres-Rabatt:
    • Mehrjahres-Rabatte werden auf die reguläre Teilnahmegebühr pro Standort gewährt und sind nicht mit anderen Rabatten kombinierbar.
  4. Rabatte werden nicht nachträglich gewährt.
  5. Wird das Zahlungsziel nicht eingehalten oder im Mahnverfahren der Rechnungsbetrag ohne eventuell angefallene Servicegebühren und Zinsen überwiesen, werden die gewährten Rabatte auf die Teilnahmegebühr nicht mehr gewährt. Der Aussteller erhält eine Stornierung der Rechnung. Beim nächsten Rechnungslauf wird eine neue Rechnung ausgestellt ohne eine Rabattierung der Teilnahmegebühr zzgl. zwischenzeitlich bereits angefallener Servicegebühren + Zinsen sowie eine Neuausstellungsgebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH.
  6. Bei Rahmenverträgen wird eine Rabattierung bei der Rechnungslegung erst vorgenommen, wenn der seitens des Ausstellers unterschriebene Rahmenvertrag der mmm GmbH vorliegt. Eine nachträgliche Rabattierung wird nicht gewährt.
  7. Der Standbau, Standbauausstattung, Servicepflichtgebühr, Mitausstellerspflichtgebühr sowie Dienstleistungen Dritter sind nicht rabattierbar.
  8. Im Falle, dass der Aussteller seitens Dritten gefördert wird, wird die Förderung seitens der mmm GmbH nicht als Abzugsposition bzw. Rabatt gewährt. Die Förderung ist direkt mit dem Förderer abzurechnen. Die Förderung sollte seitens des Aussteller vor Anmeldung überprüft werden.
 


§ 16. Förderung Dritter
  1. Eine Förderung der Veranstaltung eines Ausstellers durch Dritte ist seitens des Ausstellers selbständig beim Förderer vor Anmeldung zu beantragen.
  2. Die mmm GmbH wird bei der Rechnungslegung nicht überprüfen, ob eine Förderung gewährleistet wird.
  3. Im Falle, dass der Aussteller seitens Dritter gefördert wird, wird die Förderung seitens der mmm GmbH nicht als Abzugsposition bzw. Rabatt gewährt.
  4. Die Förderung ist direkt mit dem Förderer abzurechnen.
  5. Wird eine Förderung nicht gewährleistet  bzw. im Nachhinein nicht gewährleistet, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Schadenersatz.
 

§ 17. Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen
  1. Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten gesandt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner.
  2. Zahlungen sind ohne Abzüge an die mmm GmbH an eine der auf der Rechnung aufgedruckten Bankverbindungen zu zahlen.
  3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  4. Der Aussteller ist alleinverantwortlich für den rechtzeitigen Eingang des Rechnungsgesamtbetrages.
  5. Scheckzahlungen sind nicht zulässig. Wird ein Scheck eingereicht werden Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH auch nachträglich zusätzlich in Rechnung gestellt.
  6. Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich gegenüber der mmm GmbH geltend gemacht werden.
  7. Rechnungen werden grundsätzlich in der Online-Standverwaltung des Ausstellers als PDF hinterlegt. Dieses Verfahren gilt auch für Mahnungen bzw. Stornierungen der Rechnung.
    • Im Falle, dass der Aussteller seine Rechnung als elektronische Rechnung wünscht, wird eine Bearbeitungsgebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH pro Rechnung erhoben.
    • Müssen Rechnungsdaten in ein ausstellereigenes System übertragen werden, wird ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH pro Rechnung erhoben.
  8. Der Aussteller wird per E-Mail über die in der Standverwaltung hinterlegte Rechnung/Mahnung/Stornierung informiert.
  9. Werden die Rechnungen/Mahnungen/Stornierung seitens des Ausstellers heruntergeladen, werden seitens des Online-Standverwaltungssystems Datum, Uhrzeit sowie IP-Adresse registriert, damit die mmm GmbH den Nachweis erbringen kann, dass der Aussteller die Rechnungen/Mahnungen/Stornierung erhalten hat.
  10. Die mmm GmbH ist berechtigt, eine Vorauszahlung für Veranstaltungsdienstleistungen zu verlangen.
  11. Informationspflicht des Ausstellers: Der Aussteller verpflichtet sich die mmm GmbH sofort schriftlich (per Einschreiben) in Kenntnis zu setzen, wenn...
    • ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren beantragt oder eröffnet wurde bzw. wird;
    • ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde;
    • der Aussteller sich in der Liquidation befindet oder
    • der Aussteller Zahlungsschwierigkeiten hat.
  12. Bei der Rechnungslegung übernehmen wir nur die Angaben des Ausstellers (Daten, Leistungsempfänger, Bestellnummer, SAP-Nummer, Lieferantennummer etc.), welche der Aussteller ausdrücklich auf den Anmeldeformularen der mmm GmbH gemacht hat.
    • Sonstige Bestellangaben auf ausstellereigenen Bestellformularen werden unsererseits ignoriert.


§ 18. Rechnungsanschrift
Der Aussteller ist bei Buchung verantwortlich für die korrekten Angaben der Rechnungsanschrift.



§ 19. Nachträglicher Neuausstellung einer Rechnung
  1. Nachträgliche Neuausstellung einer Rechnung werden gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zusätzlich je neu ausgestellter Rechnung in Rechnung gestellt.
  2. Soweit nach Rechnungsstellung der Aussteller einen geänderten Rechnungsempfänger mitteilt und um die Ausstellung einer neuen Rechnung nachsucht, ändert die Neuerstellung der Rechnung nach den neuen Vorgaben des Ausstellers nichts an der Fälligkeit der Erstrechnung. Die Fälligkeit und die Bestimmungen zum Verzug richten sich weiterhin nach dem Termin der erst erstellten Rechnung. Die schon in Lauf gesetzten Zahlungsfristen bestehen fort.



§ 20. Rechnungssplittung
Wird die Rechnung gesplittet, wird ab der 2. Rechnung pro "Splittungsrechnung" eine Bearbeitungsgebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zusätzlich in Rechnung gestellt.



§ 21. Rechnung auf dem postalischen Wege, X-Rechnung
  • Im Falle, dass der Aussteller seine Rechnung auf dem postalischen Wege wünscht, wird eine Bearbeitungsgebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH pro Rechnung erhoben. Grundsätzlich wird per Einschreiben verschickt.
  • Im Falle, dass der Aussteller seine Rechnung als elektronische Rechnung (z.B. Format ZUGFeRD, XRechnung) wünscht, wird eine Bearbeitungsgebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH pro Rechnung erhoben.
  • Müssen Rechnungsdaten in ein ausstellereigenes System übertragen werden, wird ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH pro Rechnung erhoben.



§ 22. Umsatzbesteuerung
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.



§ 23. Steuerbefreiung bei ausländischen Ausstellern
  1. Liegt eine Veranstaltungsleistung vor, ist ausländischen Ausstellern eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer auszustellen.
  2. Aussteller aus einem EU-Mitgliedsstaat müssen zusätzlich ihre zugeteilte und gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden.
  3. Liegt keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor, wird die jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer angerechnet.
  4. Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung ist, dass der Aussteller die erforderlichen Buch- und Belegnachweise ordnungsgemäß VOR Rechnungslegung erbringt.
  5. Die Rechnung wird inkl. MwSt. ausgestellt, wenn der "ausländische Aussteller"
    • einen Sitz in Deutschland hat bzw.
    • in einem deutschen Handelsregister registriert ist bzw.
    • in Deutschland einen Umsatzsteuer Identifikationsnummer zugeteilt bekommen hat.
 


§ 24. Rücktritt seitens des Ausstellers
  1. Bis zur Zulassung der schriftlich erfolgten Anmeldung seitens der mmm GmbH ist ein Rücktritt möglich. Für den Rücktritt wird eine Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben.
  2. Nach der Zulassung sind ein Rücktritt oder eine Verkleinerung der Ausstellungsfläche nicht möglich.
  3. Sofern die mmm GmbH einen Rücktritt ausnahmsweise zulässt, hat der Aussteller seinen Rücktritt schriftlich mit Unterschrift entweder per Fax oder als Brief per Einschreiben zu beantragen. Eine Kündigung per E-Mail ist ausgeschlossen.
  4. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn die mmm GmbH schriftlich ihr Einverständnis gibt.
  5. Wird nach verbindlicher Anmeldung und nach erfolgter Zulassung seitens der mmm GmbH ein Rücktritt des Ausstellers akzeptiert, so sind:
    • soweit der Rücktritt bis zu 24 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erklärt wird, 50 % der Teilnahmegebühren zu entrichten;
    • soweit der Rücktritt ab 24 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erklärt bis zu 16 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erklärt wird, 75 % der Teilnahmegebühren zu entrichten;
    • soweit der Rücktritt ab 16 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erklärt wird, die volle Teilnahmegebühren als Kostenentschädigung zu entrichten.
      • Veranstaltungsbeginn ist der 1. Aufbautag der Veranstaltung.
  6. Rabatte, Subventionierungen bzw. Sponsoringaktionen sind bei einem Rücktritt des Ausstellers in voller Höhe seitens des Ausstellers zu erstatten.
  7. Diese Regelung gilt auch beim Mehr-Jahres-Deal. Außerdem werden die bis dahin gewährten Deal-Rabatte aufgehoben und sind entsprechend zu erstatten.
  8. Die Servicepflichtgebühr, die Mitausstellergebühr sowie sonstige Gebühren für Rechnungslegung sind nicht erstattungsfähig.
  9. Für den Rücktritt des Ausstellers wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben.
 


§ 25. Rücktritt seitens des Veranstalters
  1. Die mmm GmbH ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn über das Vermögen des Ausstellers ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet bzw. mangels Masse eingestellt wurde. Der Aussteller hat die mmm GmbH unverzüglich zu unterrichten.
  2. Die mmm GmbH ist außerdem zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Aussteller trotz zweifacher Mahnung offen stehende Rechnungsbeträge nicht bezahlt. In diesem Fall ist eine Rücktrittsgebühr von 100 Prozent der Standmiete seitens des Ausstellers zu entrichten.
 

§ 26. Stornierung Dienstleistungen Dritter seitens des Ausstellers
  1. Eine Stornierung von Dienstleistungen Dritter ist bis 21 Tage vor Beginn der Präsenzveranstaltung generell möglich. Hier wird eine Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben.
  2. Ab 21 Tage vor Beginn der Präsenzveranstaltung können Dienstleistungen Dritter nicht mehr storniert werden.
  3. Als Beginn der Präsenzveranstaltung gilt der erste Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH.
 


§ 27. Stornierung Rechnung bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist
  1. Bei einer nicht fristgerechten Zahlung der Rechnung wird die Rechnung storniert.
  2. Der Aussteller erhält in diesem Fall eine neue Rechnung ohne jeglichen Rabatt zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr für die Neuausstellung der Rechnung gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH.
  3. Im Falle, dass Mahngebühren und Zinsen in Rechnung gestellt wurden werden diese in der neuausgestellte Rechnung integriert.
 


§ 28. Mahnungen
  1. Die unnötige Erstellung von Mahnungen verursacht auch bei uns Kosten, die wir mittels einer Standard-Servicegebühr weiterberechnen. Mahngebühren werden NICHT erhoben! Verzugszinsen werden gemäß Gebührenverzeichnis p.a. über dem geltenden Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBL. I S. 1242) berechnet.
    • Erste Mahnung: kostenlos;
    • Zweite Mahnung: unabhängig vom Rechnungsbetrag - Standard-Servicegebühr 65,- € + Zinsen;
    • Dritte Mahnung: unabhängig vom Rechnungsbetrag - Standard-Servicegebühr 130,- € + Zinsen.
  2. Die Überweisung eines Teilbetrages des jeweiligen Gesamtbetrages der Mahnstufe 2 bzw. Mahnstufe 3 wird als Teilzahlung betrachtet.
  3. Wird eine fällige Forderung auch nach Mahnung  nicht ausgeglichen, werden alle Forderungen sofort fällig.



§ 29. Teilzahlungen
  1. Die Überweisung eines Teilbetrages der jeweiligen Gesamtrechnung wird als Teilzahlung betrachtet.
  2. Im Falle, dass wir Mahnen müssen gehören die Standard-Servicegebühren sowie Zinsen zur Gesamtrechnung.


§ 30. Verzug und Verzugszinsen
  1. Ab Fälligkeit sind Zinsen gemäß Gebührenverzeichnis p.a. über dem geltenden Basiszinssatz zu zahlen, sofern der Aussteller Kaufmann ist.
  2. Falls die mmm GmbH in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
  3. Dem Aussteller bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher seitens der mmm GmbH nicht anerkannter Gegenansprüche des Ausstellers und die Aufrechnung mit solchen ist nicht statthaft.
  5. Die mmm GmbH kann bei Verzug des Ausstellers vom Vertrag zurücktreten und neben dem Verzugsschaden Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
 


§ 31. Aufbauverbot
  1. Ist VOR der jeweiligen Messe kein Zahlungseingang des Gesamtbetrages zu verzeichnen, kann dies zu einem Aufbauverbot auf der jeweiligen  Präsenzveranstaltung führen.
  2. Rabatte, Subventionierungen bzw. Sponsoringaktionen sind in voller Höhe seitens des Ausstellers zu erstatten.
  3. Für die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten kann die mmm GmbH Ersatz verlangen.
  4. Dem Aussteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.



§ 32. Aufrechnung und Zurückhaltung
  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Aussteller nur dann zu, wenn seine rechtskräftig bestätigten Gegenansprüche festgestellt und seitens der mmm GmbH anerkannt sind.
  2. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
 


§ 33. Sperrung bzw. Löschung der Ausstellerdaten im Internet
  1. Eine automatische Sperrung der Ausstellerdaten im Internet wird vorgenommen, wenn die termingerecht zugestellte Rechnung gemäß vorgegebenem Zahlungsziel nicht beglichen wurde. Die Sperrung wird nach Zahlungseingang des Gesamtbetrages (inkl. eventuelle Servicegebühren und Zinsen bei Mahnungen) entsprechend aufgehoben.
  2. Eine Komplettsperrung der Ausstellerdaten im Internet wird zusätzlich seitens der mmm GmbH vorgenommen, wenn der gebuchte Stand auf der jeweiligen Messe vor dem offiziellen Ende der Veranstaltung ganz oder auch nur teilweise abgebaut oder geräumt wird.
  3. Eine Löschung der Ausstellerdaten wird außerdem vorgenommen, wenn die gebuchte Messe seitens des Ausstellers storniert wird.
  4. Für die endgültige Löschung der Daten wird eine zusätzliche Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben.
 


§ 34. Geheimhaltung
  1. Soweit nicht einzelvertraglich weitergehende Vertraulichkeitspflichten vereinbart sind, sind beide Parteien zur Geheimhaltung aller ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen über den Geschäftsbetrieb des anderen, insbesondere Interna, Geschäftsgeheimnisse und Kunden, die bei Anlegung eines vernünftigen kaufmännischen Maßstabes als geheimhaltungsbedürftig anzusehen sind, verpflichtet.
  2. Soweit sie Dritte zur Erfüllung der Aufgaben heranziehen, verpflichten sich diese zu gleicher Sorgfalt.
  3. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
  4. Der Aussteller erkennt an, dass die Verletzung der Geheimhaltungspflicht einen irreparablen Schaden und Vermögensnachteil nach sich ziehen kann.
  5. Der Aussteller verpflichtet sich, für jeden Einzelfall der Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine  Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu zahlen.
  6. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen.
  7. Liegt ein Dauerverstoß vor, so gilt jede begonnene Kalenderwoche als eigener Verstoß.
  8. Die Geltendmachung eines über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
 


§ 35. Haftung
  1. Als Aussteller auf Präsenzveranstaltungen tragen Sie während der Ausstellungsdauer sowie während des An- und Abtransportes ein erhöhtes Risiko für Ihre Gegenständen und Ihren Messestand. Die mmm GmbH übernimmt keine Haftung für Ausstellungsgegenstände und Standardausrüstungen, Sach- und Personenschäden, es sei denn, ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihre Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  2. Die mmm GmbH übernimmt keine Gewähr für die rechtliche Zulässigkeit der von ihr - insbesondere im Rahmen des Online-Aussteller-Service - zur Verfügung gestellten Werbemittel und sonstigen Materialien, es sei denn, ihr selbst, ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihrem Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  3. Für eingebrachte Gegenstände auf dem Ausstellungsstand durch den Aussteller oder deren Mitarbeiter wird seitens der mmm GmbH keine Haftung übernommen. Dies gilt auch bei Diebstahl.
  4. Für Schäden an mitgebrachten Gegenständen (z.B. Notebook, Laptop, Beamer etc.) in den Vortragsräume wird seitens der mmm GmbH keine Haftung übernommen. Dies gilt auch bei Diebstahl.
  5. Der Aussteller sollte sich entsprechend gegen Feuer, Diebstahl, Wasser und Schäden aus An- und Abtransport versichern.
  6. Nutzen mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.
  7. Wertvolle Gegenstände, die leicht zu entwenden sind (z.B. Notebook, Laptop, Beamer, Kameras, Bildschirme etc.) sollen außerhalb der Veranstaltungszeiten nicht auf den Ständen unbeaufsichtigt gelassen werden. Vom Veranstalter wird keine Gewährleistung für Gegenstände und Ausstellungsstücke auf den Messeständen sowohl im Innen- als auch Außenbereich übernommen.
  8. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die zumindest fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  9. Der Aussteller haftet für sämtliche von ihm und/oder seinen gesetzlichen Vertretern/Erfüllungsgehilfen verursachten Sach- und Personenschäden an den ihm zur Verfügung gestellten Ausstellungsflächen sowie der gesamten weiteren von ihm und/oder seinen gesetzlichen Vertretern/Erfüllungsgehilfen mitbenutzten und angemieteten Flächen und Gegenständen am Veranstaltungsort.
  10. Alle eintretenden Schäden sind der Polizei und/oder der Versicherungsgesellschaft und der mmm GmbH mittels Protokoll sowie Fotos unverzüglich nachweislich anzuzeigen.
  11. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die Dritte oder die mmm GmbH auf dem Stand des Ausstellers oder durch dessen Tätigkeit erleiden.
  12. Es wird empfohlen, Schäden durch einen geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Zur Nachtzeit sind wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten.
 


§ 36. Vorbehalte zur Durchführung von Präsenzveranstaltungen
  1. Im Falle, dass infolge höherer Gewalt, einer behördlichen Anordnung oder nicht vorhersehbare Ereignisse, welche die mmm GmbH nicht zu vertreten hat, eine planmäßige Durchführung der Präsenzveranstaltung unmöglich gemacht wird, ist die mmm GmbH berechtigt, die Präsenzveranstaltung abzusagen oder an einem anderen Termin durchzuführen.
  2. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen wie Strom, Wasser etc., Streiks und Aussperrung, Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben), Krieg, Terroranschläge, Epidemien, Pandemien, Reisebeschränkungen, Verboten/Untersagungen, Handelsblockaden, Embargos, Rohstoffmangel und fehlenden Transportmöglichkeiten werden einem Fall höherer Gewalt gemäß Absatz 1 gleichgesetzt.
  3. Die mmm GmbH hat solche Entscheidungen so frühzeitig wie möglich bekannt zu geben.
  4. Die mmm GmbH haftet nicht für Schäden und Nachteile, die sich für den Aussteller aus der Absage bzw. Verlegung der Präsenzveranstaltung gemäß Absatz 1 ergeben. In allen Fällen sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art des Ausstellers ausgeschlossen.
  5. Im Falle, dass während der Durchführung der Präsenzveranstaltung die Veranstaltung gemäß Absatz 1 ganz, teilweise oder vorzeitig beendet werden muss, verkürzt oder verlängert werden muss, eine Neuterminierung der Öffnungszeiten vorgenommen werden muss, berechtigt dies den Aussteller nicht vom Rücktritt vom Vertrag.
    • Der Aussteller kann keine Rechte, insbesondere keine Ansprüche auf Ermäßigung, Stornierung der Rechnung sowie Schadensersatzansprüche gegen die mmm GmbH herleiten.
  6. Muss die Durchführung der Präsenzveranstaltung an einen anderen Veranstaltungsort am Standort verlegt werden, berechtigt dies den Aussteller nicht vom Rücktritt vom Ausstellungsvertrag.
    • Der Aussteller kann keine Rechte, insbesondere keine Ansprüche auf Ermäßigung, Stornierung der Rechnung sowie Schadensersatzansprüche gegen die mmm GmbH herleiten.
  7. Für Störungen durch Dritte (z.B. Protestveranstaltungen) haftet die mmm GmbH nicht. Die Regelung gilt entsprechend, wenn eine Präsenzveranstaltung aus diesem Grund abgebrochen, verkürzt oder verlängert werden muss bzw. die Besucherzahl sich während der Präsenzveranstaltung reduziert.
    • Der Aussteller kann keine Rechte, insbesondere keine Ansprüche auf Ermäßigung, Stornierung der Rechnung sowie Schadensersatzansprüche gegen die mmm GmbH herleiten.
  8. Kein Ersatztermin
    Im Falle, dass infolge höherer Gewalt, einer behördlichen Anordnung oder nicht vorhersehbare Ereignisse, welche die mmm GmbH nicht zu vertreten hat, eine planmäßige Durchführung der Präsenzveranstaltung unmöglich gemacht wird und kein Ersatztermin angeboten werden kann, gelten folgende Regelungen:
    • Als bundesweit tätiger Veranstalter sind die Teilnahmegebühren als Mischkalkulation zu verstehen. Folgende Positionen sind in der mischkalkulierten Rechnungsposition "Teilnahmegebühr" integriert:
      • A) Flächenmiete;
      • B) Internetpräsentation des Ausstellers;
      • C) Verwaltung;
      • D) Organisation;
      • E) Medialeistungen sowie
      • F) Marketing.
    • Erstattungsfähig:
      • Die Position A) "Flächenmiete" ist bei einer “Nicht-Durchführbarkeit” der Präsenzveranstaltung gemäß Absatz 1 bis 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn (= 1. Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH) erstattungsfähig. Im Falle, dass eine Erstattung gewährleistet werden kann, wird eine Erstattung gemäß Erstattungsverzeichnis der mmm GmbH unter Berücksichtigung der gebuchten Standart, Standgröße und gewährten Rabatte vorgenommen.
      • Die Dienstleistungen Dritter (Standbegrenzungswände, Mietmöbel, Stromanschluss o.ä.) sind bei einer “Nicht-Durchführbarkeit” der Präsenzveranstaltung gemäß Absatz 1 bis zu 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn (= 1. Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH) erstattungsfähig.
      • Die Standblende inkl. Beschriftung und/oder Logo ist sind bei einer “Nicht-Durchführbarkeit” der Präsenzveranstaltung gemäß Absatz 1 bis zu 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn (= 1. Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH) erstattungsfähig.
      • Vorgezogener Standaufbau/verlängerter Standabbau. Der über die mmm GmbH zusätzlich gebuchte vorgezogene Standaufbau/verlängerte Standabbau wird bei einer “Nicht-Durchführbarkeit” der Präsenzveranstaltung bis Veranstaltungsbeginn (= 1. Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH) vollständig (= 100 %) erstattet.
      • Gebuchte Marketingmaßnahmen auf der Präsenzveranstaltung.
    • Nicht erstattungsfähig:
      • Die Positionen B) bis F) sind bei einer “Nicht-Durchführbarkeit” der Präsenzveranstaltung gemäß Absatz 1 nicht erstattungsfähig.
      • Die Servicepflichtgebühr (Service-Paket S). Die Servicepflichtgebühr beinhaltet die Bereitstellung und Freischaltung des Internetverwaltungssystems (Standverwaltung). Da diese Leistung bei Bestätigung der Buchung seitens der mmm GmbH vollständig erbracht wird, ist die Servicepflichtgebühr nicht erstattungsfähig
      • Die Mitausstellergebühr.
      • Internet-Mediapakete/ -Marketingmaßnahmen der mmm GmbH. Zusätzlich gebuchte Medialeistungen (Logo, Online-Anzeige, o.ä.) sowie zusätzliche Internet-Marketingmaßnahmen sind nicht erstattungsfähig, da die Leistungen seitens der mmm GmbH bei Bestätigung der Buchung vollständig erbracht werden.
      • Zusätzlich gebuchte Dienstleistungen der Rechnungslegung wie postalischer Rechnungsversand, Zahlungszielverlängerung sowie Servicegebühren und Zinsen, welche im Rahmen eines Mahnverfahrens angefallen sind.
  9. Im Falle, dass die mmm GmbH die Präsenzveranstaltung verschiebt, so kann auch ein Termin im Folgejahr bestimmt werden. Der neue Termin der Präsenzveranstaltung ist dem Aussteller unverzüglich mitzuteilen.
    • Auch dieser Termin kann verschoben werden.
  10. Ersatztermin
    Im Falle, dass infolge höherer Gewalt, einer behördlichen Anordnung oder nicht vorhersehbare Ereignisse, welche die mmm GmbH nicht zu vertreten hat, eine planmäßige Durchführung der Präsenzveranstaltung unmöglich gemacht wird und ein Ersatztermin angeboten werden kann, so gilt für den Aussteller ab dem Tag der Bekanntgabe des neuen Termins für die Präsenzveranstaltung eine Sonderregelung für eine 14-tägige Rücktrittsfrist vom gültigen Vertrag.
    • Tritt der Vertragspartner innerhalb der 14 Tage ab Bekanntgabe des neuen Termins vom Vertrag zurück, gelten die folgenden Regelungen für den Rücktritt vom Vertrag:
      • Erstattungsfähig:
        • Teilnahmegebühren.
          • Die Teilnahmegebühr für die gebuchte Standfläche wird bei einem behördlichen Durchführungsverbot bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn (= 1. Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH) der behördlich verbotenen Präsenzveranstaltung vollständig (= 100 %) erstattet.
          • Ab 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn (= 1. Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH) der behördlich verbotenen Präsenzveranstaltung werden bei einem Rücktritt vom Vertrag 50 % der Teilnahmegebühr erstattet.
          • Bei einem behördlichen Durchführungsverbot während der Präsenzveranstaltung (inkl. Aufbauphase = 1. Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH) werden keine Teilnahmegebühren erstattet.
        • Drittdienstleistungen (Standbegrenzungswände, Mietmöbel, Stromanschluss o.ä.).
          • Die bei der mmm GmbH gebuchten Drittdienstleistungen für die zusätzliche Standausstattung werden bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn (= 1. Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH) der behördlich verbotenen Präsenzveranstaltung vollständig (= 100 %) erstattet.
          • Ab 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn (= 1. Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH) der behördlich verbotenen Präsenzveranstaltung werden bei einem Rücktritt vom Vertrag 50 % der Drittdienstleistungen erstattet.
          • Bei einem behördlichen Durchführungsverbot während der Präsenzveranstaltung (inkl. Aufbauphase = 1. Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH) werden keine Drittdienstleistungen erstattet.
        •  Standblende inkl. Beschriftung und/oder Logo. Für zusätzlich gebuchte Standblenden inkl. Beschriftung und/oder Logo, welche über die mmm GmbH bestellt wurden, gilt folgende Regelung:
          • Bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn (= 1. Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH) der behördlich verbotenen Präsenzveranstaltung vollständig (= 100 %) erstattet werden.
          • Ab 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn (= 1. Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH) der behördlich verbotenen Präsenzveranstaltung werden bei einem Rücktritt vom Vertrag keine Kosten erstattet.
          • Bei einem behördlichen Durchführungsverbot während der Präsenzveranstaltung (inkl. Aufbauphase = 1. Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH) wird keine Erstattung vorgenommen.
        • Vorgezogener Standaufbau/verlängerter Standabbau. Der über die mmm GmbH zusätzlich gebuchte vorgezogene Standaufbau/verlängerte Standabbau wird bei einem behördlichen Durchführungsverbot bis Veranstaltungsbeginn (= 1. Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH) vollständig (= 100 %) erstattet.
        • Marketingmaßnahmen der mmm GmbH auf der Präsenzveranstaltung.
      • Nicht erstattungsfähig:
        • Die Servicepflichtgebühr (Service-Paket S). Die Servicepflichtgebühr beinhaltet die Bereitstellung und Freischaltung des Internetverwaltungssystems (Standverwaltung). Da diese Leistung bei Bestätigung der Buchung seitens der mmm GmbH vollständig erbracht wird, ist die Servicepflichtgebühr nicht erstattungsfähig.
        • Die Mitausstellergebühr.
        • Internet-Mediapakete/ -Marketingmaßnahmen der mmm GmbH. Zusätzlich gebuchte Medialeistungen (Logo, Online-Anzeige, o.ä.) sowie zusätzliche Internet-Marketingmaßnahmen sind nicht erstattungsfähig, da die Leistungen seitens der mmm GmbH bei Bestätigung der Buchung vollständig erbracht werden.
        • Zusätzlich gebuchte Dienstleistungen der Rechnungslegung wie postalischer Rechnungsversand, Zahlungszielverlängerung sowie Servicegebühren und Zinsen, welche im Rahmen eines Mahnverfahrens angefallen sind.
    • Weitere Ansprüche auf Erstattung bereits getätigter Aufwendungen, Minderung oder Schadensersatz können aus der Verschiebung der Präsenzveranstaltung nicht hergeleitet werden.
    • Nach Ablauf der 14-tägigen Sonder-Rücktrittsfrist ab Bekanntgabe des neuen Termins der Präsenzveranstaltung gelten die normalen Stornierungsbedingen gemäß AGB und Gebührenverzeichnis der mmm GmbH.
  11. Die mmm GmbH ist berechtigt, von der Durchführung der Präsenzveranstaltung nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Aussteller Abstand zu nehmen, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht gesichert erscheint.
  12. Entscheidet sich die mmm GmbH für die Verlegung und Durchführung der Präsenzveranstaltung, so sind Ansprüche wegen geringer Besucherzahl ausgeschlossen. Die mmm GmbH garantiert keine Mindestbesucherzahl pro Veranstaltung.
  13. Weitere Ansprüche auf Erstattung bereits getätigter Aufwendungen, Minderung oder Schadensersatz können aus Absage, Verlegung, Kürzung oder Abbruch nicht hergeleitet werden.



§ 37. Gestaltung und Ausstattung der Stände
  1. Der Aussteller hat seinen Stand für die gesamte Dauer der Präsenzveranstaltung deutlich sichtbar mit seinem Namen zu kennzeichnen.
  2. Standbau und -gestaltung müssen den gesetzlichen Vorschriften und den besonderen Vorschriften des jeweiligen Veranstaltungsortes, insbesondere den Brandschutz-, Bauordnungs- und sonstigen Sicherheitsbestimmungen, entsprechen.
  3. Der Einsatz von ausstellereigenen Standsystemen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken bzw. der mmm GmbH im Vorfeld der Veranstaltung mitzuteilen.
  4. Maßstabsgerechte Pläne des Standsystems sind bei der mmm GmbH einzureichen.
  5. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist nicht zulässig.
  6. Vorbestelltes Mietmaterial, welches seitens des Ausstellers nicht verwendet wird, berechtigt nicht zu einer Reduktion des Mietpreises. 
  7. Beschädigtes und/oder nicht zurückgegebenes Mietmaterial wird dem Aussteller in Rechnung gestellt.
  8. Der Einsatz besonders schwerer Ausstellungsgegenstände ist der mmm GmbH im Vorfeld der Veranstaltung mitzuteilen.
  9. Die mmm GmbH kann die Beseitigung von Ausstellungsgut verlangen, welches eine erhebliche Störung des Veranstaltungsbetriebes oder eine Gefährdung der Sicherheit von Ausstellern und Besuchern herbeiführen könnte.
  10. Kommt der Aussteller diesem Verlangen nicht nach, so ist die mmm GmbH berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsstücke auf Kosten und Gefahr des Ausstellers beseitigen zu lassen.
  11. Muss der Stand geschlossen werden, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Standmiete.
  12. Bei gemieteten Ständen beziehungsweise Ausstattungsgegenständen hat sich der Aussteller bei der Übergabe von dem ordnungsgemäßen Zustand, der Verkehrssicherheit und der Vollständigkeit des Mietgutes zu überzeugen und Reklamationen unverzüglich anzuzeigen. Eine Reklamation nach der Messe wird nicht berücksichtigt und führt zu keinerlei Ansprüchen.
  13. Ist der Stand bei der Anlieferung personell nicht besetzt, so gilt mit dem Abstellen des Mietgutes auf dem Stand das Mietgut als ordnungsgemäß übergeben.
  14. Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Veranstaltung angepasst sein.
  15. Die mmm GmbH behält sich vor, den Aufbau unpassender oder unzureichend ausgestalteter Stände zu untersagen.
 



§ 38. Aufbau
  1. Die mmm GmbH  übergibt die Fläche (einschließlich ggf. dazugehöriger Standausstattung) grundsätzlich in einwandfreiem und gereinigtem Zustand.
  2. Der Aussteller hat unverzüglich, jedenfalls vor Beginn der Präsenzveranstaltung, den Standort der Fläche, die Beschaffenheit des Standes und ggfs. dazugehöriger Standausstattung und alle sonstigen Zusatzleistungen zu überprüfen und evtl. Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, da ansonsten die Mängelansprüche erlöschen.
  3. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der ihm bekannt gegebenen Aufbauzeiten und ausschließlich auf den ihm zugewiesenen Standflächen fertig zu stellen.
  4. Rettungswege sind freizuhalten, Feuerschutzanlagen wie z.B. Feuerlöscher dürfen nicht blockiert und Warnhinweise nicht verdeckt werden.
  5. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
  6. Die Lagerung von Leergut in den Hallen und in den Sicherheitszonen ist nicht zulässig
 


§ 39. Vorgezogener Aufbau
  1. Grundsätzlich ist ein vorgezogener Aufbau schriftlich zu beantragen.
  2. Der Antrag muss spätestens 21 Tage vor dem gewünschten Aufbautermin schriftlich mittels Vordruck vorliegen.
  3. Die Kosten für einen vorgezogenen Aufbau werden gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben.
  4. Voraussetzung für einen vorgezogenen Aufbau ist die rechtzeitige Einreichung aller Dokumente, die Genehmigung seitens der mmm GmbH sowie die Zahlung des vorgezogenen Aufbaugebührs.
 


§ 40. Besetzung, Abbau bzw. Räumung des Standes vor Veranstaltungsende
  1. Der Erfolg der Präsenzveranstaltung hängt u.a. davon ab, dass alle Aussteller während der gesamten Dauer der Präsenzveranstaltung den Betrieb ihrer Stände aufrechterhalten und hat bis zum Veranstaltungsende ständig mit fachkundigem Standpersonal besetzt zu sein. Daher ist es dem Aussteller untersagt, seinen Stand vor Beendigung der Präsenzveranstaltung ganz oder teilweise abzubauen oder zu räumen. Kein Stand darf somit vor dem offiziellen Ende der Präsenzveranstaltung ganz oder auch nur teilweise abgebaut oder geräumt werden.
  2. Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Aussteller zur Zahlung einer Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH.
  3. Schadenersatzansprüche der mmm GmbH bleiben in jedem Fall unberührt.



§ 41. Abbau nach Abbauende
  1. Die gemietete Standfläche ist spätestens zum Ende der vorgegebenen Abbauzeit am letzten Veranstaltungstag im ursprünglichen Zustand zurückzugeben.
  2. Ist die Räumung der gebuchten Standfläche zum Ende der angegebenen Abbauzeit nicht erfolgt, befindet sich der Aussteller zu diesem Zeitpunkt automatisch in Verzug.
  3. Für zurückgelassene Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
  4. Wird eine längere Abbauzeit benötigt und ist keine verlängerte kostenpflichtige Abbauzeit im Vorfeld vereinbart, sind die Kosten für Hallenmiete, Lagerräumlichkeiten, Stromversorgung, Bewachung und sonstige anfallende Kosten seitens des Ausstellers zu tragen. Außerdem wird eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben.
  5. Nach Beendigung der festgesetzten Abbauzeit werden nicht abgebaute Stände bzw. Exponate seitens dfer mmm GmbH ohne weitere Mahnung auf Kosten des Ausstellers unter Ausschluss der Haftung für Verlust oder Beschädigung entfernt bzw. entsorgt es sei denn, eine verlängerte kostenpflichtige Abbauzeitwurde  im Vorfeld vereinbart. Kosten für Hallenmiete, Lagerräumlichkeiten, Stromversorgung, Bewachung und sonstige anfallende Kosten sind seitens des Ausstellers zu tragen. Außerdem wird eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben. 
  6. Ist ein Abbau nicht möglich haftet der Aussteller für alle dadurch entstehenden Kosten. Kosten für Hallenmiete, Lagerräumlichkeiten, Stromversorgung, Bewachung und sonstige anfallende Kosten sind seitens des Ausstellers zu tragen. Außerdem wird eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben.
  7. Muss der Abbau seitens einem Dienstleister erfolgen sind die vollen Kosten zu tragen. Für den zusätzlichen Aufwand werden seitens der mmm GmbH Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis erhoben.
  8. Für vorhandene Beschädigungen bzw. sämtliche Rückstände haftet der Aussteller; diese werden auf seine Kosten in den Originalzustand gesetzt.
  9. Eine Haftung der mmm GmbH wird ausgeschlossen.
 


§ 42. Verlängerter Abbau
  1. Grundsätzlich ist ein verlängerter Abbau am letzten Messetag bis 22.00 Uhr schriftlich zu beantragen.
  2. Der Antrag muss spätestens 21 Tage vor der Präsenzveranstaltung schriftlich mittels Vordruck vorliegen.
  3. Die Kosten für einen verlängerten Abbau werden gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben.
  4. Voraussetzung für einen verlängerten Abbau ist die rechtzeitige Einreichung aller Dokumente, die Genehmigung seitens der mmm GmbH sowie die rechtzeitige Zahlung der Gebühr für den verlängerten Abbau.
  5. Benötigt der Aussteller eine längere Abbauzeit sind die Kosten für Hallenmiete, Stromversorgung und Bewachung und sonstige anfallenden Kosten seitens des Ausstellers zu tragen.
 


§ 43. Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasseranschluss, WLan
  1. Soweit der Aussteller Versorgungsanschlüsse wünscht, sind sie rechtzeitig bei der mmm GmbH auf Kosten des Ausstellers zu bestellen.
  2. Anschlüsse und Geräte müssen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und können widrigenfalls auf Kosten des Ausstellers von der Präsenzveranstaltung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.
  3. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch die Benutzung nicht gemeldeter Anschlüsse oder nicht vom Veranstalter beauftragter Installateure hervorgerufen werden.
  4. Die mmm GmbH haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Gas-, Wasser- oder Stromversorgung, soweit sie nicht auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
  5. Die Kosten für die Versorgungsanschlüsse sind im Vorfeld zu entrichten. Kommt der Aussteller dieser Gegebenheit nicht nach, erfolgt keine Freischaltung. Die Entgeltforderung bleibt jedoch bestehen.
  6. Die Strom-, Gas- oder Wasserentnahme von einem Nachbarstand ist nicht erlaubt.
  7. Standeigene Versorgungsanlagen sind nicht zulässig.
  8. Kundeneigene WLAN-Netze
    Durch den Aussteller selbst erstellte und betriebene WLAN-Netze inkl. der Installation aktiver Komponenten (Hub, Switch, Router oder Server) sind in den Messehallen nicht erlaubt. Bei nicht genehmigter Inbetriebnahme eines eigenen WLAN-Netzes ist der Hallenbetreiber bzw. die mmm GmbH berechtigt, diese außer Betrieb zu setzen. Die Verkabelung aller kommunikationstechnischen Einrichtungen außerhalb einer gemieteten Standfläche ist nicht erlaubt. Es ist untersagt, Besuchern über ein WLAN-System (HOTSPOT) Zugang zum Internet zu ermöglichen. Bei Zuwiderhandeln ist die mmm GmbH berechtigt, den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung zu schließen. Der Aussteller hat in diesem Fall eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu bezahlen. WLAN auf der Messe darf nur über der mmm GmbH gebucht werden.
 


§ 44. Präsenzpflicht
  1. Der Aussteller ist verpflichtet bis zum Ende der Präsenzveranstaltung den Stand ständig mit fachkundigem Standpersonal zu besetzen.
  2. Der Aussteller befindet sich bereits in Verzug, wenn der Stand 15 Minuten nach Eröffnung der Präsenzveranstaltung noch nicht besetzt ist.
  3. Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Aussteller zur Zahlung einer Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH.
 


§ 45. Standbetrieb
  1. Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Modems, sowie der Einsatz sonstiger akustischer und/oder visueller Geräte, auch zu Werbezwecken, ist im Vorfeld genehmigungspflichtig und kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes eingeschränkt oder untersagt werden.
  2. Vorführungen und akustische Werbung haben so zu erfolgen, dass die benachbarten Aussteller nicht gestört werden. Die Lautstärke darf 60 dB(A) an der Standgrenze nicht überschreiten.
  3. Die mmm GmbH ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm oder optische Belästigung verursachen oder aus sonstigen Gründen zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung der Veranstaltung bzw. von Veranstaltungsteilnehmern führen. Die behördlichen Vorschriften sind zu beachten
  4. Ausstellungsstücke dürfen während der Dauer der Präsenzveranstaltung nicht entfernt werden.
  5. Bei Zuwiderhandeln ist die mmm GmbH berechtigt, den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung zu schließen.
  6. Der Aussteller hat in diesem Fall eine Vertragsstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu bezahlen.
 


§ 46. Standsicherheit
  1. Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen, Exponate und Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. Die Stabilisierung gegen Nachbarstände bzw. vorhandene Bausubstanz ist nicht zulässig. Ebenso ist eine Absicherung durch Abhängungen von der Hallendecke nicht zulässig.
  2. Für mehrgeschossige Ausstellungsstände bzw. Messestände die über 2,50 Meter gebaut werden ist ein Standsicherheitsnachweis zu führen.
  3. Die Standsicherheit hat bei Bau und Betrieb des Messestandes absolute Priorität.
  4. Die mmm GmbH ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Richtlinien der jeweiligen Messegesellschaft die notwendigen Änderungen und erforderlichenfalls die Entfernung des Standes zu verlangen.
  5. Wird der entsprechenden Aufforderung der mmm GmbH nicht Folge geleistet, kann die mmm GmbH die notwendige Änderung oder die Entfernung des Standes auf Kosten des Ausstellers veranlassen.
  6. Im Falle der Schließung des Standes hat der Aussteller die entstandenen Kosten zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten.
  7. Jeder Aussteller ist verpflichtet, seine zweigeschossige Bauweise jährlich neu genehmigen zu lassen.
  8. Dies gilt auch für Messestände, die genauso wie im Vorjahr aufgebaut werden.
  9. Eine mehrgeschossige Bauweise ist nur mit Zustimmung der jeweiligen Messegesellschaft sowie der mmm GmbH möglich.
  10. Die Anfrage ist bis spätestens acht Wochen vor Aufbaubeginn an die mmm GmbH zu stellen.
  11. Jeder Aussteller ist für die Standsicherheit seines Standes selbst verantwortlich. Daher ist diese, sofern erforderlich, durch den Aussteller mittels Zeichnungen, Standsicherheitsnachweisen, Baubeschreibungen, Konstruktionsplänen, Zertifikaten zur Sprinklertauglichkeit, Lastenplänen etc. nachzuweisen.
  12. Falls erforderlich, werden nach vorheriger Absprache mit dem Aussteller externe Dienstleister und Gutachter zur Gewährleistung der Standsicherheit eingeschaltet.
  13. Die Kosten hierfür werden dem Aussteller in Rechnung gestellt.
  14. Diese Prüfkosten enthalten nicht die Kosten einer erforderlichen Brandmeldeanlage oder anderer brandschutztechnischer Maßnahmen, die erforderlich werden können.
  15. Im Falle, dass die mmm GmbH seitens des Ausstellers beauftragt wird, die notwendigen Genehmigungen einzuholen, werden zusätzlich Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis fällig.
  16. Die mmm GmbH behält sich vor, nach eigenem Ermessen im Interesse der Gesamtgestaltung der Halle und aus Sicherheitsgründen zweigeschossige Aufbauten abzulehnen.
  17. Die Abnahme hat am Veranstaltungsort zu erfolgen und muss durch eine Abnahmebescheinigung nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung muss am Stand bereitgestellt werden. Standbau-Genehmigungen werden grundsätzlich nur schriftlich erteilt.
  18. Mündliche Absprachen sind nicht verbindlich.
  19. Bei Personenschäden jeglicher Art haftet der Aussteller.
 


§ 47. Direktverkauf
  1. Der Direktverkauf von Waren und Dienstleistungen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der mmm GmbH.
  2. Bei Zuwiderhandeln ist die mmm GmbH berechtigt, den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung zu schließen.
  3. Der Aussteller hat in diesem Fall eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu bezahlen.
 


§ 48. Bewirtung
  1. Zur Bewirtung, insbesondere zum Verkauf von Speisen, Getränken, Erfrischungen, Genussmitteln und Lebensmitteln aller Art, ist der Aussteller ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der mmm GmbH nicht berechtigt, sondern ausschließlich die seitens der mmm GmbH ermächtigten Dritten, insbesondere die Betreiber der Ausstellungsgaststätten.
  2. Bei Zuwiderhandeln ist die mmm GmbH berechtigt, den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung zu schließen.
  3. Der Aussteller hat in diesem Fall eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu bezahlen.
 

§ 49. gestrichen



§ 50. Bewerbung
  1. Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen, aber auch die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb der gebuchten Standfläche gestattet.
  2. Die Verteilung oder das Anbringen von Werbematerialien jeder Art Dritter ist untersagt.
  3. Die mmm GmbH hat das Recht, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeübte Werbung ohne Anhörung des Ausstellers und ohne Anrufung gerichtlicher Hilfe zu unterbinden und auf Kosten des Ausstellers zu entfernen.
  4. Tombolas, Preisausschreiben, Quizveranstaltungen, Gewinnspiele und Ähnliches dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der mmm GmbH durchgeführt werden.



§ 51. Betreten anderer Stände
  1. Der Aussteller bzw. Unteraussteller bzw. deren Gehilfen sind nicht berechtigt, außerhalb der Veranstaltungs-/ bzw. Ausstellungszeiten ohne Erlaubnis des jeweiligen Standinhabers fremde Stände zu betreten und zu besichtigen.
  2. Sollte es zu Schäden kommen, haftet der Verursacher.
 


§ 52. Lärm
  1. Die Benutzung von Lautsprecheranlagen durch Aussteller oder dritte Personen für Werbedurchsagen oder Verlautbarungen kann nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der mmm GmbH durchgeführt werden.
  2. Die mmm GmbH ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, Schmutz, Staub oder Abgase verursachen oder sonst zu einer  Beeinträchtigung führen.
  3. Die mmm GmbH behält sich den Einsatz einer Lautsprecheranlage für Durchsagen und Ankündigungen vor.
 


§ 53. Vortragsprogramm
  1. Das Vortragsprogramm findet während der jeweiligen Präsenzveranstaltung statt.
  2. Der Raum ist bestuhlt und wird gemäß der Buchung des Ausstellers ausgestattet.
  3. Die Präsentation wird in der veranstaltungsbegleitende Publikation und im Internet im Bereich des jeweiligen Präsenzveranstaltungsstandortes angekündigt, wenn die Buchung rechtzeitig vor Redaktionsschluss vorliegt.
  4. Das Recht, sich im Vortragsprogramm zu präsentieren, ist nur den Ausstellern der jeweiligen Präsenzveranstaltung vorbehalten.
  5. Die mmm GmbH ist bemüht, die Wünsche bei der Platzierung zu berücksichtigen - dies ist jedoch nicht immer möglich! Es steht eine begrenzte Anzahl an Vorträgen zur Verfügung.
  6. Die Vergabe der Platzierungen der Vorträge erfolgt nach dem Prinzip: „first come - first serve", wobei dem kostenpflichtigen Vortrag vor dem kostenlosen Vortrag ein Vorzug eingeräumt wird.
  7. Rücktritt: Wird nach verbindlicher Anmeldung zur Durchführung eines Vortrages und nach erfolgter Zulassung seitens der mmm GmbH ein Rücktritt des Ausstellers akzeptiert: Im Falle, dass ein kostenloser Vortrag verbindlich gebucht wurde und nach erfolgter Zulassung seitens der mmm GmbH ein Rücktritt des Ausstellers akzeptiert wird, so ist eine Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH als Kostenentschädigung zu entrichten.


§ 54. Hausrecht/Zutrittsrecht
  1. Der Eigentümer des Geländes übt durch die von ihm hierfür Beauftragten für das gesamte Gelände einschließlich der darauf befindlichen Gebäude das Hausrecht aus.
  2. Bei Verstößen gegen die jeweilige Haus- und Benutzungsordnung des Eigentümers behält sich der Eigentümer vor, ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot gegenüber den entsprechenden Personen auszusprechen.
  3. Die jeweilige Haus- und Benutzerordnung gilt für alle Personen, die das Gelände betreten oder befahren.
  4. Neben dem Eigentümer des Geländes ist die mmm GmbH berechtigt, das Hausrecht auszuüben.
  5. Die mmm GmbH übt im gesamten Ausstellungsbereich für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus.
  6. Bei Verstößen behält sich die mmm GmbH vor, ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot gegenüber den entsprechenden Personen auszusprechen.
  7. Die Besucher von Präsenzveranstaltungen haben nur während der Öffnungszeiten der Präsenzveranstaltungen Zutritt zum Gelände und müssen mit dem Ende der Öffnungszeit das Gelände verlassen.
  8. Mit dem Besuch der jeweiligen Präsenzveranstaltung erkennt jeder Teilnehmer diese Bedingungen an.



§ 55. Allgemeine Reinigung und allgemeine Abfallentsorgung
Die mmm GmbH sorgt für die allgemeine Reinigung des Veranstaltungsgeländes und der Hallengänge sowie die allgemeine Abfallentsorgung in der Halle.



§ 56. Standreinigung und Abfallentsorgung des Ausstellers
  1. Die Pflicht zur Abfallentsorgung folgt dem Verursacherprinzip. Jeder Aussteller ist somit für die Abfallentsorgung seines Standes während der Auf- und Abbauzeit sowie der gesamten Veranstaltungsdauer selbst verantwortlich und ist demnach verpflichtet, den durch ihn entstehenden Abfall unverzüglich zu entsorgen.
  2. Der Aussteller trägt die Kosten für die Entsorgungsleistungen, die für den Abfall auf seinem Stand entstehen.
  3. Es ist nicht gestattet, Abfälle während der Auf- und Abbauzeit in den Gängen zu lagern. Abfälle, die dennoch in den Gängen liegen, werden kostenpflichtig mit erhöhten Gebühren entsorgt.
  4. Der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer ist für die Entsorgung der von ihm verursachten Abfälle zuständig.
  5. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller auf eigene Kosten. Sie muss täglich vor Eröffnung der Präsenzveranstaltung beendet sein.
  6. Die Vergabe der Standreinigung durch den Aussteller darf nur über die mmm GmbH erfolgen.
  7. Abfälle, für die seitens des Ausstellers keine Entsorgung beauftragt wurde, dürfen zu keiner Zeit außerhalb der gebuchten Standfläche gelagert werden. Lagern dennoch Abfälle in Gängen, werden diese zulasten des Austellers gegen eine erhöhte Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH pro angefangenem Kubikmeter entsorgt. Der Betrag wird auch für Abfall/Restgegenstände  erhoben, die ohne Entsorgungsauftrag seitens des Ausstellers nach Abbauende auf der gebuchten Standfläche zurückgelassen werden. Der Aussteller hat in diesem Fall außerdem zusätzlich eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu bezahlen.
  8. Die Lagerung von leeren Kartonagen in der Halle ist grundsätzlich untersagt und wird dem Abfall gleichgestellt.
  9. Der Aussteller ist im Interesse des Umweltschutzes und umweltgerechter Ausstellungen grundsätzlich zur Verpackungs- und Abfallreduzierung verpflichtet.
  10. Der Aussteller verpflichtet sich diese Vorgaben selbst einzuhalten und auch die von ihnen Beauftragten zur Einhaltung zu verpflichten.
  11. Materialien und Abfälle, die nicht im Zusammenhang mit der Laufzeit der Präsenzveranstaltung, Auf- oder Abbau entstehen, dürfen nicht auf das Gelände gebracht werden
  12. Umweltschäden/Verunreinigungen (z.B. durch Benzin, Öl, Lösungsmittel, Farbe) sind unverzüglich der mmm GmbH zu melden.
  13. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet der Aussteller.
 


§ 57. Beschädigungen
  1. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Material haftet der Aussteller.
  2. Für vorhandene Beschädigungen bzw. sämtliche Rückstände haftet der Aussteller; diese werden auf seine Kosten in den Originalzustand gesetzt.
  3. Die Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben.
  4. Ist die Räumung der gebuchten Standfläche zum Ende der angegebenen Abbauzeit nicht erfolgt, befindet sich der Aussteller zu diesem Zeitpunkt automatisch in Verzug.
  5. Für zurückgelassene Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
  6. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die mmm GmbH berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen.
  7. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgegenstände werden seitens der mmm GmbH auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.
  8. Beschädigungen jeglicher Art sind sofort nach Entstehen dem Veranstalter zu Protokoll zu geben. Das "Nichtmitteilen" einer Beschädigung jeglicher Art ist definitiv kein Kavaliersdelikt und kann unter Umstände eine Anzeige zur Folge haben.
  9. Bodenbeschädigung
    Entstehen Abriebspuren, Kratzer etc. auf den Bodenbelägen, werden die zur Beseitigung entstehenden Kosten dem Verursacher gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH in Rechnung gestellt. Die Gebühr beinhaltet die Beseitigung der Beschädigungen sowie eine sonstige Aufwandsentschädigung des Veranstalters.
  10. Klebereste Bodenbelag
    Erfahrungsgemäß werden die meisten Schäden am Boden verursacht durch die Verwendung von "schlechtem Klebematerial". Im Falle, dass sich nach Beendigung der Messe Klebereste am Boden befinden und somit nicht seitens des Ausstellers fachgerecht entfernt werden bzw. Termingerecht innerhalb der Abbauzeit entfernt wurden, werden Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben. Die Gebühr beinhaltet die Reinigung sowie eine sonstige Aufwandsentschädigung der mmm GmbH.
  11. Entfernung Bodenbelag
    Im Falle, dass jegliche Art von Bodenbelag seitens des Ausstellers nicht Termingerecht innerhalb der Abbauzeit entfernt wurde, werden für die Entfernung und Entsorgung Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben. Die Gebühr beinhaltet die Entfernung und Entsorgung sowie eine sonstige Aufwandsentschädigung der mmm GmbH.
 


§ 58. Sicherheit
  1. Bewachung
    Für die Bewachung des gebuchten Standes hat der Aussteller zu sorgen. Die mmm GmbH trägt keinerlei Versicherungsrisiko des Ausstellers. Die Vergabe der Bewachung des Standes durch den Aussteller darf nur über die mmm GmbH erfolgen. Die Bewachung der Hallen erfolgt seitens der durch die mmm GmbH ermächtigten Dritten. Für Schäden haftet sie nur im Falle grober Fahrlässigkeit.
  2. Feuerlöscher
    Wird seitens des Veranstaltungsortes verlangt, dass während des Auf- und Abbaus und während der Laufzeit der Veranstaltung auf dem jeweiligen Stand ein geeigneter Feuerlöscher bereitstehen muss, hat der Aussteller die Kosten entsprechend zu übernehmen. Der Stand ist dementsprechend mit einem geeigneten Löschmittel in Anlehnung an die BGR 133 auszustatten. Entsprechend der Gefährdung kann die Ausrüstung des Standes mit weiteren Feuerlöschern gefordert werden. Die Feuerlöscher müssen für die zu erwartende Brandklasse geeignet sein.
  3. Leergut
    Die Lagerung jeglicher Art (z.B. Verpackungen und Packmittel) in den Ständen und außerhalb des Standes in der Halle ist verboten. Anfallendes Leergut ist unverzüglich zu entfernen und wird als "Abfall" betrachtet. Werden somit  Abfälle gelagert, werden diese zulasten des Austellers gegen eine erhöhte Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH pro angefangenen Kubikmeter entsorgt. Der Betrag wird auch für Abfall/Restgegenstände  erhoben, die ohne Entsorgungsauftrag seitens des Ausstellers nach Abbauende auf der gebuchten Standfläche zurückgelassen werden.
  4. Arbeiten mit offener Flamme
    Feuergefährliche Tätigkeiten in Versammlungsräumen sind genehmigungspflichtig und nur zulässig, wenn diese für die Präsentation von Exponaten zwingend erforderlich sind. Sie sind im Voraus bei der mmm GmbH zu beantragen. Die Unfallverhütungsvorschrift BGV D1 ist umzusetzen. Das zulässige Flaschenvolumen von Druckgasbehältern ist begrenzt. Speisezubereitung mit offener Flamme ist grundsätzlich nicht gestattet.
  5. Spritzpistolen, Reinigungsmittel, Lösungsmittel, Nitrolacke
    Der Gebrauch von Spritzpistolen sowie die Verwendung lösungsmittelhaltiger Stoffe und Farben ist verboten.
  6. Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter
    In den Ständen dürfen keine Wertstoff- und Reststoffbehälter aus brennbaren Materialien aufgestellt werden. Wertstoff- und Reststoffbehälter in den Ständen sind regelmäßig, spätestens jeden Abend nach Messeschluss, über den Dienstleister für Reinigung zu entleeren. Die Entsorgung ist kostenpflichtig. Fallen größere Mengen brennbarer Abfälle an, sind diese mehrmals am Tage zu entsorgen.
  7. Verwendung von Luftballons und Flugobjekten
    Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und ferngesteuerten Flugobjekten in den Veranstaltungshallen und im Freigelände muss seitens der mmm GmbH genehmigt werden.
  8. Standbau- und Dekorationsmaterialien
    Alle Standbau- und Dekorationsmaterialien müssen gesetzesgemäß schwerentflammbar sein und dürfen weder brennend abtropfen noch toxische Gase entwickeln. An tragende Konstruktionsteile können im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit besondere Anforderungen Anforderungen gestellt werden. Leichtentflammbare, brennend abtropfende oder toxische Gase und stark rauchbildende Materialien wie z.B. Polystyrol-Hartschaum , PVC oder ähnliche, sowie verschiedene Acrylglasprodukte dürfen nicht verwendet werden. Die eingesetzten Materialien dürfen im Brandfall nicht zu einer starken Rauchentwicklung beitragen. Ein Prüfzeugnis über die Baustoffklasse und die geforderten Eigenschaften des Materials kann verlangt werden. Laub- und Nadelgehölze dürfen nur mit feuchtem Wurzelballen verwendet werden. Bambus, Reet, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf oder ähnliche Materialien dürfen nicht verwendet werden. Der Einsatz von Kunststoff-Kabelbindern zur Befestigung statisch beanspruchter Teile ist nicht gestattet.
  9. Hallenfußböden
    Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen und dürfen nicht über die Standgrenzen hinausragen. Zum Fixieren darf nur PE- oder PPKlebeband verwendet werden, das rückstandsfrei zu entfernen ist. Alle eingesetzten Materialien müssen von dem Aussteller rückstandsfrei entfernt werden. Substanzen wie Öl, Fette, Farben und ähnliches müssen sofort vom Fußboden entfernt werden. Der Hallenfußboden darf weder gestrichen noch beklebt werden.
  10. Verbindungsmittel
    Der Einsatz von Kunststoff-Kabelbindern zur Befestigung statisch beanspruchter Teile ist nicht gestattet. Als Verbindungsmittel als auch zur Sicherung (Safeties) dürfen nur zugelassene Verbindungsmittel (u.a. hochfeste Schäkel, Schraubkarabiner) verwendet werden.
 


§ 59. Versicherung, Freistellung
  1. Der Aussteller stellt die mmm GmbH von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Mitarbeiter bzw. Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seines Standes und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung bzw. Besuch des überlassenen Standes stehen, es sei denn, das Schaden stiftende Ereignis wäre seitens der mmm GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet oder beruht auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht seitens der mmm GmbH. Die mmm GmbH haftet somit in keinem Fall für Personen- und/oder Sachschäden. Der Aussteller haftet somit für alle Schäden gegenüber Dritten, die durch seine Beteiligung an der Präsenzveranstaltung verursacht werden
  2. Der Aussteller verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den mmm GmbH und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung der Rückgriffsansprüche gegen den mmm GmbH und ihrer Mitarbeiter oder Beauftragte, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der GmbH vor oder der Haftungsgrund beruht auf einer vertragswesentlichen Pflicht oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
  3. Der Aussteller ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Des Weiteren empfiehlt die mmm GmbH dem Aussteller, durch Abschluss einer Ausstellungsversicherung das Transport- und Aufenthaltsrisiko abzudecken. Die Versicherung der Ausstellungsgegenstände gegen alle Risiken des Transports sowie während der Präsenzveranstaltung ist somit Angelegenheit des Ausstellers.
  4. Der Aussteller ist für die optische und inhaltliche Ausgestaltung seines Standes und der von ihm während der Messe getätigten Werbeaussagen etc. selbst verantwortlich. Der Aussteller stellt die mmm GmbH von allen rechtlichen, insbesondere wettbewerbs-, urheber-, marken-, geschmacksmuster- und namensrechtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen des gewerblichen Auftritts des Ausstellers auf der Präsenzveranstaltung gegen die mmm GmbH geltend machen.
 


§ 60. Fotografieren, Filmen, Videoaufnahmen und Zeichnen
  1. Das Fotografieren, Filmen, Anfertigen von Ton- und Videoaufnahmen sowie von Zeichnungen, insbesondere von Ausstellungsständen und Ausstellungsstücken, ist in der Halle und im Gelände verboten.
  2. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der mmm GmbH.
  3. Der Aussteller hat jedoch das Recht, von seinem eigenen Stand oder seinen Exponaten während der Öffnungszeiten der Präsenzveranstaltung Bild- und Tonaufnahmen oder Zeichnungen anzufertigen.
  4. Übertragungen der Präsenzveranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der schriftlichen Genehmigung der mmm GmbH.
  5. Die mmm GmbH ist berechtigt, ihre Zustimmung hierzu von der Vereinbarung eines an sie zu zahlenden Entgeltes abhängig zu machen.
  6. Mit der Anfertigung von Fotos, Film- oder Videoaufnahmen im Auftrag der Aussteller sollten während der täglichen Öffnungszeiten nur seitens der mmm GmbH zugelassene und mit einem entsprechenden Ausweis versehene Fotografen oder Film- und Videoproduktionsgesellschaften beauftragt werden. Andere Fotografen oder Produktionsgesellschaften haben keinen Zugang zum Veranstaltungsort.
  7. Die mmm GmbH ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen sowie den Ausstellungsobjekten anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwände dagegen erheben kann.
  8. Die Regelungen der DS-GVO sind entsprechend zu beachten und einzuhalten.
 


§ 61. Sonstige generelle Verbote
  1. Während der Veranstaltung ist Essen und Trinken nur im Cateringbereich der Veranstaltung erlaubt.
  2. Auf dem Veranstaltungsgelände - sowohl während der Auf- und Abbauzeiten als auch während der Laufzeit - ist das Rauchen (in jeglicher Form, auch z. B. von E-Zigaretten) untersagt. Innerhalb besonders ausgewiesener Raucherzonen ist das Rauchen gestattet.
  3. Auf dem Veranstaltungsgelände ist der Konsum von Drogen und der übermäßige Konsum von Alkohol untersagt.
  4. Außer mit medizinisch erforderlichen Rollstühlen ist das Befahren der Hallengänge durch Personen mit Inlinern oder sonstigen Rollschuhen, Skateboards, Tretrollern und anderen fahrbaren Vorrichtungen, Fahrrädern, Elektrorollern oder fahrbaren Tischen grundsätzlich verboten.
  5. Feuerwerkskörper sowie andere pyrotechnische Erzeugnisse dürfen im Gelände nicht abgebrannt werden. Der Umgang mit Feuer und offenem Licht ist untersagt.
  6. Das Übernachten im Gelände ist verboten.
  7. Das Mitführen von Tieren ist nur mit Genehmigung der mmm GmbH erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Blindenhunde. Wird die Einwilligung erteilt, so hat derjenige, der ein Tier mit sich führt, dafür zu sorgen, dass Gefahren oder Nachteile für die mmm GmbH oder Dritte nicht entstehen. Auf Verlangen der mmm GmbH haben die einen Blindenhund mitführenden Personen die medizinische Erforderlichkeit durch die Vorlage eines Behindertenausweises nachzuweisen. Das Mitführen von gefährlichen Tieren ist generell untersagt. Die ein Tier mitführende Person hat dafür zu sorgen, dass von dem Tier keine Nachteile und Gefahren für Dritte ausgehen und das Tier nicht frei umherläuft. Die ein Tier mitführende Person ist verpflichtet, jegliche durch das Tier verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen
  8. Das Betteln und Hausieren im Gelände ist nicht gestattet.
  9. Auf dem Veranstaltungsgelände ist das Verteilen von Druckschriften und Werbematerial, das Anbringen von Aufklebern und Plakaten sowie die Nutzung von Werbeträgern ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis des Veranstalters untersagt. Für Aussteller der mmm GmbH gilt innerhalb ihres Messestandes eine gesonderte Regelung.
  10. Das Werben für gewerkschaftliche-, politische- sowie religiöse Zwecke auf der Präsenzveranstaltung ist untersagt.
  11. Das Aufstellen von Ständen innerhalb des Freigeländes sowie innerhalb der Hallen ohne Mietvertrag bzw. ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung der mmm GmbH ist nicht gestattet.
  12. Das Mitführen von Gegenständen, die zu einer Störung der Präsenzveranstaltung oder einer Gefährdung von Personen führen kann, ist verboten.
  13. Aktionen mit demonstrativem Charakter müssen bei der mmm GmbH angemeldet und genehmigt werden.
  14. Auf dem Veranstaltungsgelände ist das Mitführen der folgenden Sachen ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis der mmm GmbH untersagt:
    • Messer, Schusswaffen, andere Waffen und waffenähnliche Sachen;
    • gesundheitsschädliche, giftige, ätzende, stark färbende, leicht entzündliche und radioaktive Stoffe;
    • Gasflaschen, Gassprühflaschen und Druckbehälter, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
    • Feuerwerkskörper, pyrotechnisches Material und Sprengstoffe;
    • Sachen aus leicht zerbrechlichem oder splitterndem Material;
    • Fahnen, Transparente, Transparentstangen und extremistisches, insbesondere rassistisches und fremdenfeindliches Propagandamaterial;
    • Musikinstrumente und mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente.
  15. Auf dem Veranstaltungsgelände ist die Fertigung von Fotografien, Film-, Video- und Tonaufnahmen sowie Zeichnungen, insbesondere von Ständen und Ausstellungsobjekten, zu gewerblichen Zwecken ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis der mmm GmbH  untersagt. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der mmm GmbH. Es gibt somit ein grundsätzliches Mitführverbot von Geräten, die zur Herstellung oder Produktion von Fotos oder Filmaufnahmen tauglich sind. Mit der Anfertigung von Fotos, Film- oder Videoaufnahmen im Auftrag der Aussteller sollten während der täglichen Öffnungszeiten nur seitens der mmm GmbH zugelassene und mit einem entsprechenden Ausweis versehene Fotografen oder Film- und Videoproduktionsgesellschaften beauftragt werden. Andere Fotografen oder Produktionsgesellschaften haben keinen Zugang zum Veranstaltungsort.  Die mmm GmbH ist bei begründetem Verdacht berechtigt, die angefertigten Skizzen und das belichtete Filmmaterial entschädigungslos einzuziehen und zu vernichten. Dies gilt auch dann, wenn dadurch sonstiges Bildmaterial in Mitleidenschaft gezogen wird.
  16. Das Befahren des Veranstaltungsgeländes mit Rollschuhen, Inlineskates („Rollerblades“), Skateboards, Kickboards, Tretrollern, Elektrorollern, Fahrrädern, fahrbaren Tischen und ähnlichen Fahrhilfen oder Fahrzeugen ist ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis der mmm GmbH untersagt. Dies gilt nicht, soweit deren Benutzung in medizinischer Hinsicht erforderlich ist.
  17. Die Benutzung von Segways innerhalb der Hallen ist während der Besucheröffnungszeiten nicht gestattet. Für Behinderte kann, sofern sie in der Lage sind ein derartiges Fortbewegungsmittel sicher zu führen, bei Vorlage eines Behindertenausweises im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung (durch das Sicherheitspersonal am Eingang) erteilt werden.
  18. Die mmm GmbH ist berechtigt, aus Sicherheitsgründen für bestimmte Bereiche des Geländes bzw. für bestimmte Präsenzveranstaltungen die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen zu untersagen.
  19. Jegliche Verunreinigung und Umweltverschmutzung bzw. -belastung innerhalb des Geländes ist zu unterlassen.
 


§ 62. GEMA-Gebühren
  1. Für Musikdarbietungen unter Verwendung von Ton- und Bildträgern jeglicher Art sind die Wiedergaberechte von der GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte - zu erwerben.
  2. Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Ausstellers.
  3. Die mmm GmbH kann vor der Präsenzveranstaltung von dem Kunden den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Kunden verlangen.
  4. Nicht angemeldete Musikwiedergaben können Schadenersatzansprüche der GEMA zur Folge haben. Im Unterlassungsfall muss der Aussteller somit mit Schadensersatzansprüchen gemäß Urheberrechtsgesetz rechnen.
  5. Die mmm GmbH kann in keinem Fall in Anspruch genommen werden.
 


§ 63. Fahrzeugverkehr
  1. Einfahrt in das Gelände ist nur für Berechtigte gestattet, die über eine gültige Einfahrtserlaubnis verfügen. 
  2. Die schriftliche Einfahrerlaubnis ist deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des betreffenden Fahrzeugs anzubringen.
  3. Der Eigentümer des Geländes bzw. die mmm GmbH ist berechtigt, Fahrzeuge abzuschleppen, die keine sichtbare Einfahrtserlaubnis ausweisen. 
  4. Auf dem gesamten Gelände gelten die Bestimmungen der StVO sinngemäß. Die entsprechenden Hinweisschilder, die den Fahr- und Fußgängerverkehr auf dem Gelände regeln, sind zu beachten.
  5. Die mmm GmbH ist berechtigt, Laderäume von Kraftfahrzeugen und von Personen mitgeführte Behältnisse und Taschen jederzeit verdachtsunabhängig zu kontrollieren. Bei einer Verweigerung der Kontrollmaßnahme behält sich die Messe und die mmm GmbH das Recht der Verweisung vom Veranstaltungsgelände vor.
  6. Die Weisungen betreffend die Regelung des Verkehrs, insbesondere das Halten und Parken, sind zu befolgen.
 


§ 64. Datenschutz
  1. Mit der Anmeldung zur Veranstaltung erkennt der Aussteller diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mmm GmbH für die jeweilige Veranstaltung, die Brandschutz-, Bauordnungs- und sonstigen Sicherheitsbestimmungen des jeweiligen Veranstaltungsortes sowie eventuell erlassene besondere Messe- und Ausstellungsbedingungen und die jeweilige Hausordnung als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Veranstaltung Beschäftigten an.
  2. Die gesetzlichen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.



§ 65. Anerkennung der Veranstaltungsbedingungen
  1. Mit der Anmeldung zur Veranstaltung erkennt der Aussteller diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mmm GmbH für die jeweilige Veranstaltung, die Brandschutz-, Bauordnungs- und sonstigen Sicherheitsbestimmungen des jeweiligen Veranstaltungsortes sowie eventuell erlassene besondere Messe- und Ausstellungsbedingungen und die jeweilige Hausordnung als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Veranstaltung Beschäftigten an.
  2. Die gesetzlichen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
 


§ 66. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort für alle Rechtsverhältnisse aus diesem Vertrag ist Heidelberg.
  2. Für den Vertrag und seine Auslegung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenverkauf.
  3. Die deutsche Fassung der Allgemeine Geschäftsbedingungen ist bei übersetzten Fassungen für die Auslegung bei Streitigkeiten allein maßgebend.
  4. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag mit Ausstellern, die Kaufleute im Sinne des Gesetzes, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird als Gerichtsstand Heidelberg vereinbart.
  5. Dasselbe gilt, wenn der Aussteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
 


§ 67. Schlussbestimmungen
  1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  2. Alle Ansprüche des Ausstellers gegen die mmm GmbH sind innerhalb 14 Tagen schriftlich geltend zu machen.
  3. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen aus Beweiszwecken der schriftlichen Bestätigung durch die mmm GmbH.
  4. Eine Weitergabe der personenbezogenen Kundendaten an Dritte erfolgt nicht. Eine Weitergabe der Kundendaten an öffentliche Stellen, wie Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erfolgt ausschließlich auf schriftliche Vorlage einer vollstreckbaren behördlichen oder gerichtlichen Anordnung und/oder nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen, soweit eine Verpflichtung hierzu besteht. 
  5. Wird festgestellt, dass eine Teilnahme an einer unserer Veranstaltungen, eine Kooperation vorgetäuscht und/oder mit unseren Namen geworben wird, so erlauben wir uns für die Täuschung eine Rechnung Gemäß Gebührenverzeichnis vorlegen zu dürfen. Außerdem behalten wir uns das Recht vor, Anzeige zu erstatten.
  6. Die mmm GmbH garantiert keine Mindestbesucherzahl pro Veranstaltung.
  7. Die mmm GmbH ist berechtigt, die AGB nach Vertragsschluss zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an solche Entwicklungen erforderlich ist, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses nicht unwesentlich beeinträchtigen würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen sowie zu Laufzeit und Kündigung. Anpassungen oder Ergänzungen können vorgenommen werden, wenn dies zur Beseitigung von Regelungslücken, die nach Vertragsschluss entstanden sind, erforderlich sind. Insbesondere kann dies der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB betroffen sind. Widerspricht der Aussteller den Änderungen nicht innerhalb einer angemessenen, durch die mmm GmbH im Einzelfall festgelegten Erklärungsfrist, nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, werden die Änderungen zum geplanten Zeitpunkt wirksam und Vertragsbestandteil. Der Aussteller wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Widerspricht der Aussteller rechtzeitig, behalten die bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit. Widerspricht der Aussteller den geänderten AGB, so steht die mmm GmbH ein Sonderkündigungsrecht mit der Frist von einem Monat zu. Die mmm GmbH hat dieses Kündigungsrecht innerhalb von 4 Wochen nach Widerspruch des Ausstellers in Textform auszuüben.



§ 68. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen eines Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke in den Bestimmungen herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzudingen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben oder nach dem Sinn un Zweck des Vertrages und seinen späteren eventuellen Ergänzung gewollt hätten, wenn diesen Punkt bei Vertragsabschluss bedacht wäre. Berührt die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem in ihr festgelegten Maß der Leistung oder einer in ihr festgelegten Frist oder Termin der Leistung, so ist die Bestimmung mit einem bzw. einer dem ursprünglichen Maß oder der ursprünglichen Frist bzw. Termin am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß bzw. rechtlichen Zeit zu vereinbaren.
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